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BGBl I 135/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Bundesgesetz: Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungs-medizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-vorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungs-gesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundes-abgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Daten-schutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungs-gesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechts-gesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-gesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezüge-gesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslands-zulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbe-ordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhand-berufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemein-nützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeres-gebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schüler-beihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungs-helfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
(NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49 . BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

135. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft erlassen (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Datenschutzgesetz 2000, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Meldegesetz 1991, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Ärztegesetz 1998, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekengesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Studienförderungsgesetz 1992, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz, das Entwicklungshelfergesetz, das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Zivil- und Strafrecht

Artikel

1 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft

2 Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

3 Änderung des Ehegesetzes

4 Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

5 Änderung des IPR-Gesetzes

6 Änderung der Jurisdiktionsnorm

7 Änderung des Strafgesetzbuches

8 Änderung der Strafprozessordnung

2. Hauptstück

Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht

9 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

10 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

11 Änderung des Urlaubsgesetzes

12 Änderung des Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

13 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

14 Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

15 Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

16 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

17 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

18 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

19 Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

20 Änderung des Opferfürsorgegesetzes

21 Änderung des Verbrechensopfergesetzes

22 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

23 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

24 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

25 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

26 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

3. Hauptstück

Abgabenrecht

27 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

28 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

29 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

30 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

31 Änderung des Gebührengesetzes 1957

32 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

33 Änderung der Bundesabgabenordnung

34 Änderung des Alkoholsteuergesetzes

4. Hauptstück

Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz und Dienstrecht

35 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

36 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

37 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

38 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

39 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

40 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

41 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

42 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

43 Änderung der Reisegebührenvorschrift

44 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

45 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

46 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

47 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

48 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

49 Änderung des Bezügegesetzes

50 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

51 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

52 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

5. Hauptstück

Personenstands-, Pass- und Melde- sowie Fremdenrecht

53 Änderung des Personenstandsgesetzes

54 Änderung des Namensänderungsgesetzes

55 Änderung des Passgesetzes 1992

56 Änderung des Meldegesetzes 1991

57 Änderung des Asylgesetzes 2005

58 Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

59 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

60 Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

6. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

61 Änderung des Ärztegesetzes 1998

62 Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

63 Änderung des Apothekengesetzes

64 Änderung der Gewerbeordnung 1994

65 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

66 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

67 Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

68 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

69 Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

70 Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

71 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

72 Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

73 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

74 Änderung des Patentgesetzes 1970

75 Änderung des Patentanwaltsgesetzes

76 Änderung des Entwicklungshelfergesetzes

77 Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut

78 Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

79 Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Hauptstück

Zivil- und Strafrecht

Artikel 1

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft

(Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“).

Wesen der eingetragenen Partnerschaft

§ 2. Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

§ 3. Aus dem Versprechen, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, kann nicht geklagt werden.

2. Abschnitt

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit

§ 4. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nicht begründen, wer minderjährig oder zwar volljährig, aber geschäftsunfähig ist.

(2) Eine volljährige Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Einwilligung der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person.

(3) Wird die nach Abs. 2 erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Begründungshindernisse

§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

  1. 1. zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;
  2. 2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
  3. 3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.

Form der Begründung

§ 6. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.

(3) Die eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet werden.

3. Abschnitt

Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Namen

§ 7. Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei.

Rechte und Pflichten

§ 8. (1) Die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich.

(2) Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.

(3) Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind.

(4) Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen.

Wohnen

§ 9. (1) Ist ein eingetragener Partner über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung Angewiesene diese nicht verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten durch die Umstände erzwungen wird.

(2) Verlangt ein eingetragener Partner aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.

(3) Ein eingetragener Partner kann vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der eingetragenen Partner vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen eingetragenen Partner rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der eingetragenen Partnerschaft Bedacht zu nehmen.

Gesetzliche Vertretungsmacht

§ 10. Der eingetragene Partner, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen beider Teile entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem eingetragenen Partner nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde eingetragene Partner vertretend auftritt, dann haften beide zur ungeteilten Hand.

Mitwirkung im Erwerb

§ 11. (1) Ein eingetragener Partner hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist.

(2) Für die Mitwirkung besteht ein Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der eingetragenen Partner, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind. Der Anspruch auf Abgeltung verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 berühren nicht vertragliche Ansprüche aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Abs. 2 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem eingetragenen Partner jedoch der Anspruch nach Abs. 2 gewahrt, soweit dieser die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.

Unterhalt

§ 12. (1) Die eingetragenen Partner haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Wer den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch den Beitrag nach Abs. 1; bei dem dadurch entstehenden Anspruch auf Unterhalt sind eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem eingetragenen Partner auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.

4. Abschnitt

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Gründe der Auflösung

§ 13. Die eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst.

Auflösung wegen Willensmängeln

§ 14. (1) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn er

  1. 1. zur Zeit der Begründung oder im Falle des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat;
  2. 2. bei der Begründung nicht wusste, dass es sich um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft handelt, oder dies zwar wusste, aber eine Erklärung, die eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, nicht abgeben wollte;
  3. 3. sich in der Person des anderen irrte;
  4. 4. sich bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft über solche die Person des anderen betreffende Umstände irrte, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten;
  5. 5. zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit Wissen des anderen durch arglistige Täuschung über solche Umstände, ausgenommen solche über Vermögensverhältnisse, bestimmt wurde, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten, oder
  6. 6. zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde.

(2) Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1. der eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
  2. 2. im Fall des Abs. 1 Z 1 die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene Partnerschaft genehmigt hat, oder
  3. 3. im Fall des Abs. 1 Z 4 das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 1 kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren.

(4) Die Auflösungsklage nach Abs. 1 kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Abs. 1 Z 6 mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.

(5) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein klageberechtigter Teil, der geschäftsunfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Auflösungsklage erheben.

Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung

§ 15. (1) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die eingetragene Partnerschaft schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren, wenn nach der Art der Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Teils mit dem eigenen Verschulden, das Auflösungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht gerechtfertigt ist.

(2) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn

  1. 1. die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann,
  2. 2. der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den beiden aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann, oder
  3. 3. der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

(3) Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.

(4) In den Fällen des Abs. 2 darf die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst werden, wenn das Auflösungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung den anderen außergewöhnlich hart träfe. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, dem Lebensalter beider und dem Anlass der Erkrankung.

(5) Ist die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so können sie die Auflösung gemeinsam beantragen. Die eingetragene Partnerschaft darf nur aufgelöst werden, wenn beide eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Auflösung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.

Ausschluss der Auflösung

§ 16. (1) Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens (§ 15 Abs. 1) besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten eingetragenen Partners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat.

(2) Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens erlischt, wenn die Klage nicht binnen sechs Monaten erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Auflösungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner aufgehoben ist. Fordert der schuldige eingetragene Partner den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Die Auflösung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Auflösungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind. Für die Sechsmonatsfrist gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

(3) Nach Ablauf der im Abs. 2 bezeichneten Fristen kann während eines Auflösungsstreites ein Auflösungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Verfehlungen, auf die eine Auflösungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gegründeten Klage geltend gemacht werden.

Schuldausspruch bei Auflösung wegen Verschuldens

§ 17. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens der beklagten Partei aufgelöst, so ist dies im Urteil auszusprechen.

(2) Hat die beklagte Partei Widerklage erhoben und wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens beider Teile aufgelöst, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Teiles erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, dass seine Schuld überwiegt.

(3) Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag der beklagten Partei die Mitschuld der klagenden Partei auszusprechen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen einer Verfehlung der beklagten Partei aufgelöst wird und diese zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Schuldausspruch bei Auflösung wegen Willensmängeln oder Zerrüttung

§ 18. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft nach § 15 Abs. 2 oder 3 auf Klage und Widerklage aufgelöst und trifft nur einen Teil ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.

(2) Wird die eingetragene Partnerschaft lediglich auf Grund des § 15 Abs. 2 aufgelöst und hätte die beklagte Partei zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag der beklagten Partei auszusprechen, dass die klagende Partei ein Verschulden trifft. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(3) Wird die eingetragene Partnerschaft nach § 15 Abs. 3 aufgelöst und hat die klagende Partei die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag der beklagten Partei im Urteil auszusprechen.

(4) Wird die eingetragene Partnerschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 1 aufgelöst, so ist in den Fällen der Z 1 bis 4 derjenige eingetragene Partner als schuldig zu erklären, der den Auflösungsgrund bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft kannte, in den Fällen der Z 5 und 6 derjenige eingetragene Partner, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.

