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BGBl I 96/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

96. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2007
(NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42 . BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

96. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Richterdienstgesetzes

5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

8 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

9 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

11 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

12 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

14 Änderung des Poststrukturgesetzes

15 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

16 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 1 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.“

2. In § 45 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631“ ersetzt.

3. § 47a Z 1 lautet:

  1. „1. Dienstzeit die Zeit
    1. a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
    2. b) einer Dienststellenbereitschaft,
    3. c) eines Journaldienstes und
    4. d) der Mehrdienstleistung,“

4. § 47a Z 2 lit. d entfällt.

5. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

  1. 1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie
  2. 2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden

festzulegen.“

6. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

  1. 1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
  2. 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. 3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 überschreiten, ist auf diese Abs. 4 anzuwenden.“

7. In § 94 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „bei einem Gericht,“ durch die Wendung „Strafverfahrens nach der StPO oder eines“ ersetzt.

8. § 94 Abs. 2 Z 5 lit. b lautet:

  1. „b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder“

9. § 102 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(1b)“.

10. Nach § 102 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).“

11. In § 105 Z 1 wird der Ausdruck „67a bis 67g“ durch den Ausdruck „67a bis 67h“ ersetzt.

12. In § 109 Abs. 1 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

13. In § 114 Abs. 1 wird das Zitat „§ 84 StPO“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

14. In § 114 Abs. 2 wird das Wort „gerichtlichen“ durch die Wendung „Strafverfahren nach der StPO“ ersetzt.

15. In § 114 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wendung „des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens“ ersetzt.

16. In § 114 Abs. 3 Z 2 wird die Wendung „gerichtliche oder“ durch die Wendung „Strafverfahren nach der StPO oder das“ ersetzt.

17. In § 141 Abs. 3, § 141a Abs. 9, § 145b Abs. 8, § 152b Abs. 3 und § 152c Abs. 11 entfallen jeweils der zweite und dritte Satz.

17a. § 153 lautet:

§ 153. Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthält das RStDG.“

17b. § 153a und § 153b sowie Anlage 1 Z 18 samt Überschrift entfallen.

18. In § 203l Z 1 wird das Zitat „§ 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz“ durch das Zitat „§ 11b des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ ersetzt.

19. In § 207f Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 43“ durch das Zitat „§ 11c“ ersetzt.

20. Der bisherige Inhalt des § 208 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.“

21. In § 212 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer“ durch die Bezeichnung „Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG)“ ersetzt.

22. Nach § 213 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von § 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Abs. 7 zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. § 50a Abs. 3 ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.“

23. Nach § 230a wird folgender § 230b samt Überschrift eingefügt:

„Karenzurlaub

§ 230b. (1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser

  1. 1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
  2. 2. überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSG

gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z 1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.

(2) Für nach Abs. 1 für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach § 75 Abs. 3 nicht.

(3) Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.“

24. In § 281 Abs. 2 wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

25. In § 284 Abs. 67 wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

26. In § 284 Abs. 67 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.

27. Dem § 284 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:

  1. 1. Anlage 1 Z 51.3 und 52.3 mit 1. Juli 2005,
  2. 2. § 1 Abs. 2 und 3, § 47a Z 1, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 5, § 102 Abs. 1a und 1b, § 105 Z 1, § 141 Abs. 3, § 141a Abs. 9, § 145b Abs. 8, § 152b Abs. 3, § 152c Abs. 11, § 153, § 230b samt Überschrift, § 281 Abs. 2 und alle sonstigen Änderungen der Anlage 1 sowie der Entfall des § 47a Z 2 lit. d, § 153a und § 153b mit 1. Jänner 2008,
  3. 3. Anlage 1 Z 12.3 sowie der Entfall der Z 1.3.6 lit. f mit 1. Juni 2008,
  4. 4. § 213 Abs. 2b mit 1. September 2008.

§ 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Stellung von Anträgen sowie die Erlassung von Bescheiden gemäß § 213 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist bereits vor dem 1. September 2008 zulässig, die Bescheide werden aber frühestens mit 1. September 2008 wirksam. § 230b gilt nur für Karenzurlaube, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden.“

28. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k lautet:

  1. „k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

der Sektion I (Präsidium und internationale Angelegenheiten),

der Sektion II (Straße und Luft),

der Sektion III (Innovation und Telekommunikation),

der Sektion V (Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination),“

29. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i lautet:

  1. „i) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

der Sektion IV (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat),“

30. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f entfällt.

31. Anlage 1 Z 12.3 lautet:

„12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

  1. a. Stabschef des Bundesministers,
    1. b) Stellvertreter des Chefs des Generalstabes,
    2. c) Leiter der Sektion Planung,
    3. d) Leiter der Sektion Bereitstellung,
    4. e) Leiter der Sektion Einsatz,
  2. f. Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
  3. g. Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.“

32. In der Anlage 1 erhält die bisherige Z 14.11 die Bezeichnung „14.12“ und folgende neue Z 14.11 samt Überschrift wird eingefügt:

„Sonderbestimmung für Sanitätsunteroffiziere

Z 14.11. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 14.10 der Nachweis der Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GUKG und die Verwendung auf einem dieser Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz im Gesundheits- und Krankenpflegedienst.“

33. In der Anlage 1 Z 17a.1 wird das Zitat „Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b“ durch das Zitat „Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sowie Z 14.11“ ersetzt.“

34. In Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b wird vor der Wendung „der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ und vor der Wendung „bzw. Diplom gemäß AStG“ die Wendung „bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule“ eingefügt.

35. In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 wird vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung“ die Wendung „den Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

36. In Anlage 1 Z 23.2 lit. a wird vor der Wendung „Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw.“ eingefügt.

37. In Anlage 1 Z 23.3 Abs. 1 lit. b wird vor der Wendung „der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw.“ und vor der Wendung „bzw. Diplom gemäß AStG“ die Wendung „bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule“ und in Abs. 2 lit. a vor der Wendung „ein weiteres Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb eines weiteren akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

38. In Anlage 1 Z 23.4. lit. c wird vor der Wendung „ein Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

39. In Anlage 1 Z 23.5 Abs. 1 lit. b wird vor der Wendung „ein Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder“ eingefügt. In Abs. 2 lit. b wird vor der Wendung „ein Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ und vor der Wendung „ein solches Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

40. In Anlage 1 Z 23.6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b wird vor der Wendung „Akademielehrganges“ jeweils die Wendung „Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt. In Abs. 2 lit. a wird vor der Wendung „Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bzw.“ eingefügt.

41. In Anlage 1 Z 24.1 Abs. 1 und Z 24.4 lit. a wird die Wendung „Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG“ jeweils durch die Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG“ ersetzt.

42. In Anlage 1 Z 24.2 lit. a wird vor der Wendung “Religionspädagogischen Akademie“ die Wendung „Pädagogischen Hochschule bzw.“ eingefügt.

43. In Anlage 1 Z 24.3 Abs. 2 wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen bzw. durch“ eingefügt.

44. In Anlage 1 Z 25.2 (Erfordernis) lautet die lit. a:

  1. „a) je nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und“

45. In Anlage 1 entfällt die Z 26.5.

46. In Anlage 1 Z 28.2 wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw.“ eingefügt.

47. In Anlage 1 Z 28.3 wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch“ eingefügt und die Wortfolge „Berufsschulen gemeinsam“ durch die Wortfolge „Berufsschulen, jeweils gemeinsam“ ersetzt.

