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§ 1 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs‑)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.

Schlagworte

Pflichtschullehrer, Volksschule, Hauptschule, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Hinterbliebener

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40229808

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