(5) Wird in demselben Rechtsstreit Auflösung aus Gründen des § 14 und des § 15 begehrt, so ist die Schuld des eingetragenen Partners, die das Auflösungsbegehren nach § 15 oder einen Schuldantrag gegenüber diesem Begehren rechtfertigt, im Schuldausspruch zu berücksichtigen.

5. Abschnitt

Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft

§ 19. (1) Eine eingetragene Partnerschaft ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den folgenden Absätzen bestimmt ist. Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft berufen, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Einer dritten Person gegenüber können aus der Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft Einwendungen gegen ein zwischen der dritten Person und einem eingetragenen Partner vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die eingetragene Partnerschaft bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit der dritten Person bekannt war.

(2) Eine eingetragene Partnerschaft ist nichtig, wenn

  1. 1. ihre Begründung nicht in der durch § 6 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist;
  2. 2. ein eingetragener Partner zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand; die eingetragene Partnerschaft ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn er nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, die eingetragene Partnerschaft fortsetzen zu wollen;
  3. 3. ein eingetragener Partner zur Zeit ihrer Begründung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder in gültiger eingetragener Partnerschaft lebte;
  4. 4. sie den Verboten des § 5 Abs. 1 Z 3 zuwider zwischen Verwandten begründet worden ist, oder
  5. 5. sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck begründet worden ist, dem einen eingetragenen Partner die Führung des Namens des anderen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen zu ermöglichen, ohne dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

(3) Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder die Staatsanwaltschaft, im Fall des Abs. 2 Z 3 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

(4) Die Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft ist gegen beide eingetragenen Partner und, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Teil zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen eingetragenen Partners ist gegen den anderen zu richten. Für den Fall, dass zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein eingetragener Partner mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte, ist die Nichtigkeitsklage des ersten Ehegatten oder eingetragenen Partners gegen beide Teile der späteren Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft zu richten.

(5) Begründet ein eingetragener Partner nach Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch eine ausländische Entscheidung eine neue eingetragene Partnerschaft, so ist die neue eingetragene Partnerschaft nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Teile der neuen eingetragenen Partnerschaft bei ihrer Begründung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

6. Abschnitt

Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit

Unterhalt

§ 20. (1) Der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner angemessenen Unterhalt zu gewähren.

(2) Wenn der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner durch Gewährung des in Abs. 1 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem Kind, einem neuen Ehegatten oder einem neuen eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. Ein eingetragener Partner ist bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.

(3) Sind beide eingetragenen Partner schuldig, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem eingetragenen Partner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sowie Unterhaltspflichten des anderen Teils der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden.

(4) Hat sich ein eingetragener Partner während eingetragener Partnerschaft auf Grund ihrer einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen eines der eingetragenen Partner gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Teil unabhängig vom Verschulden den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, dass der bedürftige eingetragene Partner danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der bedürftige eingetragene Partner einseitig besonders schwerwiegende Verfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt oder weil die eingetragene Partnerschaft nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom bedürftigen eingetragenen Partner zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt entsprechend.

§ 21. (1) Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der eingetragene Partner, der die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten eingetragenen Partners der Billigkeit entspricht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 5 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen beider eingetragener Partner angemessen ist. Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen beider Teile im Fall einer Auflösung nach § 15 Abs. 5 hat ein eingetragener Partner dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten Teils der Billigkeit entspricht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Ein unterhaltsberechtigter eingetragener Partner, der infolge eigenen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des unterhaltsberechtigten eingetragenen Partners herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.

§ 22. (1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, dass er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

(3) Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Lauf des Monats stirbt.

(4) Der Verpflichtete haftet vor den Verwandten des anderen. Soweit er jedoch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdete, haften die Verwandten vor ihm. Soweit einem eingetragenen Partner kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zusteht, haben ihm seine Verwandten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren. Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Verpflichteten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Verpflichteten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(5) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

§ 23. (1) Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Schließung einer Ehe oder der Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.

(2) Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

(3) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tod des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen. Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.

(4) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 20 Abs. 2. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine Beitragspflicht nach § 20 Abs. 3 erlischt mit dem Tod des Verpflichteten.

(5) Die eingetragenen Partner können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft der Auflösungsentscheidung getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Auflösung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Auflösungsgrund geltend gemacht haben oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, dass sie den guten Sitten widerspricht.

Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse

Gegenstand der Aufteilung

§ 24. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft, außer im Fall des Todes oder der Todeserklärung, aufgelöst oder für nichtig erklärt, so sind das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse zwischen beiden eingetragenen Partnern aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.

(2) Partnerschaftliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Teile gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die gemeinsame Wohnung.

(3) Partnerschaftliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die beide Teile während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

§ 25. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 24), die

  1. 1. ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
  2. 2. dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
  3. 3. zu einem Unternehmen gehören oder
  4. 4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

(2) Die partnerschaftliche Wohnung, die ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere Teil auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Teil auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Aufteilungsgrundsätze

§ 26. (1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes eingetragenen Partners zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 24 in Anschlag zu bringen sind.

(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige Beistand zu werten.

§ 27. Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren.

Gerichtliche Aufteilung

§ 28. Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Gerichtliche Anordnungen

§ 29. (1) Bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen eingetragenen Partner sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen eingetragenen Partners an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.

(2) Steht Gebrauchsvermögen im Eigentum einer dritten Person, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.

§ 30. Für die partnerschaftliche Wohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Teile benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen eingetragenen Partner oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer partnerschaftlichen Wohnung nach § 25 Abs. 2 können die eingetragenen Partner durch Vereinbarung ausschließen.

§ 31. (1) Wird die Wohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung über die Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn

  1. 1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte, oder
  2. 2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder
  3. 3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.

(2) Wird die Wohnung nach Abs. 1 dem eingetragenen Partner zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses eingetragenen Partners besteht nur so lange, als er sich nicht verheiratet oder wieder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.

§ 32. Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.

§ 33. (1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.

(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der eingetragenen Partner kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines eingetragenen Partners am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.

Ausgleich von Benachteiligungen

§ 34. (1) Hat ein eingetragener Partner ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage oder des Antrags auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder, wenn die Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage oder des Antrags aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse beider Teile während der Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen.

(2) Wurden Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden eingetragenen Partnern ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem eingetragenen Partner durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.

(3) Gehört eine körperliche Sache, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider eingetragener Partner gedient hat, zu einem Unternehmen, an dem einem oder beiden eingetragenen Partnern ein Anteil zusteht, und bleibt nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nur einem von ihnen der Gebrauch dieser Sache erhalten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse zugunsten des anderen angemessen zu berücksichtigen.

Schulden

§ 35. Bezüglich der in § 24 Abs. 1 und in § 26 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Teil im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

Durchführung der Aufteilung

§ 36. In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.

Ausgleichszahlung

§ 37. (1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem eingetragenen Partner eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.

(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den ausgleichspflichtigen eingetragenen Partner wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.

Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

§ 38. Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.

Übergang des Aufteilungsanspruchs

§ 39. Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Verträge

§ 40. (1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ersparnisse oder die Aufteilung der Wohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.

(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Wohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.

(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung durch einen Partner kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Partner seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.

(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, so ist insbesondere auf die Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Partnerschaft sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Vereinbarungen, die die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft geschlossen haben.

Haftung für Kredite

§ 41. (1) Entscheidet das Gericht (§ 35) oder vereinbaren die eingetragenen Partner (§ 40 Abs. 5, gegebenenfalls § 15 Abs. 5), wer von ihnen im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige eingetragene Partner, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach § 38 gestellt werden.

(2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels

  1. 1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
  2. 2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
  3. 3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.

Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

(3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.

Folgen der Nichtigkeit

§ 42. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, so fallen alle ihre Wirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft weg.

(2) Hat auch nur einer der eingetragenen Partner die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei deren Begründung nicht gekannt, so finden auf ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung die im Fall der gerichtlichen Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung bekannt war, wie ein für schuldig erklärter Teil zu behandeln.

(3) Ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung nicht bekannt war, kann binnen sechs Monaten, nachdem die eingetragene Partnerschaft rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, dem anderen Teil erklären, dass es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bleiben solle. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet Abs. 2 keine Anwendung.

(4) Im Fall des Abs. 2 ist für den Unterhaltsanspruch nach § 21 Abs. 1 nicht ausschlaggebend, welcher eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erhoben hat.