48. In Anlage 1 Z 29 lit. a wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw.“ eingefügt.

49. In Anlage 1 Z 29 lit. b wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw.“ eingefügt.

50. In Anlage 1 Z 51.3 entfällt der Zitatteil „, 4.13“.

51. In Anlage 1 Z 52.3 entfällt der Zitatteil „, 4.11“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.“

1a. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 75a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,“ durch das Zitat „§ 75a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961,“ ersetzt.

1b. In den §§ 10 Abs. 4 Z 2 lit. b, 12b Abs. 3 Z 4 und 20c Abs. 3 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „des Richterdienstgesetzes“ durch die Bezeichnung „RStDG“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 2 Z 5 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 5 bis 9“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 2 Z 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 8 oder 9“ ersetzt.

4. In der Tabelle des § 12a Abs. 4 wird der Ausdruck „abgeschlossenem Hochschulstudium“ jeweils durch den Ausdruck „abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

5. In § 12a Abs. 5 wird der Ausdruck „Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums“ durch den Ausdruck „Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

6. In § 12g Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder nach § 75f RDG“.

7. § 12g Abs. 7 entfällt.

8. In § 15 Abs. 1 entfallen die Z 12 und 13.

9. § 15 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

10. In § 15a Abs. 3 wird das Zitat „§ 16 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 16“ ersetzt.

11. In § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 49 Abs. 4 Z 3“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3“ ersetzt.

12. In § 16 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 49 Abs. 4 Z 2“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2“ ersetzt.

13. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

  1. 1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979
    1. a) außerhalb der Nachtzeit 50%,
    2. b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
  2. 2. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 5 BDG 1979 25%

der Grundvergütung.“

14. An die Stelle des § 16 Abs. 8 treten folgende Bestimmungen:

„(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG oder nach § 50c Abs. 3 BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.“

15. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.“

16. § 17 Abs. 6 lautet:

„(6) § 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.“

16a. § 20b samt Überschrift lautet:

„Fahrtkostenzuschuss

§ 20b. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

  1. 1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

....................................................................16,80 Euro,

40 km bis 60 km

....................................................................33,22 Euro,

über 60 km

....................................................................49,65 Euro,

  1. 2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

..................................................................... 9,14 Euro,

20 km bis 40 km

....................................................................36,27 Euro,

40 km bis 60 km

....................................................................63,12 Euro,

über 60 km

....................................................................90,16 Euro,

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 wegfallen.

(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.“

17. In § 20c Abs. 5 wird die Wortfolge „gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat“ durch das Wort „im Monat“ ersetzt.

17a. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17b. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17c. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

  1. 1. in der Funktionsgruppe 7
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 496,1 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 7 945,2 €,
  2. 2. in der Funktionsgruppe 8
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 028,3 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 477,4 €,
  3. 3. in der Funktionsgruppe 9
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 477,4 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 9 101,6 €.“

17d. Dem § 36b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine Ergänzungszulage gebührt auch dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, der mit einem Arbeitsplatz gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 betraut wird. Die Ergänzungszulage gebührt in der Höhe des Unterschieds zwischen seinem Monatsbezug und jenem Monatsbezug, der im Falle einer dauernden Betrauung gebühren würde. Abs. 3 ist anzuwenden.“

18. In den §§ 40 Abs. 3 und 102 Abs. 3 wird der Ausdruck „kein abgeschlossenes Hochschulstudium“ jeweils durch den Ausdruck „keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

18a. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „88,9 €“ durch den Betrag „91,3 €“ ersetzt.

18b. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,1 €“ durch den Betrag „9,3 €“,

b) in Z 1 lit. b) der Betrag „18,0 €“ durch den Betrag „18,5 €“,

c) in Z 2 der Betrag „152,9 €“ durch den Betrag „157,0 €“,

d) in Z 3 der Betrag „260,7 €“ durch den Betrag „267,7 €“,

e) in Z 4 der Betrag „359,7 €“ durch den Betrag „369,4 €“,

f) in Z 5 der Betrag „337,1 €“ durch den Betrag „346,2 €“ und

g) in Z 6 der Betrag „283,3 €“ durch den Betrag „290,9 €“.

19. § 40b Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

19a. In § 40c Abs. 1 wird der Betrag „332,4 €“ durch den Betrag „341,4 €“ und der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.

20. § 40c Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag des Unterbleibens der Mitwirkung.“

20a. In § 41 wird der Ausdruck „Richterdienstgesetz“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

20b. § 42 lautet:

§ 42. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.“

20c. Die §§ 43 bis 47 sowie der Unterabschnitt H in Abschnitt XI mit den §§ 157 bis 163 entfallen samt Überschriften.

20d. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

20e. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

20f. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „634,5 €“ durch den Betrag „651,6 €“ ersetzt.

20g. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „341,0 €“ durch den Betrag „350,2 €“ ersetzt.

20h. In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „332,4 €“ durch den Betrag „341,4 €“ und der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.

21. § 53b Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag des Unterbleibens der Mitwirkung.“

21a. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

21b. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage beträgt

  1. a. für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

  1. b. für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

  1. c. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

  1. d. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

  1. e. für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

21c. In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „559,6 €“ durch den Betrag „574,7 €“ ersetzt.

21d. In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „67,6 €“ durch den Betrag „69,4 €“ und der Betrag „123,8 €“ durch den Betrag „127,1 €“ ersetzt.

21e. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 38,1 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,4 €.

21f. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „500,0 €“ durch den Betrag „513,5 €“ ersetzt.

21g. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „75,1 €“ durch den Betrag „77,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „113,7 €“ durch den Betrag „116,8 €“,

c) in Z 3 der Betrag „156,1 €“ durch den Betrag „160,3 €“.

21h. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „75,1 €“ durch den Betrag „77,1 €“ ersetzt.

21i. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „16,3 €“ durch den Betrag „16,7 €“ ersetzt.

21j. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „113,7 €“ durch den Betrag „116,8 €“ ersetzt.

21k. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,7 €“ ersetzt.

21l. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „53,5 €“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „66,6 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „80,0 €“ durch den Betrag „82,2 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „26,9 €“ durch den Betrag „27,6 €“.

21m. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „53,5 €“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „66,6 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „73,6 €“ durch den Betrag „75,6 €“,

d) in Z 4 der Betrag „52,4 €“ durch den Betrag „53,8 €“ und

e) in Z 5 der Betrag „26,4 €“ durch den Betrag „27,1 €“.

21n. In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „80,0 €“ durch den Betrag „82,2 €“ und in Z 2 der Betrag „94,0 €“ durch den Betrag „96,5 €“ ersetzt.

21o. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „104,7 €“ durch den Betrag „107,5 €“ ersetzt.

21p. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „34,3 €“ durch den Betrag „35,2 €“ ersetzt.

21q. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „104,7 €“ durch den Betrag „107,5 €“ ersetzt.

21r. Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

21s. In § 60 Abs. 3 wird der Betrag „44,2 €“ durch den Betrag „45,4 €“ und der Betrag „37,1 €“ durch den Betrag „38,1 €“ ersetzt.

21t. In § 60 Abs. 4 wird der Betrag „13,2 €“ durch den Betrag „13,6 €“ und der Betrag „11,1 €“ durch den Betrag „11,4 €“ ersetzt.

