Auszahlung
§ 44.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich
- 1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und
- 2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40155509
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