7. Abschnitt

Sinngemäß anwendbares Bundesrecht

§ 43. (1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. §§ 2 und 4 der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914;
  2. 2. §§ 93 bis 98 und 99 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003;
  3. 3. §§ 382 und 382b bis 382h Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;
  4. 4. § 4 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991;
  5. 5. § 26 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896;
  6. 6. § 6a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906;
  7. 7. §§ 3, 10, 14, 15 Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959;
  8. 8. §§ 28, 32, 56 Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914;
  9. 9. § 25a Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979;
  10. 10. §§ 12, 14, 46 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;
  11. 11. § 1 Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871;
  12. 12. §§ 33, 36f und 60 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871;
  13. 13. § 28 Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973;
  14. 14. § 15 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993;
  15. 15. §§ 8f, 21c und 50 Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. 96/1868;
  16. 16. §§ 9 und 10 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969;
  17. 17. §§ 6, 72, 99, 100 Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969;
  18. 18. § 12 Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951;
  19. 19. § 25 Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998;
  20. 20. § 28 Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990;
  21. 21. § 36 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;
  22. 22. §§ 55, 75, 77 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;
  23. 23. § 177 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959;
  24. 24. §§ 3, 13, 15 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002;
  25. 25. §§ 29, 45a, 57, 321, 322, 460, 483a, 502 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895;
  26. 26. die Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, über die Gebühren für das Verfahren über den Ehegattenunterhalt und für die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, für das Verfahren der Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, für das Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen, für das Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des anderen und für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme.

(2) Die bundesgesetzlichen Sonderbestimmungen über das bäuerliche Erbrecht, die für Eheangelegenheiten oder Ehegatten anwendbar sind, sind auf eingetragene Partnerschaften oder eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

(3) Bundesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwenden sind und die Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 181 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder der eingetragene Partner“ eingefügt.

2. § 284c Abs. 1 lautet:

„(1) Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.“

3. § 364c lautet:

§ 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.“

4. Nach dem § 537 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

§ 537a. Die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie des Neunten bis Fünfzehnten Hauptstücks sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 1217 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.“

6. § 1458 lautet:

§ 1458. Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, der Eltern, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.“

7. § 1495 lautet:

§ 1495. Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch auf Abgeltung anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.“

Artikel 3

Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

§ 9. Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.“

2. § 24, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 24. Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.“

3. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.“

4. In § 67 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kind oder einem neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.“

5. In § 69 Abs. 2 lautet der dritte Satz:

„Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.“

6. § 75 lautet samt Überschrift:

§ 75. Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.“

7. In § 88 Abs. 2 wird nach dem Wort „verheiratet“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Partnerschaft begründet“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2008, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.“

Artikel 5

Änderung des IPR-Gesetzes

Das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 27 werden folgende §§ 27a bis 27d samt Überschriften eingefügt:

§ 27a. Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.

§ 27b. Die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen

  1. 1. nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
  2. 2. nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Z 1 bestimmten Rechts nicht vorliegen oder soweit dieses Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt;
  3. 3. sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Z 2 maßgebende Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.

§ 27c. Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.

§ 27d. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in § 27a genannten Gründen sind zu beurteilen

  1. 1. nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
  2. 2. nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Z 1 bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
  3. 3. sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Z 2 maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.“

2. Dem § 50 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Die §§ 27a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Z 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „ , ihrer eingetragenen Partner“ eingefügt.

2. Nach § 49 Abs. 2 Z 2b wird eingefügt:

  1. „2c. Streitigkeiten über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien;
  2. 2d. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der eingetragenen Partner entspringenden Streitigkeiten;“

3. In § 49 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 2 Z 1 bis 2b“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 1 bis 2d“ ersetzt.

4. Die §§ 76 und 76a lauten samt Überschrift:

§ 76. (1) Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sowie über die Auflösung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt der klagenden Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn

  1. 1. eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder
  2. 2. die beklagte Partei, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner zumindest eine beklagte Partei, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
  3. 3. die klagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder die klagende Partei staatenlos ist oder zur Zeit der Schließung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft gehabt hat.

(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die Auflösung oder Nichtigerklärung sowie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.

§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2, 2b und 2d sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen in erster Instanz bereits geschlossen ist.“

5. § 100 lautet samt Überschrift:

§ 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.“

6. § 114a lautet samt Überschrift:

§ 114a. (1) Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die antragstellende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der gegnerischen Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

(2) Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen oder der gesonderten Wohnungnahme durch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Antrag auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb oder auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse oder ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anhängig und ist das Verfahren hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht aus.

(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.

(4) Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften ist gegeben, wenn eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit hiefür besteht. Die inländische Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.“

Artikel 7

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.“

2. § 88 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,“

3. § 106 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die genötigte Person zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“

4. § 136 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.“

5. § 141 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.“

6. § 150 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.“

7. In § 166 Abs. 1 (Begehung im Familienkreis) wird nach der Wendung „zum Nachteil seines Ehegatten,“ die Wendung „seines eingetragenen Partners,“ eingefügt.

8. § 192 lautet samt Überschrift:

§ 192. Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

9. Nach § 193 wird folgende Überschrift und folgender § 193a angefügt:

§ 193a. (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.“

10. § 290 Abs. 2 lautet:

„(2) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

Artikel 8

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 65 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren,“

2. § 69 Abs. 1 Satz 2 lautet:

„Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 15) beurteilt werden.“

3. § 156 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;“

4. Dem § 514 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bestimmungen der §§ 65, 69 und 156 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, sie sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.“

2. Hauptstück

Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht

Artikel 9

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 lit. d lautet:

  1. „d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;“

2. § 12 Abs. 6 lit. d lautet:

  1. „d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;“

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.“

4. Im § 34 wird die Wortfolge „des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin“ ersetzt.

5. § 36 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.“

6. § 36 Abs. 3 lit. B (Einleitungssatz) lautet:

  1. „B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:“

7. Im § 36 Abs. 3 lit. B lit. a wird die Wortfolge „des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin“ ersetzt.

8. Im § 36 Abs. 3 lit. B lit. d wird die Wortfolge „der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin“ ersetzt.

9. Dem § 79 wird folgender Abs. 105 angefügt:

„(105) § 12 Abs. 3 lit. d und Abs. 6 lit. d, § 20 Abs. 5, § 34 sowie § 36 Abs. 2 und Abs. 3 lit. B in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 2 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „der Ehegatte und Personen“ durch die Wortfolge „der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 16 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 wird jeweils nach der Wortfolge „dem Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem eingetragenen Partner“ eingefügt.

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 14 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 3 lautet:

§ 3.(Grundsatzbestimmung) (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:

  1. 1. die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
    1. a) der Ehegatte,
    2. b) die Kinder und Kindeskinder,
    3. c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
    4. d) die Eltern und Großeltern,
  2. 2. der eingetragene Partner

des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.“

2. (Grundsatzbestimmung) § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:

  1. „2. eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
  2. 2a. Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
  3. 3. Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
  4. 4. Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,“

3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 39q Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem eingetragenen Partner“ eingefügt.

4. (Grundsatzbestimmung) § 39t Abs. 2 lautet:

„(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.“

4a. (Grundsatzbestimmung) Dem § 39t wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Dienstnehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.“

5. (Grundsatzbestimmung) In § 39u wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich und das Wort „eingetragenen Partners“ eingefügt.

5a. (Grundsatzbestimmung) § 68 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als Arbeitskraft nach § 3 Abs. 1, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;“

5b. (Grundsatzbestimmung) § 111 Abs. 2 lautet:

„(2) Insoweit Vorschriften dieses Bundesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.“

5c. (Grundsatzbestimmung) § 145 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.“

5d. (Grundsatzbestimmung) § 145 Abs. 3 lautet:

„(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.“

6. (Grundsatzbestimmung) § 158 Abs. 3 lautet:

„(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

  1. 1. Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
  2. 2. in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.“

7. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 werden folgende Abs. 40 und 41 angefügt:

„(40) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39q Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(41) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3, § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 39t Abs. 2 und 10, § 39u, § 68 Abs. 2 Z 1, § 111 Abs. 2, § 145 Abs. 2 und 3 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 14

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 3 wird in Z 1 nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ und in Z 2 nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

2. Dem § 264 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 26 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 25a Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ehegatte“ der Ausdruck „oder der eingetragene Partner“ eingefügt.

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 25a Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:

1a. Dem § 14a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Arbeitnehmer nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.“

2. Im § 14b wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „des anderen Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des eingetragenen Partners“ eingefügt.

3. In § 19 Abs. 1 wird folgende Z 24 angefügt:

  1. „24. §§ 14a und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 111 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92.“

1a. Nach § 92 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. eingetragene Partner;“

2. Dem § 115 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 92 und 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 97 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Abs. 2, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß
§ 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.“

1a. In § 26 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu.“

2. Dem § 99 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die §§ 26 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 17a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 1, 6, 11, 12a und 15.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 15a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 1 und 3 bis 5.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind,“

2. Im § 49 Abs. 3 Z 11 wird nach dem Ausdruck „Heiratsbeihilfen,“ der Ausdruck „Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“ eingefügt.

