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§ 3 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

2. Hauptstück

Bezüge Monatsgeld

§ 3.

(1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001

 

 

lit. a

 

lit. b und c

Dienstgradgruppe

 

 

 

Rekruten und Chargen

73,74 vH

 

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

 

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

 

99,58 vH

    

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40249191

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