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BGBl I 161/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

161. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und Schaffung eines Bilanzbuchhaltungsgesetzes - BibuG
(NR: GP XXII IA 846/A AB 1578 S. 158 . BR: AB 7626 S. 737 .)

161. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufs­gesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanz­buchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 84/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter und Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Messanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;“

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.“

3. Im § 9 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

4. In den §§ 9 Abs. 5 erster Satz, 91 Abs. 2 und 95 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

5. In den §§ 9 Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 85 Z 4 und 121 Abs. 4 werden jeweils die Wortfolgen „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolgen „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft“ ersetzt.

7. § 10 entfällt.

8. § 11 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:

„(3) Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der verbleibende Gesellschafter den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen hat.

(4) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen eingetragener Unternehmer in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind auch in dem Fall anzuwenden, dass in Entsprechung des § 8 Abs. 3 UGB die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175ff ABGB) in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt.“

9. Im § 11 Abs. 5 letzter Satz wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.

10. § 12 lautet:

§ 12. Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.“

11. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Juristische Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben.“

12. In den §§ 27, 97 Abs. 2 Z 2, 121 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 3, 135 Abs. 3 Z 2 und 141 Abs. 1 Z 2 werden jeweils die Wortfolgen „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wortfolgen „eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.

13. Im § 62 Abs. 6 wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wortfolge „sonstigen ausländischen Rechtsträgern“ ersetzt.

14. § 63 lautet:

§ 63. (1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, haben sich bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten haben sie ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den §§ 5 und 6 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten.

(2) Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Für Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, gelten §§ 14 und 17 bis 37 sowie 907 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, BGBl. I Nr. 120/2005. Absatz 1 vorletzter und letzter Satz ist auch auf diese Gewerbetreibenden anzuwenden.

(4) Änderungen des Namens durch die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von 4 Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen.“

15. § 64 lautet:

§ 64. Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.“

16. § 85 Z 2 entfällt.

17. § 85 Z 5 lautet:

  1. „5. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;“

18. § 94 Z 9 entfällt.

19. § 102 entfällt.

20. Im § 137a Abs. 1 wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.

21. Im § 339 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Erwerbsgesellschaft“ durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.

22. Im § 345 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters)“ durch die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 3 (Übergang der Gewerbeberechtigung auf den verbleibenden Gesellschafter mit Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters)“ ersetzt.

23. Nach § 376 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. (Übergangsregelungen zu § 10)

Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des § 10 und des § 85 Z 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

24. § 376 Z 9b erhält die Bezeichnung „9a“, Z 9b erhält folgenden Wortlaut:

  1. „9b. (Übergangsregelung zu § 63 Abs.1)

Vordrucke und Bestellscheine sowie Webseiten haben bei den in § 63 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden spätestens ab 1. Jänner 2010 dem § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen abweichen.“

25. Dem § 382 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 1 Z 10, § 94 Z 9 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

26. Dem § 382 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 zweiter Satz, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 2, § 27, § 63, § 64, § 85 Z 2, § 85 Z 4, § 85 Z 5, § 137a, § 91 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Z 2, § 121 Abs. 1 erster Satz, § 121 Abs. 1 Z 3, § 121 Abs. 4, § 135 Abs. 3 Z 2, § 137a Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 2, § 339 Abs. 3 Z 3, § 345 Abs. 1 und § 376 Z 5a, Z 9a und 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 10 und § 85 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel II

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgestz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1: Wirtschaftstreuhandberufe

§ 2: (entfallen)

§ 3: Berechtigungsumfang - Steuerberater

§ 4: (entfallen)

§ 5: Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer

§ 6: Berechtigungsumfang - Sonstiges

§ 7: Öffentliche Bestellung - Anerkennung

§ 8: Voraussetzungen

§ 9: Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 10: Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 11: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 12: Berufssitz

§ 13: (entfallen)

