1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs‑)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.
(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.
Schlagworte
Pflichtschullehrer, Volksschule, Hauptschule, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Hinterbliebener
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40229808
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