2. Hauptstück
Bezüge Monatsgeld
§ 3.
(1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.
(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
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| Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001 |
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| lit. a |
| lit. b und c |
Dienstgradgruppe |
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Rekruten und Chargen | 73,74 vH |
| 68,06 vH |
Unteroffiziere | 89,24 vH |
| 80,98 vH |
Offiziere | 109,92 vH |
| 99,58 vH |
- Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 146/2001
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40249191
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