§ 14: Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§ 15: Anrechnungszeiten

§ 16: Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 17: Antragstellung

§ 18: Entscheidung über die Antragstellung

§ 19: Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 20: Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 21: Prüfungsantritt - Rücktritt

§ 22: Prüfungsgebühr

§ 23: Verfall von Teilprüfungen

§ 24: (entfallen)

§ 25: (entfallen)

§ 26: (entfallen)

§ 27: (entfallen)

§ 28: Fachprüfung

§ 29: Schriftlicher Prüfungsteil

§ 30: Mündlicher Prüfungsteil

§ 31: Prüfungsbefreiungen

§ 31a: Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer

§ 32: Fachprüfung

§ 33: (entfallen)

§ 34: Schriftlicher Prüfungsteil

§ 35: Mündlicher Prüfungsteil

§ 35a: Prüfungsbefreiungen für Steuerberater

§ 36: Allgemeines

§ 37: (entfallen)

§ 38: Prüfungsausschuss - Steuerberater

§ 39: Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer

§ 40: Unabhängigkeit

§ 41: Zurücklegung - Enthebung

§ 42: Entschädigung

§ 43: Kanzleigeschäfte

§ 44: Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit

§ 45: Klausurarbeit

§ 46: (entfallen)

§ 47: Reihenfolge der Prüfungen

§ 48: Wiederholungen - Klausurarbeit

§ 49: Mündlicher Prüfungsteil - Beurteilung

§ 50: Niederschrift

§ 51: Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil

§ 52: Prüfungsergebnis - Verkündung

§ 53: Prüfungszeugnisse - Bestätigungen

§ 54: Prüfungsordnung

§ 55: Voraussetzungen

§ 56: Anmeldung

§ 57: Anmeldung - Bescheid

§ 58: Verzeichnis der Berufsanwärter

§ 59: Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 60: Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 61: Öffentliche Bestellung - Eintragung

§ 62: Beeidigung - Gelöbnis

§ 63: Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 64: Nichtigkeit

§ 65: Voraussetzungen

§ 66: Zulässige Gesellschaftsformen

§ 67: Sitz - Firma

§ 68: Gesellschafter

§ 69: Aufsichtsrat

§ 70: Voraussetzungen

§ 71: Andere berufliche Tätigkeiten

§ 72: Zulässige Gesellschaftsformen

§ 73: Sitz - Firma

§ 74: Gesellschafter

§ 75: Sonstige Bestimmungen

§ 76: Antrag auf Anerkennung

§ 77: Anspruch auf Anerkennung

§ 78: Anerkennung

§ 79: Versagung der Anerkennung

§ 80: Nichtigkeit

§ 81: Eintragung - Verlautbarung

§ 82: Allgemeines

§ 83: Ausübungsrichtlinie

§ 84: Berufsbezeichnungen

§ 85: Zweigstellen

§ 86: Ausgelagerte Abteilungen

§ 87: Schlichtungsverfahren

§ 88: Aufträge und Bevollmächtigung

§ 89: Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge

§ 90: Andere Tätigkeiten

§ 91: Verschwiegenheitspflicht

§ 92: Stellvertretung - Bestellungsberechtigung

§ 93: Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung

§ 94: Erfüllungsgehilfen

§ 95: Provisionen - Provisionsvorbehalt

§ 96: Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften

§ 97: Ruhen der Befugnis

§ 98: Weitere Meldepflichten

§ 99: Voraussetzungen

§ 100: Aufhebung der Suspendierung

§ 101: Veröffentlichung

§ 102: Allgemeines

§ 103: Verzicht

§ 104: Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 105: Widerruf der Anerkennung