21u. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

21v. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „29,9 €“ durch den Betrag „30,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „25,9 €“ durch den Betrag „26,6 €“ und

c) im letzten Satz der Betrag „26,3 €“ durch den Betrag „27,0 €“ und der Betrag „22,6 €“ durch den Betrag „23,2 €“.

22. In § 61 Abs. 9 entfallen die Wortfolge im Klammerausdruck: „, insbesondere auch eine solche nach § 4 Abs. 2 BLVG“ und Z 3. Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.

23. § 61 Abs. 10 erster Satz entfällt.

24. In § 61 Abs. 12 Z 2 wird der Ausdruck „1,15%“ durch den Ausdruck „1,2%“ ersetzt.

24a. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

  1. a. in Z 1 der Betrag „163,9 €“ durch den Betrag „168,3 €“ und
  2. b. in Z 2 der Betrag „143,4 €“ durch den Betrag „147,3 €“.

24b. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „131,1 €“ durch den Betrag „134,6 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „110,6 €“ durch den Betrag „113,6 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „102,4 €“ durch den Betrag „105,2, €“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“,

e) in Z 3 lit. a der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“,

f) in Z 3 lit. b der Betrag „73,7 €“ durch den Betrag „75,7 €“,

g) in Z 4 lit. a der Betrag „45,1 €“ durch den Betrag „46,3 €“ und

h) in Z 4 lit. b der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“.

24c. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „73,6 €“ durch den Betrag „75,6 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „73,6 €“ durch den Betrag „75,6 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „122,9 €“ durch den Betrag „126,2 €“.

24d. In § 61d Abs. 1 wird der Betrag „45,1 €“ durch den Betrag „46,3 €“ ersetzt.

24e. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „122,9 €“ durch den Betrag „126,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „45,1 €“ durch den Betrag „46,3 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“.

24f. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „155,6 €“ durch den Betrag „159,8 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „139,3 €“ durch den Betrag „143,1 €“,

c) in Z 2 lit. f der Betrag „122,9 €“ durch den Betrag „126,2 €“ und der Betrag „106,4 €“ durch den Betrag „109,3 €“,

d) in Z 3 lit. c der Betrag „102,4 €“ durch den Betrag „105,2 €“ und der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“ und

e) in Z 4 der Betrag „102,4 €“ durch den Betrag „105,2 €“ und der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“.

24g. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „9,4 €“ durch den Betrag „9,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“,

c) in Z 3 der Betrag „17,9 €“ durch den Betrag „18,4 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „20,0 €“ durch den Betrag „20,5 €“.

24h. In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „226,8 €“ durch den Betrag „232,9 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „197,6 €“ durch den Betrag „202,9 €“.

24i. In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „29,1 €“ durch den Betrag „29,9 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „25,4 €“ durch den Betrag „26,1 €“.

24j. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

24k. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

24l. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

24m. In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „7 299,0 €“ durch den Betrag „7 496,1 €“ und der Betrag „7 736,3 €“ durch den Betrag „7 945,2 €“ ersetzt.

25. § 77a Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und“

26. § 77a Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.“

27. § 77a Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

  1. 1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
    1. a) seinem Monatsbezug - mit Ausnahme der Kinderzulage - sowie der Vergütungen nach § 82 bis § 83 und
    2. b) dem jeweiligen Fixgehalt,“
  2. 2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
    1. a) seiner Funktionszulage und
    2. b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,

  1. 3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 74a Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“

27a. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

27b. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „95,2 €“ ersetzt.

27c. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

27d. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

  1. 1. in der Funktionsgruppe 7
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 496,1 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 7 945,2 €,
  2. 2. in der Funktionsgruppe 8
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 028,3 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 477,4 €,
  3. 3. in der Funktionsgruppe 9
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 477,4 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 9 101,6 €.“

27e. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

27f. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

27g. In § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „88,9 €“ durch den Betrag „91,3 €“ und in Z 2 der Betrag „45,0 €“ durch den Betrag „46,2 €“ ersetzt.

27h. § 100 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission“

27i. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 2 der Betrag „62,8 €“ durch den Betrag „64,5 €“,

b) in Z 3 der Betrag „170,9 €“ durch den Betrag „175,5 €“,

c) in Z 4 der Betrag „269,8 €“ durch den Betrag „277,1 €“,

d) in Z 5 der Betrag „206,8 €“ durch den Betrag „212,4 €“ und

e) in Z 6 der Betrag „152,9 €“ durch den Betrag „157,0 €“.

27j. In § 101a Abs. 5 wird der Betrag „109,5 €“ durch den Betrag „112,5 €“ und der Betrag „219,0 €“ durch den Betrag „224,9 €“ ersetzt.

28. In § 102 Abs. 4 wird der Ausdruck „abgeschlossenes Hochschulstudium“ durch den Ausdruck „abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

28a. Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

28b. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „187,2 €“ durch den Betrag „192,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „240,9 €“ durch den Betrag „247,4 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „294,3 €“ durch den Betrag „302,2 €“.

28c. In § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „138,1 €“ durch den Betrag „141,8 €“ und in Z 2 der Betrag „157,2 €“ durch den Betrag „161,4 €“ ersetzt.

29. § 112 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

30. In § 112 Abs. 4 wird der Ausdruck „abweichend vom Abs. 4a“ durch den Ausdruck „abweichend von Abs. 3a“ ersetzt.

31. Nach § 112j wird folgender § 112k samt Überschrift eingefügt:

„Überstellung

§ 112k. (1) Weist ein Beamter, der am 30. Juni 2007 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.12 lit. b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.“

32. § 113h Abs. 6 lautet:

„(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2009 erfolgt ist.“

32a. Nach § 113h wird folgender § 113i samt Überschrift eingefügt:

„Fahrtkostenzuschuss

§ 113i. (1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.

(3) Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.

(4) § 20b Abs. 4 und 5 in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.“

32b. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

  1. „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
    1. a) in den Verwendungsgruppen E und D
    2. b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

  1. 2. Beamte in handwerklicher Verwendung

  1. 3. Universitätsprofessoren

  1. 4. Lehrer

  1. 5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

32c. In § 114 Abs. 3 wird der Betrag „317,5 €“ durch den Betrag „326,1 €“ ersetzt.

32d. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „42,0 €“ durch den Betrag „43,1 €“ ersetzt.

33. Dem § 116b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Lehrer gemäß Abs. 1 und 2, denen ab 1. Oktober 2007 eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 2 gebührt, erhalten diese bis zum 30. September 2010 in der Höhe, die sich gemäß Abs. 1 oder 2 ohne die Wirksamkeit einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 5 ergibt.“

34. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

35. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

36. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „76,4 €“ durch den Betrag „78,5 €“ ersetzt.

37. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

38. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

39. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

40. In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „138,8 €“ durch den Betrag „142,5 €“ und der Betrag „176,2 €“ durch den Betrag „181,0 €“ ersetzt.

41. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „47,8 €“ durch den Betrag „49,1 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „125,5 €“ durch den Betrag „128,9 €“ und

c) in Z 3 lit. b der Betrag „150,6 €“ durch den Betrag „154,7 €“.

42. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „187,2 €“ durch den Betrag „192,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „240,9 €“ durch den Betrag „247,4 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „294,3 €“ durch den Betrag „302,2 €“.

43. In § 130 wird der Betrag „66,1 €“ durch den Betrag „67,9 €“ ersetzt.

44. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „200,9 €“ durch den Betrag „206,3 €“ ersetzt.

45. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „45,0 €“ durch den Betrag „46,2 €“ ersetzt.

46. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 27,7 € und im definitiven Dienstverhältnis

47. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „118,5 €“ durch den Betrag „121,7 €“ ersetzt.

48. In § 141 werden ersetzt:

a) der Betrag „95,1 €“ durch den Betrag „97,7 €“ und

b) der Betrag „112,9 €“ durch den Betrag „115,9 €“.

49. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „53,5 €“ durch den Betrag „54,9 €“ ersetzt.

50. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

51. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

52. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „106,9 €“ durch den Betrag „109,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „80,7 €“ durch den Betrag „82,9 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „53,6 €“ durch den Betrag „55,0 €“.

53. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „88,9 €“ durch den Betrag „91,3 €“ ersetzt.

54. In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „206,8 €“ durch den Betrag „212,4 €“ und in Z 2 der Betrag „152,9 €“ durch den Betrag „157,0 €“ ersetzt.

55. Die Tabelle in § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

56. In § 165 Abs. 3 wird der Betrag „127,9 €“ durch den Betrag „131,4 €“ und der Betrag „256,0 €“ durch den Betrag „262,9 €“ ersetzt.

57. In § 165 Abs. 4 wird der Betrag „150,1 €“ durch den Betrag „154,2 €“ ersetzt.

58. Nach § 170 wird folgender § 170a samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung

§ 170a. (1) Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen ist, gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 €, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“

59. § 175 Abs. 52 lautet:

„(52) § 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a und § 91 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.“

60. In § 175 Abs. 56 wird in Z 3 das Zitat „§ 21g Abs. 3, 4, 6 und 8“ durch das Zitat „§ 21g Abs. 6“ ersetzt und in Z 4 nach dem Zitat „§ 21b in der Fassung des Art. 2 Z 8“ das Zitat „und § 21g Abs. 3, 4 und 8“ eingefügt.

61. Dem § 175 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 77a, § 112 Abs. 4 mit 1. Jänner 2007,
  2. 2. § 12a Abs. 4, § 12a Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 102 Abs. 3, § 102 Abs. 4, § 112k samt Überschrift mit 1. Juli 2007,
  3. 3. § 12g Abs. 1 und die Aufhebung des § 12g Abs. 7 mit 1. September 2007,
  4. 4. § 116b Abs. 4 und Anlage 4 lit. A mit 1. Oktober 2007,
  5. 5. der Entfall der §§ 43 bis 47 sowie des Unterabschnitts H in Abschnitt XI samt Überschriften mit den §§ 157 bis 163 mit Ablauf des 31. Dezember 2007,
  6. 6. § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 4 Z 2 lit. b, § 42, § 12 Abs. 10 und 11, § 12b Abs. 3 Z 4, § 15 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 2a und 6, § 20c Abs. 3 Z 2, § 20c Abs. 5, § 20b samt Überschrift, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 und 3, § 40c Abs. 1 und 2, § 41, § 42, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8 und 12, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 100 Abs. 3 Z 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und 3, § 113h Abs. 6, § 113i samt Überschrift, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 und § 170a und die Aufhebung des § 15 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Jänner 2008,
  7. 7. § 61 Abs. 9 sowie der Entfall des § 61 Abs. 10 erster Satz mit 1. September 2008.

§ 16, § 17 Abs. 2a und § 61 Abs. 12 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 sind nur auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

62. In Anlage 4 wird in lit. A der Ausdruck „Übungsvolksschulen“ durch den Ausdruck „Praxisvolksschulen“ und in lit. B der Ausdruck „Übungshauptschulen“ durch den Ausdruck „Praxishauptschulen“ ersetzt.

63. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 80 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 80a. Überstellung“

2. In § 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „§ 1 Abs. 5“ ersetzt.

3. In § 3b wird in Abs. 1 der Ausdruck „sechs Monaten“ und in Abs. 2 der Ausdruck „fünf Monaten“ jeweils durch den Ausdruck „drei Monaten“ ersetzt.

4. In § 5b Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ ersetzt.

4a. Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

4b. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

5. In der Tabelle des § 15 Abs. 4 wird der Ausdruck „abgeschlossenem Hochschulstudium“ jeweils durch den Ausdruck „abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 5 wird der Ausdruck „Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums“ durch den Ausdruck „Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

7. § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat.“

8. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Nebengebühren“ die Wortgruppe „, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung“ eingefügt.

9. In § 22 Abs. 1 wird das Zitat „§ 16 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 16“ ersetzt.

10. In § 22 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c Abs. 3 Z 2 GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt.“

10a. In § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „138,8 €“ durch den Betrag „142,5 €“ und der Betrag „176,2 €“ durch den Betrag „181,0 €“ ersetzt.

11. § 25 Abs. 5 Z 1 entfällt.

12. In § 26 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 2 Z 6 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 5 bis 9“ ersetzt.

13. In § 26 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 2 Z 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 8 oder 9“ ersetzt.

14. § 36b Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,
  2. 2. sonstige Universitätsabsolventen gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, sonstige Fachhochschulabsolventen gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,“

14a. Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

14b. Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:

14c. In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Betrag „53,4 €“ durch den Betrag „54,8 €“,

b) der Betrag „16,1 €“ durch den Betrag „16,5 €“,

c) der Betrag „19,4 €“ durch den Betrag „19,9 €“ und

d) der Betrag „5,7 €“ durch den Betrag „5,9 €“.

14d. In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „35,8 €“ durch den Betrag „36,8 €“,

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „65,5 €“ durch den Betrag „67,3 €“.

14e. In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

a) der Betrag „23,4 €“ durch den Betrag „24,0 €“,

b) der Betrag „19,4 €“ durch den Betrag „19,9 €“,

c) der Betrag „7,0 €“ durch den Betrag „7,2 €“ und

d) der Betrag „5,7 €“ durch den Betrag „5,9 €“.

14f. In § 44a Abs. 6 wird der Betrag „39,8 €“ durch den Betrag „40,9 €“ ersetzt.

14g. In § 44a Abs. 7 wird der Betrag „8,5 €“ durch den Betrag „8,7 €“ ersetzt.

14h. In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „38,8 €“ durch den Betrag „39,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „59,0 €“ durch den Betrag „60,6 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „81,0 €“ durch den Betrag „83,2 €“.

14i. In § 44a Abs. 9 wird der Betrag „68,6 €“ durch den Betrag „70,5 €“ ersetzt.

14j. In § 44b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „639,2 €“ durch den Betrag „656,5 €“,

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „798,8 €“ durch den Betrag „820,4 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „959,7 €“ durch den Betrag „985,6 €“ und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „882,8 €“ durch den Betrag „906,6 €“.

14k. In § 44c Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „3 828,0 €“ durch den Betrag „3 931,4 €“,

b) der Betrag „3 381,3 €“ durch den Betrag „3 472,6 €“,

c) der Betrag „2 810,9 €“ durch den Betrag „2 886,8 €“ und

d) der Betrag „2 111,3 €“ durch den Betrag „2 168,3 €“.