3. § 67 Abs. 7 Z 1 lautet:

  1. „1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;“

4. § 76 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3

  1. a) auf Antrag der/des Versicherten,
  2. b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
  3. c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach § 18 Abs. 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint.“

5. § 76 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen.“

6. Im § 76 Abs. 3 lit. a wird nach dem Ausdruck „Ehe“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

7. Im § 76 Abs. 3 lit. b wird nach dem Ausdruck „Ehe“ der Ausdruck „oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

8. Im § 89 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

9. Im § 100 Abs. 1 lit. b erster Satzteil wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.

10. Im § 107a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

10a. § 121 Abs. 4 Z 7 lit. c erhält die Bezeichnung „d)“.

11. Nach § 121 Abs. 4 Z 7 lit. b wird folgende § 121 Abs. 4 Z 7 lit. c eingefügt:

  1. „c) nach Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren eingetragenen Partnerin/Partner der/des Versicherten,“

12. § 123 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;“

13. Im § 123 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

14. Im § 123 Abs. 7a Einleitung wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene/r Partnerin/Partner“ eingefügt.

15. Im § 123 Abs. 7b zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene/r Partnerin/Partner“ eingefügt.

16. Im § 124 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „EhegattInnen“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partner/innen“ eingefügt.

17. Im § 197 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

18. Im § 213 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ durch den Ausdruck „die Witwe (der Witwer) oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner)“ ersetzt.

19. Nach § 215a wird folgender § 216 samt Überschrift eingefügt:

§ 216. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 215 mit Ausnahme des Abs. 4 sublit. bb und nach § 215a sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“

20. Im § 217 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.“

21. § 259 samt Überschrift lautet:

§ 259. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 258 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 264 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b und nach § 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

22. Im § 269 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

23. Im § 269 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“, nach dem Ausdruck „aus früherer Ehe“ der Ausdruck „oder früherer eingetragener Partnerschaft“sowie nach dem Verweis auf § 265 Abs. 2 die Wortfolge „oder ein Anspruch nach § 259 in Verbindung mit § 265“ eingefügt.

24. Im § 281 Abs. 2 letzter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.

25. Im § 292 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.

26. Im § 292 Abs. 3 letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.

27. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

28. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

28a. Im § 293 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259“ ersetzt.

29. Im § 293 Abs. 4 wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen“ ersetzt.

30. Im § 294 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.

31. Im § 296 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

32. Im § 306 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

33. Im § 311 Abs. 3 lit. b wird nach dem Ausdruck „der Eheschließung“ der Ausdruck „ , der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

34. § 360 Abs. 5 Z 3 lautet:

  1. „3. Eheschließungen oder Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Vermerke über Auflösungen von Ehen oder eingetragenen Partnerschaften,“

35. Im § 408 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

36. Nach § 649 wird folgender § 650 samt Überschrift angefügt:

§ 650. Die §§ 19 Abs. 1 Z 2, 49 Abs. 3 Z 11, 67 Abs. 7 Z 1, 76 Abs. 2 und 3, 89 Abs. 5, 100 Abs. 1 lit. b, 107a Abs. 1, 121 Abs. 4 Z 7 lit. c und d, 123 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7, 7a und 7b, 124 Abs. 1, 197 Abs. 2, 213 Abs. 1, 216 samt Überschrift, 217, 259 samt Überschrift, 269 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 281 Abs. 2, 292 Abs. 2, 3 und 8, 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und lit. b sowie Abs. 4, 294 Abs. 4, 296 Abs. 4, 306 Abs. 2, 311 Abs. 3 lit. b, 360 Abs. 5 Z 3 und 408 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partner/Partnerin und“

2. Im § 8 Abs. 3 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe“ der Ausdruck „oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

2a. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift angefügt:

§ 11a. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 gelten, abschließen können.“

3. Im § 10 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „arbeitsfähiger Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene/n Partner/Partnerin“ ersetzt.

4. Im § 12 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abs. 8 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.“

5. Im § 27 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

6. § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Weiterversicherung ist

  1. 1. auf Antrag des/der Versicherten,
  2. 2. in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, der/die die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
  3. 3. in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 18 Abs. 3 EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partners, der/die die Auflösungsklage eingebracht hat,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten oder in den Fällen der Z 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4), zuzulassen.“

7. Im § 58 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „einen Ehegatten“ durch den Ausdruck „einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin“ ersetzt.

8. Im § 58 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.

9. Im § 68 Abs. 1 lit. b erster Satzteil wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.

10. Im § 72 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.

11. Im § 77 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

12. Im § 83 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.

13. Im § 83 Abs. 8 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner“ eingefügt.

14. Im § 83 Abs. 8a wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.

15. Im § 115 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

16. Dem § 134 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

17. § 137 samt Überschrift lautet:

§ 137. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 136 mit Ausnahme dessen Abs. 3 Z 1, nach § 145 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b, sowie nach § 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

18. Im § 148a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

19. Im § 148a Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ undnach dem Ausdruck „aus früherer Ehe“ der Ausdruck „oder früherer eingetragener Partnerschaft“ eingefügt.

20. Im § 149 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.

21. Im § 149 Abs. 3 letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.

22. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem (der) eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

23. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem (der) eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

23a. Im § 150 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 137“ ersetzt.

24. Im § 150 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.

25. Im § 151 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“eingefügt.

26. Im § 153 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

27. Im § 159 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

28. Im § 159 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

29. Im § 164 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene/n PartnerIn“ ersetzt.

30. Nach § 330 wird folgender § 331 samt Überschrift angefügt:

§ 331. Die §§ 8 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 3, 11a samt Überschrift, 12 Abs. 8a, 27 Abs. 4a, 30 Abs. 2, 58 Abs. 5, 68 Abs. 1 lit. b, 72 Abs. 4, 77 Abs. 1, 83 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 und 8a, 115 Abs. 4a, 134 Abs. 3, 137 samt Überschrift, 148a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 149 Abs. 2, 3 und 7, 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa und lit. b sowie Abs. 4, 151 Abs. 4, 153 Abs. 4, 159 Abs. 1 und 2 sowie 164 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist;“

2. Im § 2 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen“ ersetzt.

3. In den Überschriften zu den §§ 2a und 2b wird nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils der Ausdruck „oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen“ eingefügt.

4. § 2a Abs. 1 lautet:

„(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.“

5. Im § 2a Abs. 2 wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Eheleute oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.

6. § 2b Abs. 1 lautet:

„(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.“

7. Im § 2b Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragene Partner/Partnerinnen“ eingefügt.

8. Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.

9. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden

  1. 1. nach dem Tod des/der Versicherten
    1. a) von der/vom überlebenden Ehegattin/Ehegatten oder von der/vom eingetragenen Partnerin/Partner oder
    2. b) von einer überlebenden, nach § 78 als Angehörige geltenden Person,
  2. 2. nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partnerin/Partner und
  3. 3. nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des § 78 Abs. 7 gegolten hat,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder in den Fällen des § 2 Abs. 5 auf den Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag.“

10. Im § 9 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abs. 8 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.“

11. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.“

12. Im § 23 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abs. 3 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

13. Im § 23 Abs. 6 Z 2 und 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils der Ausdruck „oder eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

14. Im § 23 Abs. 10 lit. c wird der Ausdruck „mit ihrem Ehegatten“ durch den Ausdruck „mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

15. Im § 23 Abs. 10 lit. d wird nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

16. § 27 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Weiterversicherung ist

  1. 1. auf Antrag der/des Versicherten,
  2. 2. in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
  3. 3. in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 18 Abs. 3 EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Z 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach § 76a Abs. 3 ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen.“

17. § 27 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

  1. 1. während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
  2. 2. nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 lit. a beträgt.“

18. § 38 Abs. 5 Z 1 lautet:

  1. „1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;“

19. Im § 54 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

20. Im § 64 Abs. 1 lit. b erster Satz wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.

21. Im § 68 Abs. 5 wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.

22. Im § 71 Abs. 4 wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.

23. Im § 71 Abs. 7 Einleitung wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

24. Im § 71 Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „des Ehegatten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“ ersetzt.

25. Im § 71 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „des Ehegatten des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten“ und der Ausdruck „oder Scheidung der Ehe“ durch den Ausdruck „ , Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.

26. Im § 71 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „Der Ehegatte des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „Der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des/der Pensionsberechtigten“ ersetzt.

27. Im § 73 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

28. § 78 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin
    1. a) eines/einer nach § 2 Pflichtversicherten, sofern er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,
    2. b) eines/einer nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten und der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin eines/einer nach § 8 Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Abs. 6,“

29. Im § 78 Abs. 6a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin“ der Ausdruck „oder eingetragene/r Partner/Partnerin“ eingefügt.

