109. Bundesgesetz, mit dem das IPR-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie das Verkehrsopferentschädigungsgesetz geändert und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehoben werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht
Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 44)“.
2. § 35 lautet samt Überschrift:
„Vertragliche Schuldverhältnisse
§ 35. (1) Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).
(2) Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das vertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Abs. 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“
3. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:
„Erweiterte Rechtswahl für bestimmte Versicherungsverträge
§ 35a. (1) Die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 lit. a, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.
(2) Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Abs. 1 nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.“
4. Die §§ 46 und 47 werden samt Überschriften aufgehoben.
5. § 48 lautet:
„§ 48. (1) Außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).
(2) Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht für die Beteiligten jedoch eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben Staates, so ist dieses Recht maßgebend.“
6. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der §§ 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.“
7. Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die §§ 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.“
8. In § 53 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 596/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 14 Abs. 2 im Inland belegen ist.“
2. In § 1a Abs. 2 wird die Wortfolge „Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „Anlage C zu diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „Anlage C zu diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
4. § 13 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 14 Abs. 2.“
5. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Als Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, gilt
- 1. in der Nicht-Lebensversicherung
- a) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Vertragsstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
- b) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;
- c) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
- 2. in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,
- a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.“
6. In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „Anlage C zu diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
7. Anlage C lautet:
Zu § 1a Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 14 Abs. 6:
- 1. Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
- 2. Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
- 3. Großrisiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
- a) 6,2 Millionen Euro Bilanzsumme
- b) 12,8 Millionen Euro Nettoumsatz
- c) durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach § 244 UGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluss aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.“
8. Anlage E Z 2 zweiter Satz lautet:
„Die Belegenheit ist nach § 14 Abs. 2 zu beurteilen.“
9. Dem § 119j wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 2, § 1a Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und 6, die Anlage C und die Anlage E Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 treten mit 17. Dezember 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes
Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG, BGBl. I Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 2 lit. a sublit. bb zweiter Halbsatz des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978)“ ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.“
Artikel 4
Aufhebung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum
Das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2007, wird mit Ablauf des 16. Dezember 2009 aufgehoben; es ist auf Versicherungsverträge weiter anzuwenden, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind.
Fischer
Faymann
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