§ 106: Streichung - Veröffentlichung

§ 107: Fortführungsrecht

§ 108: Ehegatten

§ 109: Kinder

§ 110: Ehegatten und Kinder

§ 111: Antrag auf Genehmigung

§ 112: Genehmigung

§ 113: Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme

§ 114: Verwertung des Klientenstockes

§ 115: Liquidator

§ 116: Strafbestimmungen

§ 117: Informationspflichten

§ 118: Verantwortlichkeit - Gesellschaften

§ 119: Strafarten

§ 120: Berufsvergehen

§ 121: Disziplinarrat - Disziplinaroberrat

§ 122: Disziplinarrat

§ 123: Disziplinaroberrat

§ 124: Bestellung der Mitglieder

§ 125: Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der

Bestellung

§ 126: Zurücklegung der Funktion

§ 127: Nachbestellung von Mitgliedern

§ 128: Ersatz der Barauslagen

§ 129: Geschäftsführung - Aufsicht

§ 130: Kammeranwalt - Aufgaben

§ 131: Anzeige und Verteidigung

§ 132: Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 133: Untersuchungskommissär - Aufgaben

§ 134: Untersuchung

§ 135: Abschluss der Untersuchung

§ 136: Mündliche Verhandlung

§ 137: Beschlussfassung - Erkenntnis

§ 138: Protokoll

§ 139: Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 140: Berufung - Mündliche Verhandlung

§ 141: Zustellung

§ 142: Verfahrenskosten

§ 143: Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 144: Anwendung anderer Vorschriften

§ 145: Zweck

§ 146: Aufgaben

§ 147: Organe

§ 148: Präsident

§ 149: Vizepräsidenten

§ 150: Präsidium

§ 151: Vorstand

§ 152: Berufsgruppenobmänner

§ 153: Ausschüsse

§ 154: Landesstellen

§ 155: Kammertag

§ 156: Rechnungsprüfer

§ 157: Ausübung der Funktion

§ 158: Verlust der Funktion

§ 159: Einrichtung - Aufgaben

§ 160: Kammeramt - Personal

§ 161: Dienstordnung

§ 162: Geschäftsordnung

§ 163: Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 164: Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 165: Pflichten der Mitglieder

§ 166: Verzeichnisse der Mitglieder

§ 167: Zurückstellung von Urkunden

§ 168: Gebarung

§ 169: Jahresvoranschlag

§ 170: Rechnungsabschluß

§ 171: Haushaltsordnung - Umlagenordnung

§ 172: Eintreibung von Forderungen

§ 173: Vorsorgeeinrichtungen

§ 174: Aufsicht

§ 175: Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 176: Datenschutz

§ 176a: Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

§ 177: Verschwiegenheitspflicht

§ 178: Kosten

§ 179: Wahlordnung

§ 180: Allgemeine Grundsätze

§ 181: Funktionsperiode des Kammertages

§ 182: Anordnung der Wahl

§ 183: Wahlkreise

§ 184: Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 185: Aktives Wahlrecht

§ 186: Passives Wahlrecht

§ 187: Hauptwahlkommission - Bestellung

§ 188: Hauptwahlkommission - Aufgaben

§ 189: Kreiswahlkommissionen - Bestellung

§ 190: Kreiswahlkommissionen - Aufgaben

§ 191: Wahlkommissionen - Bestellung

§ 192: Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion

§ 193: Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 194: Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 195: Vertrauenspersonen

§ 196: Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung

§ 197: Wählerlisten

§ 198: Wahlvorschläge

§ 199: Prüfung der Wahlvorschläge

§ 200: Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 201: Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe

§ 202: Abstimmungsverfahren

§ 203: Stimmenzählung

§ 204: Ermittlungsverfahren

§ 205: Einspruchsverfahren

§ 206: Verständigung

§ 207: Nachbesetzung

§ 208: Konstituierung des Kammertages

§ 209: Funktionsperiode des Vorstandes

§ 210: Leitung

§ 211: Wahlrecht

§ 212: Wahlvorschläge

§ 213: Wahlverfahren

§ 214: Einspruchsverfahren

§ 215: Nachbesetzung

§ 216: Konstituierung des Vorstandes

§ 217: Funktionsperiode des Präsidiums

§ 218: Leitung

§ 219: Wahlrecht

§ 220: Wahlvorschläge

§ 221: Wahlverfahren

§ 222: Einspruchsverfahren

§ 223: Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 224: Nachbesetzung

§ 225: Fristenlauf

§ 226: Zustellungen

§ 227: In-Kraft-Treten

§ 228: Außer-Kraft-Treten

§ 229: Übergangsbestimmungen

§ 229a: Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren

§ 229b: Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer

§ 229c: Weitere Übergangsbestimmungen

§ 229d: Übergangsbestimmung 2006

§ 230: Verweisungen

§ 231: Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 232: Vollziehung“

1. Teil: Berufsrecht

1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang

§ 1: Wirtschaftstreuhandberufe

§ 2: (entfallen)

§ 3: Berechtigungsumfang - Steuerberater

§ 4: (entfallen)

§ 5: Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer

§ 6: Berechtigungsumfang - Sonstiges

§ 7: Öffentliche Bestellung - Anerkennung

2. Hauptstück: Natürliche Personen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 8: Voraussetzungen

§ 9: Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 10: Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 11: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 12: Berufssitz

2. Abschnitt: Prüfungen - Zulassung

§ 13: (entfallen)

§ 14: Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§ 15: Anrechnungszeiten

§ 16: Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 17: Antragstellung

§ 18: Entscheidung über die Antragstellung

§ 19: Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 20: Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 21: Prüfungsantritt - Rücktritt

§ 22: Prüfungsgebühr

§ 23: Verfall von Teilprüfungen

3. Abschnitt: (entfallen)

§ 24: (entfallen)

§ 25: (entfallen)

§ 26: (entfallen)

§ 27: (entfallen)

4. Abschnitt: Prüfungen - Steuerberater

§ 28: Fachprüfung

§ 29: Schriftlicher Prüfungsteil

§ 30: Mündlicher Prüfungsteil

§ 31: Prüfungsbefreiungen

§ 31a: Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer

5. Abschnitt: Prüfungen - Wirtschaftsprüfer

§ 32: Fachprüfung

§ 33: (entfallen)

§ 34: Schriftlicher Prüfungsteil

§ 35: Mündlicher Prüfungsteil

§ 35a: Prüfungsbefreiungen für Steuerberater

6. Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 36: Allgemeines

§ 37: (entfallen)

§ 38: Prüfungsausschuss - Steuerberater

§ 39: Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer

§ 40: Unabhängigkeit

§ 41: Zurücklegung - Enthebung

§ 42: Entschädigung

§ 43: Kanzleigeschäfte

7. Abschnitt: Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen

§ 44: Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit

§ 45: Klausurarbeit

§ 46: (entfallen)

§ 47: Reihenfolge der Prüfungen

§ 48: Wiederholungen - Klausurarbeit

§ 49: Mündlicher Prüfungsteil - Beurteilung

§ 50: Niederschrift

§ 51: Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil

§ 52: Prüfungsergebnis - Verkündung

§ 53: Prüfungszeugnisse - Bestätigungen

§ 54: Prüfungsordnung

8. Abschnitt: Berufsanwärter

§ 55: Voraussetzungen

§ 56: Anmeldung

§ 57: Anmeldung - Bescheid

§ 58: Verzeichnis der Berufsanwärter

9. Abschnitt: Bestellungsverfahren

§ 59: Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 60: Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 61: Öffentliche Bestellung - Eintragung