30. Im § 78 Abs. 6b zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.

31. § 80 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„An die Stelle des/der Versicherten tritt der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin des/der Versicherten, an den/die die Pension nach § 71 Abs. 4 auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten oder eingetragenen Partner/Partnerinnen beantragt wird.“

32. Dem § 106 wird folgender Abs. 4a angefügt:

„(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

33. Dem § 125 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

34. § 128 samt Überschrift lautet:

§ 128. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 127 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 136 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b und nach § 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

35. Im § 139a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

36. Im § 139a Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ undnach dem Ausdruck „aus früherer Ehe“ der Ausdruck „oder früherer eingetragener Partnerschaft“ eingefügt.

37. Im § 140 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.

38. Im § 140 Abs. 3 letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.

39. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

40. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

40a. Im § 141 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 128“ ersetzt.

41. Im § 141 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.

42. Im § 142 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“eingefügt.

43. Im § 144 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

44. Im § 149n Abs. 3 wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „der/dem Ehegattin/Ehegatten oder eingetragenen Partnerin/Partner“ ersetzt.

45. Im § 149n Abs. 5 wird der Ausdruck „die Witwe (den Witwer)“ durch den Ausdruck „die Witwe/den Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner“ ersetzt.

46. Im § 149q wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.“

47. Nach § 149s wird folgender § 149t samt Überschrift eingefügt:

§ 149t. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 149o mit Ausnahme des Abs. 3 lit. d sublit. bb, nach § 149p und § 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“

48. Im § 151 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

49. Im § 151 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

50. Im § 156 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

51. Im § 182 Z 5 wird der Ausdruck „des Ehegatten des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten“ ersetzt.

52. Nach § 321 wird folgender § 322 samt Überschrift angefügt:

§ 322. Die §§ 2 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2, 2a Überschrift sowie Abs. 1 und 2, 2b Überschrift sowie Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 8a, 11 Abs. 1 Z 2, 23 Abs. 3a, 6 und 10, 27 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 5 Z 1, 54 Abs. 5, 64 Abs. 1 lit. b, 68 Abs. 5, 71 Abs. 4 und 7 bis 9, 73 Abs. 1, 78 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6a und 6b, 80 Abs. 2, 106 Abs. 4a, 125 Abs. 3, 128 samt Überschrift, 139a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 140 Abs. 2, 3 und 7, 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa und lit. b sowie Abs. 4, 142 Abs. 4, 144 Abs. 4, 149n Abs. 3 und 5, 149q, 149t samt Überschrift, 151 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 2 und 182 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 41 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Witwe (Witwers)“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners)“ eingefügt.

2. Im § 45 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.

3. Im § 50 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.

4. § 56 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;“

5. Im § 56 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

6. Im § 56 Abs. 6a wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.

7. Im § 56 Abs. 6b erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.

8. § 56 Abs. 7 lautet:

„(7) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen des/der Versicherten, wenn und solange ihnen dieser/diese als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.“

9. Im § 111 Abs. 4 wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem/der Ehegatten/Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/Partnerin“ ersetzt.

10. Im § 114 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.“

11. Nach § 114 wird folgender § 114a samt Überschrift eingefügt:

§ 114a. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 und 113 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen mit Ausnahme des § 113 Abs. 7 lit. d sublit. bb sinngemäß anzuwenden.“

12. Nach § 221 wird folgender § 222 samt Überschrift angefügt:

§ 222. Die §§ 41, 45 Abs. 4, 50 Abs. 1, 56 Abs. 2 Z 1, 56 Abs. 6 sowie 6a, 6b und 7, 111 Abs. 4, 114 und 114a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „einen Ehegatten“ durch den Ausdruck „einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin“ ersetzt.

2. Im § 25 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.

3. Im § 32 erster Satz wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt sowie der Ausdruck „des früheren Ehegatten“ durch den Ausdruck „des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin“ ersetzt.

4. Im § 39 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

5. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

§ 54a. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach dem § 54 mit Ausnahme dessen Abs. 3 erster Satz, nach § 55 mit Ausnahme dessen Abs. 6 lit. c sublit. bb, und nach § 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.“

6. Im § 59 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt und der Ausdruck „der frühere Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

7. Im § 60 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 1 Z 1)“der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“eingefügt.

8. Im § 60 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 1 Z 1)“ jeweils der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“ eingefügt.

9. Im § 60 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 1 Z 1)“ der Ausdruck „oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,“ eingefügt.

10. Nach § 113 wird folgender § 114 samt Überschrift angefügt:

§ 114. Die §§ 25 Abs. 3, 32, 39 Abs. 1, 54a samt Überschrift, 59 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

3. Hauptstück

Abgabenrecht

Artikel 27

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 4 Z 3 lit. a lautet der erste Satz:

  1. „a) in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft die Genussscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben.“

2. § 26 Z 6 lit. b lautet:

  1. „b) der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines (Ehe-)Partners und seiner Kinder“

3. § 33 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
  • ohne Kind 364 Euro,
  • bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
  • bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)
Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“

4. § 106 Abs. 3 lautet:

„(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.“

5. In § 107 Abs. 7 wird die Wortfolge „sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind“ durch die Wortfolge „oder Mitmieter“ ersetzt.

6. § 108 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.“

7. § 129 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3) und von Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.“

Artikel 28

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 2 Z 1 lautet der letzte Satz:

„Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (§ 106 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).“

Artikel 29

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 10 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „die Ehefrau“ die Wortfolge „der Ehegatte, der eingetragene Partner“.

2. In § 10 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.“

Artikel 30

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

2. In § 69 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenem Partner“ eingefügt.

Artikel 31

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr 6,60 Euro.“

2. § 14 TP 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 6,60 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.“

3. § 14 TP 14 Z 15 lautet:

  1. „15. Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;“

4. § 33 TP 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner, nach dem Wert……...1 v.H.“

Artikel 32

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m² Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 zu berechnen ist. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung oder der gemeinsamen Wohnung der eingetragenen Partner innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen,“

2. § 4 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,“

3. § 7 Z 1 und Z 2 lauten:

„1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H.,

2. a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v.H.,

  1. b) durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft 2 v.H.“

Artikel 33

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

§ 25 lautet:

§ 25. (1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

  1. 1. der Ehegatte;
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
  3. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
  5. 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
  6. 6. der eingetragene Partner.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

Artikel 34

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:

In § 70 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.

4. Hauptstück

Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht

Artikel 35

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 wird nach dem Wort „Familienmitglieder,“ die Wendung „in § 36a Abs. 1 genannte Personen,“ eingefügt.

2. In § 36a Abs. 1 werden das Wort „sowie“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. der eingetragene Partner.“

3. Nach § 36a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 10 Abs. 4 sowie § 36a Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder den Gerichten“.

2. In § 36 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „einen Angehörigen“ durch die Wortfolge „eine in § 36a Abs. 1 AVG genannte Person“ ersetzt.

3. § 36 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Angehaltene darf von in § 36a Abs. 1 AVG genannten Personen, von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden.“

4. Die Überschrift vor § 38 und § 38 lauten:

§ 38. Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen sind von der Aussagepflicht befreit.“

5. Dem § 66b wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz, die Überschrift vor § 38 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 37

Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 48a Abs. 5 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „ , eingetragene Partner“ eingefügt.

2. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 48a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 42 Abs. 2, und § 76 Abs. 2.“

2. Dem § 76 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

3. Dem § 78d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

4. Dem § 284 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) § 1a, § 76 Abs. 10 und § 78d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 39

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „noch dessen Ehegatte“ durch die Wortfolge „noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner“ ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt:

§ 5. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 21a Z 7, § 21g Abs. 11 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 26 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall und § 112e Abs. 3.“

3. Dem § 175 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) §§ 4 und 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 40

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 1a betreffenden Zeile, folgende Zeile eingefügt:

„1b. eingetragene Partnerschaft“

2. Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:

§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29f Abs. 2, § 84 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie § 84 Abs. 3a.“

3. Dem § 29f wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die oder der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

4. Dem § 29k wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die oder der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

5. Dem § 100 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) Die den § 1b betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses sowie § 1b, § 29f Abs. 9 und § 29k Abs. 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 41

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. IV wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 75c Abs. 2 und § 76b Abs. 2.“

2. Dem § 75c wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

3. Dem § 75e wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

4. Dem § 207 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) Art. IV Abs. 4, § 75c Abs. 7 und § 75e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 42

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Z 3 dieses Bundesgesetzes ist auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bewerberinnen oder Bewerbern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem § 47 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 43

Änderung der Reisegebührenvorschrift

Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 30 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „die Familie“der Ausdruck „oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner“ eingefügt.