14l. In § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „41 246,3 €“ durch den Betrag „42 360,0 €“,

b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „49 437,6 €“ durch den Betrag „50 772,4 €“,

c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „45 342,0 €“ durch den Betrag „46 566,2 €“,

d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „53 533,2 €“ durch den Betrag „54 978,6 €“,

e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „49 437,6 €“ durch den Betrag „50 772,4 €“,

f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „57 629,0 €“ durch den Betrag „59 185,0 €“,

e) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „50 900,3 €“ durch den Betrag „52 274,6 €“,

f) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „59 091,7 €“ durch den Betrag „60 687,2 €“,

14m. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

14n. Die Tabelle in § 54 erhält folgende Fassung:

14o. In § 54e Abs. 1 wird der Betrag „332,4 €“ durch den Betrag „341,4 €“ und der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.

15. § 54e Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag des Unterbleibens der Mitwirkung.“

15a. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

15b. In § 56e Abs. 1 wird der Betrag „332,4 €“ durch den Betrag „341,4 €“ und der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.

15c. Die Tabelle in § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

16. § 63 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

17. In § 67 Abs. 1 wird der Ausdruck „eines Hochschulstudiums“ durch den Ausdruck „einer Hochschulbildung“ ersetzt.

17a. In § 68 Abs. 6 und § 69 Abs. 7 entfallen jeweils der zweite und dritte Satz.

17b. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17c. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

17d. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17e. Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

17f. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

17g. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

  1. 1. in der Bewertungsgruppe v1/5
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 089,6 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 7 485,8 €,
  2. 2. in der Bewertungsgruppe v1/6
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 559,3 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 7 955,9 €,
  3. 3. in der Bewertungsgruppe v1/7
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 955,9 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 506,5 €.“

18. In § 77 Abs. 3 wird der Ausdruck „kein abgeschlossenes Hochschulstudium“ durch den Ausdruck „keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

19. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

„Überstellung

§ 80a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter, der am 30. Juni 2007 ein aufrechtes Dienstverhältnis hatte, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.12 lit. b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.“

20. § 86 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

20a. An die Stelle des § 95 Abs. 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2008 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2008 um 2,7 % erhöht, sofern

  1. 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.“

20b. Nach § 95 wird folgender § 95a samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung

§ 95a. (1) Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €

  1. 1. dem Vertragsbediensteten, wenn er
    1. a) am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
    2. b) sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
  2. 2. dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.

(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.“

21. § 100 Abs. 42 lautet:

„(42) § 73 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.“

22. § 100 Abs. 46 Z 3 lautet:

  1. „3. § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 2f Z 4, § 29f Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 und § 82a Abs. 1 Z 4, § 84 Abs. 7, § 84a und § 92c Abs. 5 mit 1. Juli 2007,“

23. In § 100 Abs. 47 wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

24. In § 100 Abs. 47 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.

25. Dem § 100 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 2 mit 10. August 2002,
  2. 2. § 15 Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 80a samt Überschrift und § 100 Abs. 46 Z 3 mit 1. Juli 2007,
  3. 3. § 3b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 10 und 11, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1 und 2, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 7, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 86 Abs. 3, § 95 Abs. 1 und 1a, § 95a mit 1. Jänner 2008.“

Artikel 4

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG)“

2. Artikel I Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.“

3. Nach Artikel II wird folgender Artikel IIa samt Überschrift eingefügt:

„Artikel IIa

Staatsanwälte

(1) Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme des § 58a, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76e bis 76g, der VIII. Abschnitt, § 111 sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.“

4. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:

  1. „a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder“

5. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Studium des österreichischen Rechts

§ 2a. (1) Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

  1. 1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  2. 2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  3. 3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. 4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
  5. 5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
  6. 6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
  7. 7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 4 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.

(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.

(4) Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.“

6. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.“

7. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung - jeweils unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge - sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:

  1. 1. bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
  2. 2. Unternehmensrecht einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts, des Immaterialgüterrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes;
  3. 3. Zivilverfahrensrecht einschließlich des Außerstreitverfahrens-, Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;
  4. 4. Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechts sowie der Grundzüge der Kriminologie;
  5. 5. Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
  6. 6. Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;
  7. 7. Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;
  8. 8. Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht.“

8. § 16 Abs. 6 entfällt.

9. § 54 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;“

10. In § 57 Abs. 1 wird nach der Wendung „zu widmen,“ die Wendung „sich fortzubilden,“ eingefügt.

11. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:

  1. 1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 059,7 €,
  2. 2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 023,5 €,
  3. 3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 062,8 €.“

12. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 072,1 €“ durch den Betrag „2 128,0 €“ und in Z 2 der Betrag „2 128,6 €“ durch den Betrag „2 186,1 €“ ersetzt.

13. In § 68 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „127,8 €“ durch den Betrag „131,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „187,5 €“ durch den Betrag „192,6 €“,

c) in Z 3 der Betrag „289,7 €“ durch den Betrag „297,5 €“,

d) in Z 4 der Betrag „341,0 €“ durch den Betrag „350,2 €“,

e) in Z 5 der Betrag „434,7 €“ durch den Betrag „446,4 €“,

f) in Z 6 der Betrag „289,7 €“ durch den Betrag „297,5 €“,

g) in Z 7 der Betrag „801,0 €“ durch den Betrag „822,6 €“,

h) in Z 8 der Betrag „997,0 €“ durch den Betrag „1 023,9 €“ und

i) in Z 9 der Betrag „732,9 €“ durch den Betrag „752,7 €“.

14. Dem § 72 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so besteht Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.“

15. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

16. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „317,5 €“ durch den Betrag „326,1 €“ ersetzt.

17. In § 169a wird der Betrag „349,2 €“ durch den Betrag „358,6 €“ ersetzt.

18. § 170 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

  1. 1. den Richtern der Gehaltsgruppe I
    1. in der Gehaltsstufe 10 109,3 €,
    2. in der Gehaltsstufe 11 100,7 €,
    3. in der Gehaltsstufe 12 91,9 €,
    4. in der Gehaltsstufe 13 83,3 €,
    5. in der Gehaltsstufe 14 74,6 €,
    6. in der Gehaltsstufe 15 65,7 €,
    7. in der Gehaltsstufe 16 56,8 €,
  2. 2. den Richtern der Gehaltsgruppe II
    1. in der Gehaltsstufe 13 78,8 €,
    2. in der Gehaltsstufe 14 70,2 €,
    3. in der Gehaltsstufe 15 61,3 €,
    4. in der Gehaltsstufe 16 52,6 €.“

19. Die Überschrift zum 3. Teil lautet:

„Übergangsvorschriften“

20. Nach § 172 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„4. Teil

Sonderbestimmungen für Staatsanwälte

Staatsanwälte

§ 173. Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, und die Pflichten ihres Amtes so rasch wie möglich, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen.

Ernennungserfordernisse

§ 174. (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.

(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Abs. 1 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

Planstellen und Amtstitel

§ 175. (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

Planstelle

Amtstitel

  1. 1. Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

  1. 2. Staatsanwalt

Staatsanwalt

  1. 3. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Staatsanwalt

  1. 4. Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft

Erster Staatsanwalt

  1. 5. Leiter der Staatsanwaltschaft

Leitender Staatsanwalt

  1. 6. Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwalt

  1. 7. Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt

Erster Oberstaatsanwaltschaft

  1. 8. Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitender Oberstaatsanwalt

  1. 9. Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Generalanwalt

  1. 10. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Generalanwalt

  1. 11. Leiter der Generalprokuratur

Generalprokurator

(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:

  1. 1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
  2. 2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
  3. 3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
  4. 4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.

(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.

(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.

