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BGBl I 11/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Bundesgesetz: Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes
(NR: GP XXIII RV 288 AB 323 S. 40 . BR: AB 7817 S. 751 .)
[CELEX-Nr.: 32005L0036 , 32006L0100 ]

11. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.“

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.“

4. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „die einzelnen“ durch die Wortfolge „aufgrund des Ergebnisses der einzelnen“ und die Wortfolge „Der Prüfungsausschuss“ durch die Worte „Die Prüfungskommission“ ersetzt.

5. § 44 Abs.1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Über den Verlauf der Prüfung der einzelnen Prüfungsfächer hat das prüfende Mitglied der Prüfungskommission eine unterzeichnete Niederschrift vorzulegen.

(2) Über das Gesamtergebnis des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.“

6. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „in einzelnen Prüfungsfächern“ durch die Wortfolge „im jeweiligen Prüfungsfach“ und die Wortfolge „der Prüfungsausschuss“ durch die Wortfolge „das prüfende Mitglied der Prüfungskommission“ ersetzt.

7. In § 68 wird folgender Abs. 3 eingefügt und der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4:

„(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen.“

8. In § 69 Abs. 2 wird folgende Z 3 eingefügt und die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „4“ und „5“:

  1. „3. die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß § 68 Abs. 3.“

9. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Die Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei

  1. 1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
  2. 2. Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
    1. a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
    2. b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    3. c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
  3. 3. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
  4. 4. rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
  5. 5. Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
  6. 6. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.“

10. In § 86 Abs. 2 wird die Wortfolge „und des § 56 Abs. 1 Z 6 zu beseitigen.“ durch die Wortfolge „und des § 56 Abs. 1 Z 6 unverzüglich zu beseitigen.“ ersetzt.

11. § 89 lautet:

§ 89. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 14.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
  2. 2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 58 oder 70 unberechtigt verwendet oder
  3. 3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
  4. 4. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 BiBuG zuwiderhandelt oder
  5. 5. den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.“

12. § 91a samt Überschrift lautet:

„Rechtspersönlichkeit

§ 91a. Der Paritätischen Kommission kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

  1. 1. Verträge abzuschließen,
  2. 2. unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und
  3. 3. andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.“

13. § 98 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt insbesondere für das Recht auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, zur Fachprüfung Steuerberater zugelassen zu werden.“

14. In § 98 Abs. 8 wird der Ausdruck „bis 31.12.2007“ durch den Ausdruck „bis 31. März 2008“ ersetzt und der Ausdruck „Mit Beginn des 1.1.2008“ durch den Ausdruck „Mit Beginn des 1. April 2008“ ersetzt.

15. Nach § 98 Abs. 8 werden die folgenden Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Ausgenommen von einem Wechsel der Mitgliedschaft gemäß Abs. 8 sind Selbständige Buchhalter, die bis bis 31. März 2008 vor der Paritätischen Kommission schriftlich erklären, dass sie

  1. 1. alle Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nachzuweisen beabsichtigen und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen oder
  2. 2. sich bereits im Prüfungsverfahren zum Steuerberater befinden und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen.

(10) Die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen beginnt spätestens mit 1. Juli 2009, wenn diese die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nicht erfüllen. Für zur Fachprüfung Steuerberater zugelassenen Selbständigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen spätestens mit 31. Dezember 2016, wenn diese bis dahin die Fachprüfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben. Wird die Erklärung gemäß Abs. 9 widerrufen, beginnt die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen am ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats.“

16. § 100 samt Überschrift lautet:

„Dienstleistungen

§ 100. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, nach Maßgabe des Abs. 2 zu erbringen.

(2) Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:

  1. 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
  2. 2. eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,
  3. 3. die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
  4. 4. bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtsprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.

(4) Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:

  1. 1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  2. 2. Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  3. 3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
  4. 4. die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,
  5. 5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG , ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 S. 35, und
  6. 6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.“

17. § 101 erhält die Bezeichnung „§103“ und die folgenden §§ 101 und 102 samt Überschriften werden eingefügt:

„Niederlassung

§ 101. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.

(2) Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:

  1. 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
  2. 2. die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,
  3. 3. das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1,
  4. 4. das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
  5. 5. die öffentliche Bestellung durch die Paritätische Kommission.

(3) Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis,
  2. 2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  3. 3. der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und
  4. 4. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141 (Richtlinie 2005/36/EG ). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.

(5) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(6) Die Inhalte und die Dauer des Anpassungslehrganges sind durch die Paritätische Kommission entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen. Der Anpassungslehrgang hat bei einem Berufsberechtigten mit einer der vom Niederlassungswerber angestrebten Berufsberechtigung zu erfolgen. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers der Bewertung durch den Berufsberechtigten.

(7) Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG :

  1. 1. die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 und
  2. 2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 23 Z 1, 3, 4, 6 und 8.

(8) Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 27 Z 1, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG ).

(9) Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG :

  1. 1. die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 und
  2. 2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 31 Z 1, 2 und 4.

(10) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 und §§ 33 bis 48.

(11) Die Paritätische Kommission hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.

(12) Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt § 101 Abs. 1 bis 11 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

(13) Im Sinne des Abs. 12 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

  1. 1. den Ehegatten,
  2. 2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
  3. 3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
  4. 4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 102. (1) Die Paritätische Kommission hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:

  1. 1. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie
  2. 2. betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
    1. a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
    2. b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
    3. c) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(3) Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.“

Fischer

Gusenbauer

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