1a. § 35b Abs. 1 lit. b lautet:

  1. „b) für die Ehegattin oder den Ehegatten auch dann, wenn sich der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinen oder ihren Dienstort verehelicht hat und die Ehegattin oder der Ehegatte in den Dienstort des Beamten oder der Beamtin übersiedelt ist.“

1b. In § 35d Abs. 3 wird das Wort „Ehefrau“ durch die Wortfolge „der Ehegattin oder des Ehegatten“ ersetzt.“

1c. In § 42 wird nach dem Wort „verheirateten“ die Wortfolge „und einem nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden“ eingefügt.

2. Nach dem III. Hauptstück wird folgendes IIIa. Hauptstück eingefügt:

„IIIa. HAUPTSTÜCK

§ 74a. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten oder Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 22 Abs. 2 Z 2 lit. a sublit. aa und lit. b, § 24, § 25b Abs. 4, § 29 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 35b Abs. 1 lit. b, § 35c Abs. 3, § 35d Abs. 3, § 35j Abs. 1 und § 72 Abs. 1 lit. b.“

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 30 Abs. 3, § 35b Abs. 1 lit. b, § 35d Abs. 3, § 42 sowie das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 44

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2.“

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

3. Dem § 59d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

4. Dem § 123 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) § 2a, § 59 Abs. 10 und § 59d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 45

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Lehrerinnen oder Lehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28 und § 66 Abs. 2.“

2. Dem § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

3. Dem § 66d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 2a, § 66 Abs. 5 und § 66d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 46

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Land- und Forstarbeiterinnen oder Land- und Forstarbeitern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 4.“

2. Dem § 93 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 47

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.“

2. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“

3. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.“

4. Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:

§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, § 19 mit Ausnahme des Abs. 4a Z 3 lit. b, § 21, § 24 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 26, § 46, § 47, § 49, § 51, § 52, § 56, § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 75 hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.“

5. Dem § 109 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) § 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 48

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.“

2. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“

3. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.“

4. Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:

§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: die §§ 13 bis 14e, § 18, § 20, § 22 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 24, § 42, § 49 und § 70 Abs. 2.“

5. Dem § 62 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 49

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“

2. § 44e Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“

3. Dem § 45 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die §§ 28 Abs. 2 und 44e Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 50

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 52

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Als Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner gelten Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340.“

2. Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:

„Eingetragene Partnerschaften

§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bundestheaterbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 6a Abs. 6, § 17a und § 18d.“

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 1 Abs. 4 und § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

5. Hauptstück

Personenstands-, Pass- und Melde- sowie Fremdenrecht

Artikel 53

Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz - PStG), BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).“

3. § 3 samt Überschrift lautet:

§ 3. (1) Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2) hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch (§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch (§§ 26a bis 26c), zu führen.

(3) Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.“

4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Eheschließung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

5. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 45), gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.“

6. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und den Tod.“

7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder Nachnamen und Vornamen zu bestimmen.“

b) Die Wortfolge „akademische Berufsbezeichnungen“ entfällt.

8. In § 11 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Ist für den Familiennamen“ die Wortfolge „oder den Nachnamen“ eingefügt und werden der Klammerausdruck „(Vornamen)“ durch den Klammerausdruck „(Nachnamen, Vornamen)“ und der Klammerausdruck „(Vorname)“ durch den Klammerausdruck „(Nachname, Vorname)“ ersetzt.

9. In § 11 Abs. 5 1. Satz wird nach der Wortfolge „Schreibweise des Familiennamens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Nachnamens“ eingefügt.

10. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Beamten abzuschließen.“

11. In § 15 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. im Partnerschaftsbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Partnerschaftswerber sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;“

12. In § 19 Z 4 wird das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

13. In § 23 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. jede Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Kindes;“

14. In § 26 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft; “

15. Nach dem vierten Abschnitt wird folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:

„4a. Abschnitt

Partnerschaftsbuch

Inhalt der Eintragung

§ 26a. (1) Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwesenheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (§ 6 Abs. 2 EPG).

(2) In das Partnerschaftsbuch sind einzutragen

  1. 1. die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
  2. 2. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und der Name des Beamten, vor dem diese begründet wurde.

(3) Die Eintragung ist von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezogenen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben.

Vermerke

§ 26b. Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines eingetragenen Partners oder beider eingetragener Partner mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der eingetragenen Partnerschaft auswirkt.

Hinweise

§ 26c. Als Hinweise sind einzutragen

  1. 1. die Staatsangehörigkeit der Partnerschaftswerber;
  2. 2. die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partner;
  3. 3. die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
  4. 4. jede Änderung der Staatsangehörigkeit der eingetragenen Partner.“

16. In § 27 Abs. 1 lautet die Z 2:

  1. „2. dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner ;“

17. In § 28 Abs. 1 Z 1 sowie in § 29 Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

18. In § 28 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Familienname“ die Wortfolge „der Eltern oder der Familien- oder der Nachname der Elternteile“ eingefügt.

19. In § 30 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. die letzte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;“

20. In § 31 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.“

21. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Partnerschaftsurkunde

§ 34a. Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten

  1. 1. die Nachnamen und die Vornamen der Partner, ihre Familien- oder Nachnamen vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
  2. 2. den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Beamten vor dem die Begründung erfolgte;
  3. 3. an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.“

22. In § 37 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Eheschließungen mit der beider Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner“ eingefügt und das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

23. In § 38 wird in Abs. 2 nach der Wortfolge „die die Ehefähigkeit“ die Wortfolge „oder die Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen,“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

24. In § 38 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Die Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden mitzuteilenden Daten eine Statistik über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Sterbefälle zu erstellen.“

25. Die Überschrift des zweiten Teiles lautet:

„ZWEITER TEIL

AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT“

26. Die §§ 42 bis 45 samt Überschriften lauten:

„Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 42. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Erklärungen und Nachweise

§ 43. (1) Die Verlobten oder die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit oder für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten oder die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

Mündliche Verhandlung

§ 44. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte oder Partnerschaftswerber anwesend sein.

(2) Kann einem Verlobten oder Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten oder die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte oder Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

(3) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.

(4) Das Ehefähigkeitszeugnis und die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gelten für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.“

27. In § 46 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§ 45) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.“

28. In § 46 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.“

29. In § 46 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.“

30. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.“

31. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§ 47a. (1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen

  1. 1. die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;
  2. 2. die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  3. 3. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

(3) Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.“

32. In § 49 lautet die Überschrift „Frühere Familien- oder Nachnamen“ und werden das Zitat „§ 58 Z 7“ durch das Zitat „§ 58 Z 9“ sowie jeweils das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

33. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich

  1. 1. in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder
  2. 2. in dem der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder der Ausstellung der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorausgegangene Ermittlungsverfahren Zweifel an der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

ergeben.“

34. § 50a lautet:

§ 50a. Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.“

35. In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Standesbeamten“ durch das Wort „Beamten“ ersetzt.

36. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.“

37. In § 53 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen.“

38. In § 53 werden in Abs. 2 und 3 jeweils nach dem Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 6“ die Wendung „und Abs. 1a“ und im Abs. 3 nach dem Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 6“ die Wendung „und Abs. 1a“ eingefügt.

39. In § 54 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Werden die in § 53 Abs. 1a angeführten Erklärungen nicht vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.“

40. In § 54 Abs. 2 wird der Punkt in Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. falls die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht in einem inländischen Partnerschaftsbuch eingetragen ist, der Magistrat der Stadt Wien.“

41. In § 56 wird das Wort „Standesbeamte“ durch das Wort „Beamte“ ersetzt.

42. In § 58 erhält die bisherige Z 7 die Ziffernbezeichnung „9.“ und folgende Z 7 und 8 werden eingefügt:

  1. „7. das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 bis 44);
  2. 8. die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§ 45);“

43. In § 58 Z 9 (neu) wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f wird angefügt:

  1. „f) die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 und 44 Abs. 4).“

44. Nach § 59 wird folgender § 59a samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 59a. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Beurkundung, der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde, der Führung des Partnerschaftsbuches und der gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.“

45. In § 64 lautet der erste Satz:

„Die Behörden haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach §§ 59 und 59a erwächst.“

46. Die §§ 72a und 72e entfallen.

47. Dem § 74 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 samt Überschrift, 4 Abs. 1, 5 Abs. 3, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3 und 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 Z 5a, 19 Z 4, 23 Z 3a, 26 Z 2a, die Überschrift des Abschnittes 4a, §§ 26a bis 26c samt Überschriften, 27 Abs.1 Z 2, 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 29 Abs. 2 Z 1, 30 Z 1a, 31 Abs. 2a, 34a samt Überschrift, 37 Abs. 4, 38 Abs. 2 und 5, die Überschrift des zweiten Teiles, §§ 42 bis 45 samt Überschriften, 46 Abs. 1a, 2a, 3a und 5, §§ 47a samt Überschrift, 49, 50 Abs. 2, 50a, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1a bis 3, 54 Abs. 1a und 2, 56, 58 Z 7 bis 9, 59a samt Überschrift, 64, 74b und 74c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 72a sowie 72e außer Kraft.“

48. Nach § 74a werden folgende §§ 74b und 74c eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 74b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Verweisungen

§ 74c. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

Artikel 54

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a. der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen;“

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird in lit. b der Strichpunkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt und nach lit. b folgende lit. c angefügt:

  1. „c) der Antragsteller im Falle des § 2 Abs. 1 Z 7a dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will;“

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Regelungen für Nachnamen entsprechend.“

4. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7a, 3 Abs. 2 Z 1 lit. c sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 55

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 6 Abs. 1 Z 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Ehegatten und minderjährige Kinder“ durch die Wortfolge „Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder“ ersetzt.