Amtskleid

§ 176. (1) Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:

  1. 1. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
  2. 2. den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
  3. 3. den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
  4. 4. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III;
  5. 5. den Leiter der Generalprokuratur.

Ausschreibung der Planstellen

§ 177. (1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.

(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.

§ 178. (1) Die Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis zu enthalten, dass Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen müssen.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen soll.

(5) Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.

Bewerbungsgesuche

§ 179. (1) Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung veranlasst hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.

(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.

(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlasst wurde, hat das Bewerbungsgesuch an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Personalkommission zur Begutachtung der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.

Personalkommissionen

§ 180. (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).

(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der Bundesministerin für Justiz einen Vorschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 33 zu erstatten.

(3) Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:

  1. 1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
  2. 2. die Namen der Mitglieder der Personalkommission, die an diesem Vorschlag mitgewirkt haben.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 3 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.

(5) Die Mitglieder der Personalkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§ 181. (1) Die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils zwei Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(2) Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind auf Dauer einzurichten.

(3) Die Personalkommission bei der Generalprokuratur ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(4) Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der gemäß § 177 Abs. 3 vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auszuschreibenden Planstellen zuständig.

§ 182. (1) Jede Personalkommission besteht aus vier Mitgliedern. Alle Mitglieder der Personalkommission müssen die Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ein weibliches und ein männliches Mitglied zu entsenden und dabei eines dieser Mitglieder zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.

(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.

(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen eines Sprengelstaatsanwaltes, des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleichlanger Dienstzeit als Leiter entscheidet die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat je einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission zu entsenden.

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:

  1. 1. vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,
  2. 2. von dem bei der Generalprokuratur errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Generalprokuratur und
  3. 3. von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft.

§ 183. (1) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, dürfen nicht in die Personalkommission entsendet werden. Die Entsendung eines Mitgliedes in mehr als eine Personalkommission ist zulässig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission endet mit dem Ablauf der im § 181 Abs. 1 erster Satz festgesetzten Funktionsdauer, ferner mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie mit dem Ablauf der Funktionsdauer jenes Vertretungskörpers, der das Mitglied in die Personalkommission entsendet hat; die Mitgliedschaft eines von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendeten Mitgliedes endet überdies, sobald dieses Mitglied nicht mehr Staatsanwalt ist oder sich im Ruhestand befindet.

(4) Ein Mitglied der Personalkommission kann vom entsendenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Person oder in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Entsendung eine Änderung ergeben hat.

§ 184. (1) Ist der Leiter der Generalprokuratur als Vorsitzender der Personalkommission bei der Generalprokuratur verhindert, so wird er durch den dienstältesten Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur (§ 182 Abs. 3) vertreten. In diesem Fall oder bei Verhinderung des dienstältesten Ersten Stellvertreters des Leiters der Generalprokuratur gehört als weiteres Mitglied kraft Amtes das in sinngemäßer Anwendung des § 182 Abs. 3 nächstberufene Mitglied der Generalprokuratur der Personalkommission an.

(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft als Vorsitzender der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle durch seinen Ersten Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch einen anderen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft vertreten; unter mehreren für die Vertretung in Frage kommenden Staatsanwälten entscheidet die nach § 182 Abs. 4 zu bestimmende Reihenfolge.

(3) Von den der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft kraft Amtes angehörenden Leitern einer Staatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle der Leiter, in dessen Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, durch seinen Ersten Stellvertreter, der Leiter einer Staatsanwaltschaft mit der längsten Dienstzeit durch den in der Länge der Dienstzeit folgenden, nicht verhinderten Leiter einer Staatsanwaltschaft vertreten.

§ 185. (1) Für jedes von der Bundesministerin für Justiz, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden, der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung gelten für die Stellvertreter sinngemäß.

(2) Im Bedarfsfall ist die Personalkommission durch Neuentsendung von Mitgliedern zu ergänzen.

§ 186. (1) Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Zur Beschlussfähigkeit der Personalkommission ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.

(4) Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.

(6) Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, dass auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.

(7) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personalkommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.

§ 187. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.

§ 188. Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.

§ 189. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

Gehalt des Staatsanwaltes

§ 190. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 10 240,3 €.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

  1. 1. Gehaltsgruppe St 1:
    1. a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
    2. b) Staatsanwälte,
    3. c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
    4. d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
    5. e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;
  2. 2. Gehaltsgruppe St 2:
    1. a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
    2. b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
    3. c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
  3. 3. Gehaltsgruppe St 3:
    1. a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
    2. b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

Ergänzungszulage

§ 191. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 2.

(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 3.

Dienstzulage

§ 192. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 236,3 €,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 297,5 €,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist, 621,3 €,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,

  1. b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
  2. c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 822,6 €,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 023,9 €,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 752,7 €,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 96,4 €,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 271,5 €.

Aufwandsentschädigung

§ 193. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 36,3 €,

2. alle übrigen Staatsanwälte 45,1 €.

Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

§ 194. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.

Überstellung

§ 195. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 190 maßgebend gewesen wäre.

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 196. (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 190 Abs. 2 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.

(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 190 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 192 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 191 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 193.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

§ 197. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

Gehaltsgruppe

Planstelle

I

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft

Leiter einer Staatsanwaltschaft

II

Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

III

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG anzuwenden.

(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.

§ 198. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage von 358,6 €. Die §§ 8 und 10 GehG sind sinngemäß anzuwenden.

§ 199. (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind

34,06

  1. 2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,
    1. b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13

40,64

  1. 3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,
    1. b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
    2. c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
    3. d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

49,97

  1. 4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
    1. b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
    2. c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

59,38

  1. 5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

68,71

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 v. H. des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

  1. 1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

8,70

  1. 2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
    1. b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

11,35

  1. 3. Leiter einer Staatsanwaltschaft

14,12

  1. 4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

28,24

§ 200. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

  1. 1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
    1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 109,3 €,
    2. in der Gehaltsstufe 11 100,7 €,
    3. in der Gehaltsstufe 12 91,9 €,
    4. in der Gehaltsstufe 13 83,3 €,
    5. in der Gehaltsstufe 14 74,6 €,
    6. in der Gehaltsstufe 15 65,7 €,
    7. in der Gehaltsstufe 16 56,8 €,
  2. 2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
    1. in den Gehaltsstufen 10 bis 13 78,8 €,
    2. in der Gehaltsstufe 14 70,2 €,
    3. in der Gehaltsstufe 15 61,3 €,
    4. in der Gehaltsstufe 16 52,6 €.

(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

§ 201. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

  1. 1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3

1,37

  1. 2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6

1,64

  1. 3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

2,50

§ 202. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.

§ 203. (1) Die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2 (I und II) mit Ausnahme der Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und der Leiter der Staatsanwaltschaften sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben. Im Übrigen gilt § 51 sinngemäß mit der Maßgabe, dass den Antrag auf Neubeschreibung eines Staatsanwalts im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen (§ 51 Abs. 3) der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft (der Leiter der Staatsanwaltschaft) zu stellen hat.

(2) Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwälte ist zuständig:

  1. 1. die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft sowie der bei den unterstellten Staatsanwaltschaften und bei der Oberstaatsanwaltschaft verwendeten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des (der) Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
  2. 2. die Personalkommission bei der Generalprokuratur hinsichtlich der Mitglieder der Generalprokuratur mit Ausnahme des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
  3. 3. die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiter und Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur sowie der in § 205 genannten Staatsanwälte.