§ 62: Beeidigung - Gelöbnis

§ 63: Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 64: Nichtigkeit

3. Hauptstück: Gesellschaften

1. Abschnitt: Wirtschaftstreuhandgesellschaften

§ 65: Voraussetzungen

§ 66: Zulässige Gesellschaftsformen

§ 67: Sitz - Firma

§ 68: Gesellschafter

§ 69: Aufsichtsrat

2. Abschnitt: Interdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 70: Voraussetzungen

§ 71: Andere berufliche Tätigkeiten

§ 72: Zulässige Gesellschaftsformen

§ 73: Sitz - Firma

§ 74: Gesellschafter

§ 75: Sonstige Bestimmungen

3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

§ 76: Antrag auf Anerkennung

§ 77: Anspruch auf Anerkennung

§ 78: Anerkennung

§ 79: Versagung der Anerkennung

§ 80: Nichtigkeit

§ 81: Eintragung - Verlautbarung

4. Hauptstück: Rechte und Pflichten

§ 82: Allgemeines

§ 83: Ausübungsrichtlinie

§ 84: Berufsbezeichnungen

§ 85: Zweigstellen

§ 86: Ausgelagerte Abteilungen

§ 87: Schlichtungsverfahren

§ 88: Aufträge und Bevollmächtigung

§ 89: Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge

§ 90: Andere Tätigkeiten

§ 91: Verschwiegenheitspflicht

§ 92: Stellvertretung - Bestellungsberechtigung

§ 93: Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung

§ 94: Erfüllungsgehilfen

§ 95: Provisionen - Provisionsvorbehalt

§ 96: Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften

§ 97: Ruhen der Befugnis

§ 98: Weitere Meldepflichten

5. Hauptstück: Suspendierung - Endigung - Verwertung

1. Abschnitt: Suspendierung

§ 99: Voraussetzungen

§ 100: Aufhebung der Suspendierung

§ 101: Veröffentlichung

2. Abschnitt: Erlöschen der Berechtigung

§ 102: Allgemeines

§ 103: Verzicht

§ 104: Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 105: Widerruf der Anerkennung

§ 106: Streichung - Veröffentlichung

3. Abschnitt: Verwertung

§ 107: Fortführungsrecht

§ 108: Ehegatten

§ 109: Kinder

§ 110: Ehegatten und Kinder

§ 111: Antrag auf Genehmigung

§ 112: Genehmigung

§ 113: Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme

§ 114: Verwertung des Klientenstockes

§ 115: Liquidator

6. Hauptstück: Verwaltungsübertretungen

§ 116: Strafbestimmungen

§ 117: Informationspflichten

2. Teil: Disziplinarrecht

1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen - Berufsvergehen

§ 118: Verantwortlichkeit - Gesellschaften

§ 119: Strafarten

§ 120: Berufsvergehen

2. Hauptstück: Disziplinarverfahren

§ 121: Disziplinarrat - Disziplinaroberrat

§ 122: Disziplinarrat

§ 123: Disziplinaroberrat

§ 124: Bestellung der Mitglieder

§ 125: Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der

Bestellung

§ 126: Zurücklegung der Funktion

§ 127: Nachbestellung von Mitgliedern

§ 128: Ersatz der Barauslagen

§ 129: Geschäftsführung - Aufsicht

§ 130: Kammeranwalt - Aufgaben

§ 131: Anzeige und Verteidigung

§ 132: Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 133: Untersuchungskommissär - Aufgaben

§ 134: Untersuchung

§ 135: Abschluss der Untersuchung

§ 136: Mündliche Verhandlung

§ 137: Beschlussfassung - Erkenntnis

§ 138: Protokoll

§ 139: Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 140: Berufung - Mündliche Verhandlung

§ 141: Zustellung

§ 142: Verfahrenskosten

§ 143: Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 144: Anwendung anderer Vorschriften