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dies für bestimmte Staaten oder Vertretungsbehörden mit Verordnung vorsieht, kann ein Antragssteller erklären, dass er auch bei einem bei der Vertretungsbehörde im Ausland beantragten Reisepass eine beschleunigte Zustellung wünscht. Die näheren Bestimmungen zu den Voraussetzungen unter denen dies möglich ist, werden durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmt.“

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 5 Abs. 1 Z 4 und 5, 6 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 56

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Eintragungen in der Gästeblattsammlung sind fortlaufend und für jeden Gast gesondert vorzunehmen; bei Familien (Ehegatten, Eltern, Kinder) und eingetragenen Partnern, die gleichzeitig Unterkunft nehmen, genügt die gemeinsame Eintragung in ein Gästeblatt, sofern alle Familienmitglieder denselben Familiennamen oder die eingetragenen Partner einen gleichlautenden Nachnamen führen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.“

2. In § 11 Abs. 1a wird das Wort „Familienstandes“ durch das Wort „Personenstandes“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Nach- oder Familiennamen“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 3a wird die Wortfolge „dessen Ehegatten oder Lebensgefährten und dessen unverheiratete minderjährige Kinder“ durch die Wortfolge „dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder“ ersetzt.

5. In § 22 Abs. 4 wird die Wortfolge „den anderen Eheteil“ durch die Wortfolge „den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner“ ersetzt.

6. Dem § 23 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1a, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3a sowie 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

7. In Anlage A und D wird jeweils die Wendung „FAMILIENNAME (in Blockschrift)“ durch die Wendung „FAMILIENNAME oder NACHNAME (in Blockschrift)“ ersetzt.

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.

10. In Anlage A wird auf der Rückseite die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nach- und Vornamen“ ersetzt.

11. In Anlage B werden nach dem Wort „FAMILIENNAME“ die Wortfolge „oder NACHNAME“ sowie nach dem Wort „EHEGATTE“ die Wortfolge „oder EINGETRAGENER PARTNER“ eingefügt.

12. In Anlage C wird das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Artikel 57

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 22 lautet:

  1. „22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“

2. In den §§ 4 Abs. 4 Z 2 und 17 Abs. 3 wird jeweils das Wort „unverheirateten“ durch das Wort „ledigen“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind“ durch die Wortfolge „dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind“ ersetzt.

4. In § 34 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „unverheiratetes minderjähriges Kind“ durch die Wortfolge „minderjähriges lediges Kind“ ersetzt.

5. In § 57 Abs. 5 wird die Wortfolge „Anträge auf Verehelichung“ durch die Wortfolge „Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.

6. Dem § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 58

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 lauten die Z 11 und 12:

  1. „11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
  2. 12. Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind.“

2. § 55 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder“

3. § 56 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder“

4. § 60 Abs. 2 Z 9 lautet:

  1. „9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat;“

5. Die Überschrift des 13. Hauptstücks lautet:

„Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“

6. In den §§ 109 und 110 wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder“ ersetzt.

7. Die Überschrift des § 117 lautet:

„Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften“

8. In § 117 Abs. 1 bis 4 wird jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaft“ eingefügt.

9. In § 117 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehen“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaften“ eingefügt.

10. In § 120 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „seinen Ehegatten,“ die Wortfolge „seinen eingetragenen Partner,“ eingefügt.

11. Dem § 126 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 2 Abs. 4 Z 11 und 12, 55 Abs. 3 Z 1, 56 Abs. 2 Z 1, 60 Abs. 2 Z 9, die Überschrift des 13. Hauptstücks, die §§ 109 und 110, § 117 samt Überschrift, § 120 Abs. 9 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

12. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 13. Hauptstücks lautet:

„Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“

b) Die Überschrift des § 117 lautet:

„§ 117.

Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften“

Artikel 59

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“

2. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern“ durch die Wortfolge „Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern“ ersetzt.

3. In den §§ 11 Abs. 1 Z 4 und 37 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption“ ersetzt.

4. In § 20 Abs. 5 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Ehegatte oder Elternteil“ durch die Wortfolge „Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil“ ersetzt.

5. Dem § 27 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“ vorangestellt und wird in Abs. 2 Z 1 die Wortfolge „Ehegatten oder des Elternteils“ durch die Wortfolge „Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils“ ersetzt.

6. § 27 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder“

7. In den §§ 27 Abs. 3 Z 1 und 54 Abs. 7 wird jeweils nach dem Wort „Zwangsehe“ die Wortfolge „oder Zwangspartnerschaft“ eingefügt.

8. Die Überschrift des § 30 lautet:

9. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „eingetragene Partnerschaft“ eingefügt.

10. § 30a samt Überschrift lautet:

§ 30a. Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. § 69a Abs. 1 Z 3 gilt.“

11. In den §§ 37 Abs. 4 und 54 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption“ ersetzt.

12. In § 37 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ehe oder Adoption“ durch die Wortfolge „Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption“ ersetzt.

13. In § 47 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten“ durch die Wortfolge „Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.

14. § 48 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.“

15. § 50 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.“

16. In § 52 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragener Partner“ eingefügt.

17. In den §§ 52 Abs. 1 Z 2 und 3, 53 Abs. 2 Z 5 und 54 Abs. 2 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten“ durch die Wortfolge „des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.

18. In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder die Scheidung oder Aufhebung der Ehe“ durch die Wortfolge „, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.

19. In den §§ 53 Abs. 2 Z 4 und 54 Abs. 2 Z 1 wird jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ angefügt.

20. In § 53a Abs. 3 und 5 Z 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ sowie nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

21. In § 54 Abs. 5 wird die Wortfolge „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten“ durch die Wortfolge „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten“ ersetzt.

22. In § 54 Abs. 5 erhalten die bisherigen Z 2 bis 4 die Ziffernbezeichnungen „3“, „4“ und „5“ und es wird folgende Z 2 eingefügt:

  1. „2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;“

23. In § 54 Abs. 5 Z 4 (neu) wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenem Partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

24. In § 54 Abs. 6 wird die Wortfolge „oder die Scheidung von diesem“ durch die Wortfolge „die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.

25. In § 69a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „kraft Gesetz“ durch die Wortfolge „kraft Gesetzes“ ersetzt.

26. Dem § 82 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 2 Abs. 1 Z 9, 8 Abs. 4, 11 Abs. 1 Z 4, 20 Abs. 5 Z 1 und 2, 27, die Überschrift des § 30, §§ 30 Abs. 1, 30a samt Überschrift, 37 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 1, 48 Abs. 1 Z 3, 50 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Z 4 und 5, 53a Abs. 3 und 5 Z 3, 54 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5 bis 7, 69a Abs. 1 Z 4 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

27. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 30 lautet:

„§ 30.

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“

b) Die Überschrift des § 30a lautet:

„§ 30a.

Zwangsehe und Zwangspartnerschaft“

Artikel 60

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;“

2. § 60 samt Überschrift lautet:

§ 60. Die §§ 7a Abs. 4, 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 und 3, 13, 16, 52 Abs. 1 lit. c, 53 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b, sind auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.“

3. Dem § 64a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 16 Abs. 1 Z 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

6. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

Artikel 61

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 59 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „seines Ehegatten“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt sowie jeweils nach den Ausdrücken „samt ihren Ehegatten“ beziehungsweise „samt deren Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partnern“ eingefügt.

2. Am Ende des § 98 Abs. 1 Z 4 lit. b wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach wird folgende lit. c angefügt:

  1. „c) die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.“

3. Im § 101 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Verehelichung“ der Ausdruck „oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

4. § 102 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.“

5. § 102 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder
  2. 2. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
  3. 3. im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.“

6. Der Einleitungsteil des § 102 Abs. 3 bis zur Aufzählung lautet:

„Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn“

7. § 102 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.“

8. § 102 Abs. 6 lautet:

„(6) Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.“

9. Im § 102 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)versorgung“ die Wortfolge „oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.