(3) § 53 gilt mit der Maßgabe, dass vor der Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Staatsanwaltschaften verwendeten Staatsanwälte eine Äußerung des Leiters der Staatsanwaltschaft einzuholen ist.

(4) Gegen die Gesamtbeurteilung in einer Dienstbeschreibung der Personalkommission bei einer Oberstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz erheben.

(5) Die zum Standesausweis zu nehmende Ausfertigung der Dienstbeschreibung (§ 55 Abs. 4) ist vom Vorsitzenden der Personalkommission eigenhändig zu unterschreiben.

(6) Der Staatsanwalt, dessen Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet, ist mit der Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

§ 204. (1) Als Disziplinargericht ist zuständig:

  1. 1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  2. 2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  3. 3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  4. 4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  5. 5. der Oberste Gerichtshof für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiter sowie die Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in § 205 genannten Staatsanwälte.

(2) § 120 gilt mit der Maßgabe, dass für einen Staatsanwalt auch ein Staatsanwalt des Dienst- oder Ruhestandes als Verteidiger beigezogen oder bestellt werden kann.

§ 205. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

  1. 1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 4 oder nach § 199 Abs. 2 Z 3,
  2. 2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 3 oder nach § 199 Abs. 2 Z 2,
  3. 3. Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
  4. 4. Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
  5. 5. Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.

(2) Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 199 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolgen ,,die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden“ und ,,beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I“ anzuwenden.

(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Abs. 1 sind § 177 Abs. 1 und 2, § 178 Abs. 1 bis 4, § 179, § 180, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1, 2, 5, 6 Z 1, § 183 und die §§ 185 bis 189 anzuwenden.

(4) Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.

(5) Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 35 und 36 des GehG und der §§ 137 und 141a BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Abs. 1 der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.

(6) § 175 ist auf Staatsanwälte, die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannt sind, nicht anzuwenden.

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind § 4, § 4a, § 22, § 65 und § 78e BDG 1979.“

21. § 173 erhält die Bezeichnung „§ 207“ und folgende Überschrift:

„5. Teil

Inkrafttreten und Vollziehung“

22. Dem nunmehrigen § 207 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:

  1. 1. Die Änderung des Titels, Artikel I Abs. 1, Artikel IIa samt Überschrift, § 16 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 8, die Bezeichnungsänderung des 3. Teils, die übrigen Bestimmungen des 4. Teils (§§ 173 bis 206), die Bezeichnungsänderung des bisherigen 4. Teils und der bisherigen §§ 173 und 174 sowie die Aufhebung des § 16 Abs. 6 mit 1. Jänner 2008. § 16 Abs. 4 und Abs. 6 bleiben jedoch auf jene Fälle weiterhin anwendbar, in denen ein Ansuchen auf Zulassung zur Richteramtsprüfung (§ 21 Abs. 1) bis zum 31. März 2008 gestellt wird. § 203 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ernennung im Sinne dieser Bestimmungen nur Ernennungen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 gelten. Zum 31. Dezember 2007 anhängige Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte auf Grund der Bestimmungen des BDG 1979 sind nach diesen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. 2. Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, § 2a und § 3 Abs. 4 mit 1. September 2009. Diese Bestimmungen sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnenen Fristenlauf hat.“

23. § 174 erhält die Bezeichnung „§ 208“.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ ersetzt.

2. In § 50 Abs. 6 wird der Ausdruck „1,15 vH“ durch den Ausdruck „1,2%“ ersetzt.

3. In § 72 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „bei einem Gericht,“ durch die Wendung „Strafverfahrens nach der StPO oder eines“ ersetzt.

4. § 72 Abs. 2 Z 5 lit. b lautet:

  1. „b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder“.

5. In § 78 Abs. 4 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

6. In § 82 Abs. 1 wird das Zitat „§ 84 StPO“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

7. In § 82 Abs. 2 werden die Worte „anhängigen gerichtlichen Strafverfahren oder“ durch die Worte „Strafverfahren, das nach den Bestimmungen der StPO geführt wird, oder einem anhängigen“ ersetzt.

8. In § 82 Abs. 3 wird in der Z 1 lit. a die Wendung „Zurücklegung der Anzeige“ durch die Wendung „Einstellung des Strafverfahrens“ und in der Z 2 die Wendung „gerichtliche oder“ durch die Wendung „Strafverfahren nach der StPO oder das“ ersetzt.

8a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

9. Dem § 123 wird folgender Abs. 57 angefügt:

„(57) § 50 Abs. 6, § 106 Abs. 2 Z 9 und die Änderungen in der Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 50 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist nur auf Überschreitungen ab diesem Tag anzuwenden.“

10. In Anlage Art. II Z 1 (Verwendungsgruppe L 1) Abs. 1 wird vor dem Begriff „Akademielehrganges“ die Wendung „Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen“ eingefügt.

11. In Anlage Art. II Z 1 (Verwendungsgruppe L 1) Abs. 2 wird in Z 1 dem Begriff „Diplom“ die Wortfolge „Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnische Schulen bzw.“ vorangestellt.

12. In Anlage Art. II Z 1 (Verwendungsgruppe L 1) Abs. 2 Z 2 wird vor dem Begriff „Akademielehrganges“ die Wendung „Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen“ eingefügt.

13. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Z 1 (Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) der erste Satz in der Spalte Erfordernis:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.“

14. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) ist in Z 1 lit. a vor der Wendung „Religionspädagogischen Akademie“ die Wortfolge „Pädagogischen Hochschule bzw. an einer“ einzufügen.

15. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet Z 2:

  1. „2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.“

16. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Z 2 das Erfordernis:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.“

17. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Z 3 in der Spalte Erfordernis der erste Satz:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.“

18. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lauten zu Z 3 die Z 1 und Z 2:

  1. „1. Bei Religionslehrern durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
  2. 2. bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen.“

19. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Z 4 das Erfordernis:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ ersetzt.

2. In § 80 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „bei einem Gericht,“ durch die Wendung „Strafverfahrens nach der StPO oder eines“ ersetzt.

3. § 80 Abs. 2 Z 5 lit. b lautet:

  1. „b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder“

4. In § 86 Abs. 4 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

5. In § 90 Abs. 1 wird das Zitat „§ 84 StPO“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

6. In § 90 Abs. 2 werden die Worte „anhängigen gerichtlichen Strafverfahren oder“ durch die Worte „Strafverfahren, das nach den Bestimmungen der StPO geführt wird, oder einem anhängigen“ ersetzt.

7. In § 90 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wendung „Zurücklegung der Anzeige“ durch die Wendung „Einstellung des Strafverfahrens“ ersetzt.

8. In § 90 Abs. 3 Z 2 wird die Wendung „gerichtliche oder“ durch die Wendung „Strafverfahren nach der StPO oder das“ ersetzt.

9. Dem § 127 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) Die Änderungen in der Anlage Art. II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

10. In Art. II Z 1.1 lit. b der Anlage wird vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

11. In Art. II Z 2.1 lit. b der Anlage wird vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

12. In Art. II Z 2.2 der Anlage wird bei der Verwendung der Ausdruck „Berufsschulen“ durch die Wortfolge „Berufs- und Fachschulen“ ersetzt.

