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§ 4 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Dienstgradzulage

§ 4.

Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40218277