10. Im § 104 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der eingetragene Partner“ angefügt.

12. Im § 106 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „des Ehegatten“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

16. Im § 107 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem eingetragenen Partner nach der Auflösung gemäß §§ 14 bzw. 15 EPG“ eingefügt.

Artikel 62

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten.“

2. § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, die verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft führen,“

3. § 28 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist oder deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder mit einem Beitrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.“

4. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil oder eingetragene Partner Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“

5. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil oder eingetragener Partner vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.“

6. § 36 Abs. 5 lautet:

„(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.“

7. § 41 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Witwen/Witwer, zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragene Partner und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten, gelten als Witwen/Witwer auch geschiedene Ehegatten und als frühere eingetragene Partner auch Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft,“

Artikel 63

Änderung des Apothekengesetzes

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Geht eine solche Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner oder auf Kinder (Wahlkinder) des Konzessionsinhabers über, so kann die Apotheke für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners bis zu dessen Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längstens jedoch durch fünf Jahre nach dem Übergang der Apotheke, für Rechnung der Kinder (Wahlkinder) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf Grundlage der alten Konzession fortbetrieben werden.“

Artikel 64

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;“

2. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß § 42 Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).“

3. In § 43 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

4. In § 43 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.

5. In § 65 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

7. In § 74 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Familienangehörigen“ die Wortfolge „oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners“ eingefügt.

6. § 351 Abs. 8 Z 3 lautet:

  1. „3. der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings,“

7. Dem § 382 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 41 Abs. 1 Z 2, § 43, § 65, § 74 Abs. 2 Z 1 und § 351 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 65

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 59 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,“

2. § 59 Abs. 7 lautet:

„(7) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.“

3. § 97 lautet:

§ 97. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) § 59 Abs. 1 Z 2 und § 59 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 66

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 108 Ehegatten“ der Eintrag „§ 108a Eingetragene Partner“ eingefügt und der Eintrag „§ 110 Ehegatten und Kinder“ durch „§ 110 Gemeinsames Fortführungsrecht“ ersetzt.

2. § 68 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,“

3. § 68 Abs. 8 lautet:

„(8) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.“

4. § 107 lautet:

§ 107. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. 1. der überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 108a oder
  2. 2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oder
  3. 3. der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 110.“

5. Nach dem § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:

§ 108a. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 108 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.“

6. § 110 samt Überschrift lautet:

§ 110. (1) Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Partners gemeinsam mit den Kindern sind:

  1. 1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne des § 68 Abs. 2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
  2. 2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.

(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.

(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend § 109 Abs. 4.“

7. § 173 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder, deren Angehörigen und deren eingetragenen Partnern sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen.“

8. § 173 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Witwen- und Witwerpensionen und Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner und“

9. § 173 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat die Witwe (der Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Ebenso hat die Witwe (der Witwer), die ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Wiederverehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Die Witwen-(Witwer-) Pension beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass die Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.“

10. Nach § 173 Abs. 4 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat der hinterbliebene eingetragene Partner, der mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter eingetragenen Partnerschaft gelebt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner. Ebenso hat der eingetragene Partner, den ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft oder einer Verehelichung erlischt der Anspruch auf Pension. Die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass das der hinterbliebene eingetragene Partner mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.“

11. Im § 173 Abs. 6 siebter Satz werden nach den Worten „Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen“ die Worte „und die Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner“ eingefügt.

12. Dem § 227 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 67

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

Das Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2008 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,“

2. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 14 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 68

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „ihr Ehegatte“ die Wortfolge „ , ihr eingetragener Partner“ eingefügt.

2. In Artikel IV wird folgender Abs. 1o eingefügt:

„(1o) § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2009 , tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 69

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 33 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.

2. § 34 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.“

3. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.“

4. § 85 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen.“

5. Im § 92 wird nach Abs. 6b folgender Abs. 6c eingefügt:

„(6c) § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3 und § 85 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 70

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des 5. Hauptstückes nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes „Familienunterhalt und Partnerunterhalt“.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu § 49a nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

4. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.“

5. In der Überschrift des 5. Hauptstückes wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

6. Im § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Z 1 und im § 35 Abs. 3 wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

7. Im § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 1 sowie im § 33 Abs. 2 und 4, wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wortfolge „oder Partnerunterhalt“ eingefügt.

8. In der Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wortfolge „und Partnerunterhalt“ angefügt.

9. In § 25

a) wird in den Abs. 2 und 3 das Wort „Urteil“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt und das Wort „Urteiles“ jeweils durch das Wort „Beschlusses“

b) wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt

  1. 1. für den eingetragenen Partner und
  2. 2. nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 vorliegen.“

10. Im § 26 Abs. 4 ist die Wortfolge „ist der Familienunterhalt“ durch die Wortfolge „sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt“ zu ersetzen.

11. In § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Familienunterhaltes“ die Wortfolge „und Partnerunterhaltes“ eingefügt.

12. In § 29 Abs. 1 bis 3 wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wortfolge „und Partnerunterhalt“ eingefügt.

13. § 30 lautet:

§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen

  1. 1. für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
  2. 2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
  3. 3. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.

(4) Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.“

14. Im § 31 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Ehescheidung“ die Wortfolge „oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

15. Im § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ sowie nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

16. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“

17. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.“

18. In § 35 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Partnerunterhalt ist auszuzahlen

  1. 1. an den eingetragenen Partner und
  2. 2. im Falle des § 25 Abs. 4 Z 2 an die Person nach Abs. 1 Z 2.“

19. § 35 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und“

20. Im § 43 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.

21. In der Überschrift zu § 49a und in § 49a wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

22. Im § 60 wird nach Abs. 2j folgender Abs. 2k eingefügt:

„(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 71

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Einkommen,
  2. 2. Familienstand und
  3. 3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.“

2. § 26 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,“

3. § 30 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),“

4. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.“

5. § 31 Abs .3 lautet:

„(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“

6. § 32 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

  1. 1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;
  2. 2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;
  3. 3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;
  4. 4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;
  5. 5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.“

7. § 32 Abs. 4 lautet:

„(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

  1. 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
    1. a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;
    2. b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;
  2. 2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.“

Artikel 72

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Einkommen des eingetragenen Partners des Schülers.“

2. In § 3 Abs. 6 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

3. In § 10 Abs. 1a wird nach dem Wort „verheirateten“ die Wendung „oder in eingetragener Partnerschaft lebenden“ eingefügt.

4. In § 10 Abs. 1a wird nach dem Wort „Ehepartner“ die Wendung „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

5. § 12 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leibli­chen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.“

6. In § 12 Abs. 5 Z 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

7. In § 12 Abs. 8 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

8. In § 12 Abs. 9 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wendung „oder eingetragener Partner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

9. In § 12 Abs. 10 Z 1 und 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

10. In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ehepartners“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

11. Dem § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 3 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 73

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

2. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.“

3. Nach § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 19 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 sowie Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 74

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 76 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;“

2. Nach § 180a wird folgender § 180b eingefügt:

§ 180b. § 76 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 75

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern und von Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.“

2. § 29a lautet:

§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. 1. Gesellschafter dürfen nur sein:
    1. a) Patentanwälte,
    2. b) Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,
    3. c) ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
    4. d) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
    5. e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.
  2. 2. Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
  3. 3. Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
  4. 4. Ehegatten oder eingetragene Partner (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.
  5. 5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
  6. 6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
  7. 7. Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.
  8. 8. Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
  9. 9. Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
  10. 10. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
  11. 11. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.“

3. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

§ 80a. § 24 Abs. 3 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 76

Änderung des Entwicklungshelfergesetzes

Das Bundesgesetz über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz), BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.“

2. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;“

3. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.“

4. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Entwicklungsland eingehen oder in Österreich bleiben.“

5. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Reisekosten für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft noch mindestens ein halbes Jahr andauert.“

6. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der Fachkraft, ihrem Ehegatten, ihren Kindern und Stiefkindern sowie ihrem eingetragenen Partner erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen und empfohlenen medizinischen Untersuchungen und Impfungen, sind der Fachkraft zu erstatten.“

7. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Fachkräfte, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe und den Abgeltungsbetrag gemäß § 35 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Das gleiche gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit diesen in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, sowie für die Kinder und Stiefkinder der Fachkraft, die zu ihrem Haushalt gehören.“

Artikel 77

Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut

Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

§ 30 Z 3 lautet:

  1. „3. Bemühungen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat“

Artikel 78

Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

Das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Die internationalen Organisationen können von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit werden. Im Falle einer solchen Befreiung sind die Bediensteten der internationalen Organisationen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.“

2. § 8 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partner, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt;“

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Fischer

Faymann

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