13. In Art. II Z 2.2 der Anlage lautet das Erfordernis:

  1. „ a) Die Lehramtsausbildung für Religionslehrer durch den Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder
  3. c) durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.“

14. In Art. II Z 2.3 der Anlage wird beim Erfordernis vor der Wendung „Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

15. In Art. II Z 2.4 der Anlage wird beim Erfordernis vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt“ die Wendung „Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

16. In Art. II Z 3.1 Abs. 1 der Anlage wird vor der Wendung „Lehramt für Volksschulen“ die Wendung „Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. das“ eingefügt und in Abs. 2 wird vor der Wendung „Religionspädagogischen Akademie“ die Wendung „Pädagogischen Hochschule bzw.“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 10 werden im Einleitungssatz der Ausdruck „übungsschulmäßigen“ durch den Ausdruck „praxisschulmäßigen“ sowie in der Z 1 der Ausdruck „Übungsvolksschule“ durch den Ausdruck „Praxisvolksschule“ und der Ausdruck „Übungshauptschule“ durch den Ausdruck „Praxishauptschule“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 24 Z 2 lautet:

  1. „2. § 3 Abs. 7a mit 1. Oktober 2007.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 11 lautet:

„11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,“

2. § 7a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt

  1. 1. die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 37 Abs. 2) oder
  2. 2. eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
  3. 3. eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2 ist,

unterschreitet.

(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“

3. Nach § 7a Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4f eingefügt:

„(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

  1. 1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
  2. 2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 42 Abs. 6 ist anzuwenden.

(4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 4a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.

(4d) Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.

(4e) Abweichend von Abs. 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.

(4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 4a bis 4e zulassen.“

4. In § 7a Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 5, 7 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4, 5 und 8“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 4 wird der Begriff „regelmäßigen Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

6. In § 29 Abs. 1 wird der Begriff „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

7. Im 3. Abschnitt wird vor § 37 folgender § 36b samt Überschrift eingefügt:

„Regelung durch Betriebsvereinbarung

§ 36b. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.“

8. § 37 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(3a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.

(4) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.

(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. § 42 ist nicht anzuwenden.“

9. § 37a lautet samt Überschrift:

„Durchrechnung der Arbeitszeit

§ 37a. (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit

  1. 1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
  2. 2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 37 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.

(2) Abweichend von § 36b kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.“

10. § 38 erhält folgende Überschrift:

„Arbeitsspitzen“

11. § 38 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 37 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.“

12. In § 39 Abs. 1 und Abs. 3 Z 4 wird jeweils der Begriff „Tagesarbeitszeit“ durch den Begriff „täglichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

13. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“

14. In § 40 Abs. 1 wird der Begriff „Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.

15. In § 41 wird der Begriff „regelmäßige Wochenarbeitszeit“ durch „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.

16. In § 41 Z 2 wird der Begriff „regelmäßigen Wochendienstzeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

17. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

  1. 1. die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
  2. 2. die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit

überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.“

18. § 42 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17“

19. § 42 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20“

20. § 42a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 42 Abs. 3 oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.“

21. Nach § 42a wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:

„Abbau von Zeitguthaben

§ 42b. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 37a) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen

  1. 1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes
  2. 2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen

Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Andernfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist

  1. 1. der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 37a) oder gleitender Arbeitszeit (§ 39) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;
  2. 2. in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.

Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“

22. In § 60 Abs. 2 entfällt das Wort „regelmäßige“.

23. Dem § 93 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 4 Abs. 2 Z 11, § 7a Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 4a bis 4f, § 7a Abs. 9, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 36b samt Überschrift, § 37 Abs. 2 bis 5, § 37a samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und Abs. 3 Z 4, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1, § 41, § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 3, § 42a Abs. 1, § 42b samt Überschrift und § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 23a Abs. 9 wird das Zitat „§ 11a“ durch das Zitat „§ 12a“ ersetzt.

2. § 40 lautet:

§ 40. Die §§ 1 bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a Abs. 1 bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. sich der enthaltene Verweis auf Bundesbedienstete auf in öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verwendete Landeslehrerinnen und Landeslehrer bezieht,
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  3. 3. an die Stelle der Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter“ die Wortfolge „Schulleiterin oder Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  4. 4. „Zentralstelle“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,
  5. 5. „Ressorts“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind,
  6. 6. „Dienststellen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes alle öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind,
  7. 7. an Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II die Verlautbarung im entsprechenden Kundmachungsorgan des Landes vorzunehmen ist,
  8. 8. an die Stelle der „Kommission“ bzw. ihrer Senate das landesgesetzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichbehandlungskommission berufene Organ tritt,
  9. 9. die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten von jener Person oder jenen Personen wahrzunehmen sind, die dafür von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen bestellt werden,
  10. 10. die Aufgaben der Arbeitsgruppen und deren Vorsitzenden von Organisationseinheiten, die aus den gemäß Z 9 bestellten Personen gebildet werden, oder, sofern nur eine solche Person bestellt worden ist, von dieser wahrzunehmen sind,
  11. 11. an Stelle der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Homepage des Landes zu erfolgen hat und
  12. 12. soweit gemäß den §§ 17 bis 20b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind.“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 23a Abs. 9 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 in der Fassung von Artikel 6 Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 wird nach dem dritten Satz und in der Fassung von Artikel 6 Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist zusätzlich anzuführen, dass bei Beurteilung der Eignung (§ 10) neben den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten die in § 15 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, normierten Prinzipien der Mobilität und der Rotation zu berücksichtigen sind.“

2. § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung von Artikel 6 Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 lautet:

  1. „2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und der gemäß § 5 Abs. 2 zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.“

3. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden

  1. 1. auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und
  2. 2. bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.“

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 11 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „- mit Ausnahme des Abschnitts XIV -“ eingefügt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“

3. In § 17 Abs. 2b wird nach dem Wort „Semesterwochenstunden“ die Wortfolge „oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten“ eingefügt.

4. Dem § 109 werden folgende Abs. 59 und 60 angefügt:

„(59) § 1 Abs. 11 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(60) § 17 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.“

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 4 wird nach dem Wort „Semesterwochenstunden“ die Wortfolge „oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten“ eingefügt.

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.“

Artikel 13

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. ff, Z 3 lit. d sublit. bb und lit. e sublit. dd sowie Z 4 lit. d sublit. bb wird der Ausdruck „L PA“ jeweils durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.

2. In § 74 Z 2 lit. d sublit. ee und lit. e wird der Ausdruck „l pa“ jeweils durch den Ausdruck „l ph“ ersetzt.

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 3 Abs. 1 und § 74 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 17a Abs. 4 lautet:

„(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.“

2. § 17a Abs. 12 lautet:

„(12) Abweichend von Abs. 11 ist im Anwendungsbereich des Abschnitts IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach § 42 des Pensionsgesetzes 1965 der in § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.“

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.“

Artikel 15

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

2. In § 3 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

3. Abschnitt IV, hievon § 19 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007, und Abschnitt IX entfallen samt Überschriften.

4. In § 42 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

5. § 42 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 entfällt.

6. Dem § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007, § 42 Abs. 6 letzter Satz, der Entfall des § 42 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 und der Abschnitte IV und IX jeweils samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 16

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) § 4 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, BGBl. Nr. 162, wird aufgehoben.

(2) § 3 der Auslandsverwendungsverordnung - AVV, BGBl. II Nr. 107/2005, wird mit Ablauf des 31. Juli 2007 aufgehoben.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 - Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst, BGBl. II Nr. 295/1999, und die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 - Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst, BGBl. II Nr. 296/2000, werden aufgehoben.

Fischer

Molterer

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