3. Teil: Berufliche Vertretung - Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück: Allgemeines

1. Abschnitt: Einrichtung - Aufgaben - Organe

§ 145: Zweck

§ 146: Aufgaben

§ 147: Organe

§ 148: Präsident

§ 149: Vizepräsidenten

§ 150: Präsidium

§ 151: Vorstand

§ 152: Berufsgruppenobmänner

§ 153: Ausschüsse

§ 154: Landesstellen

§ 155: Kammertag

§ 156: Rechnungsprüfer

§ 157: Ausübung der Funktion

§ 158: Verlust der Funktion

2. Abschnitt: Kammeramt

§ 159: Einrichtung - Aufgaben

§ 160: Kammeramt - Personal

§ 161: Dienstordnung

§ 162: Geschäftsordnung

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 163: Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 164: Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 165: Pflichten der Mitglieder

§ 166: Verzeichnisse der Mitglieder

§ 167: Zurückstellung von Urkunden

4. Abschnitt: Gebarung - Haushalt - Umlagen

§ 168: Gebarung

§ 169: Jahresvoranschlag

§ 170: Rechnungsabschluß

§ 171: Haushaltsordnung - Umlagenordnung

§ 172: Eintreibung von Forderungen

§ 173: Vorsorgeeinrichtungen

5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 174: Aufsicht

§ 175: Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 176: Datenschutz

§ 176a: Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

§ 177: Verschwiegenheitspflicht

2. Hauptstück: Wahlen

1. Abschnitt: Kosten - Wahlordnung

§ 178: Kosten

§ 179: Wahlordnung

2. Abschnitt: Wahl in den Kammertag

§ 180: Allgemeine Grundsätze

§ 181: Funktionsperiode des Kammertages

§ 182: Anordnung der Wahl

§ 183: Wahlkreise

§ 184: Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 185: Aktives Wahlrecht

§ 186: Passives Wahlrecht

§ 187: Hauptwahlkommission - Bestellung

§ 188: Hauptwahlkommission - Aufgaben

§ 189: Kreiswahlkommissionen - Bestellung

§ 190: Kreiswahlkommissionen - Aufgaben

§ 191: Wahlkommissionen - Bestellung

§ 192: Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion

§ 193: Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 194: Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 195: Vertrauenspersonen

§ 196: Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung

§ 197: Wählerlisten

§ 198: Wahlvorschläge

§ 199: Prüfung der Wahlvorschläge

§ 200: Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 201: Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe

§ 202: Abstimmungsverfahren

§ 203: Stimmenzählung

§ 204: Ermittlungsverfahren

§ 205: Einspruchsverfahren

§ 206: Verständigung

§ 207: Nachbesetzung

§ 208: Konstituierung des Kammertages

3. Abschnitt: Wahl des Vorstandes

§ 209: Funktionsperiode des Vorstandes

§ 210: Leitung

§ 211: Wahlrecht

§ 212: Wahlvorschläge

§ 213: Wahlverfahren

§ 214: Einspruchsverfahren

§ 215: Nachbesetzung

§ 216: Konstituierung des Vorstandes

4. Abschnitt: Wahl des Präsidiums

§ 217: Funktionsperiode des Präsidiums

§ 218: Leitung

§ 219: Wahlrecht

§ 220: Wahlvorschläge

§ 221: Wahlverfahren

§ 222: Einspruchsverfahren

§ 223: Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 224: Nachbesetzung

5. Abschnitt: Sonstige Wahlbestimmungen

§ 225: Fristenlauf

§ 226: Zustellungen

4. Teil: Schlussbestimmungen

§ 227: In-Kraft-Treten

§ 228: Außer-Kraft-Treten

§ 229: Übergangsbestimmungen

§ 229a: Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren

§ 229b: Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer

§ 229c: Weitere Übergangsbestimmungen

§ 229d: Übergangsbestimmung 2006

§ 230: Verweisungen

§ 231: Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 232: Vollziehung“

2. In § 1 Abs. 1 entfällt Z 4.

3. § 2 entfällt.

4. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,“

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:

  1. 1. der Rechtsanwälte,
  2. 2. der Patentanwälte,
  3. 3. der Notare,
  4. 4. der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
  5. 5. der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten,
  6. 6. der Gewerbetreibenden,
  7. 7. der Ziviltechniker,
  8. 8. der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und
  9. 9. der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.“

6. § 13 entfällt.

7. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

  1. 1) a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und
  2. b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder
  3. 2. in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder
  4. 3. nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.“

8. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.“

9. Der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes im 1. Teil samt Überschrift und den §§ 24 bis 27 entfallen.

10. § 36 lautet:

§ 36. (1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.

(2) Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.

(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.“

11. § 37 entfällt.

12. § 65 Abs. 2 Z 1 entfällt.

13. § 67 Abs. 1 Z 1 entfällt.

14. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.“

15. Die Überschrift im 1. Teil, 4. Hauptstück „1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten“ entfällt.

16. § 84 Abs. 1 Z 1 entfällt.

17. § 84 Abs. 2 lautet:

„(2) Natürliche Personen gemäß § 1 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 auch die Bezeichnung ,,Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.“

18. § 85 Abs. 2 lautet:

„(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach diesem Bundesgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist.“

19. § 85 Abs. 5 und Abs. 6 lauten:

„(5) Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weggefallen ist.

(6) Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.“

20. § 116 Z 1 lautet:

  1. „1. ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder“

21. § 120 Z 27 lautet:

  1. „27. eine der in den §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.“

22. § 151 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Vorstand müssen mindestens je drei Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie drei Vertreter der Bilanzbuchhalter und mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.“

23. § 151 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.“

24. § 163 Abs. 2 lautet:

„(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind

  1. 1. alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind und
  2. 2. alle jene Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die entsprechend den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt haben.“

25. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Beginn und die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft eines Bilanzbuchhalters gelten die Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006.“

26. Dem § 227 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.“

27. Nach § 229c wird folgender § 229d samt Überschrift eingefügt:

§ 229d. (1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen und Geschäftsführer bleiben als solche bestellt. Neu bestellte Prokuristen und Geschäftsführer haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

(2) „Selbständige Buchhalter“ gehören der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter an.

(3) Die Bestimmung des § 151 Abs. 2 ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.“

28. In § 230 Abs. 1 entfällt der 2. Satz.

29. § 232 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung der §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel III

Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG)

1. Teil

Berufsrecht

1. Hauptstück

Bilanzbuchhaltungsberufe - Berechtigungsumfang

Bilanzbuchhaltungsberufe

§ 1. (1) Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:

  1. 1. Bilanzbuchhalter,
  2. 2. Buchhalter und
  3. 3. Personalverrechner.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.

(3) Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.

Berechtigungsumfang - Bilanzbuchhalter

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
  2. 2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, festgesetzten Wertgrenzen,
  3. 3. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof,
  4. 4. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlunganträgen,
  5. 5. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),
  6. 6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
  7. 7. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,
  2. 2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,
  3. 3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
  4. 4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen,
  5. 5. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen und
  6. 6. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

Berechtigungsumfang - Buchhalter

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 und
  2. 2. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1 und
  2. 2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

Berechtigungsumfang - Personalverrechner

§ 4. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. die Lohnverrechnung und
  2. 2. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1 und
  2. 2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

Berechtigungsumfang - Sonstiges

§ 5. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:

  1. 1. der Rechtsanwälte,
  2. 2. der Patentanwälte,
  3. 3. der Notare,
  4. 4. der Steuerberater,
  5. 5. der Wirtschaftsprüfer,
  6. 6. der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
  7. 7. der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben,
  8. 8. der Gewerbetreibenden,
  9. 9. der Ziviltechniker und
  10. 10. der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.

(2) Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Öffentliche Bestellung - Anerkennung

§ 6. (1) Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.

(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission öffentlich bestellt wurde.

(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission anerkannt wurde.

2. Hauptstück

Natürliche Personen

1. Abschnitt

Allgemeines

Voraussetzungen

§ 7. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

  1. 1. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
  3. 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  4. 4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
  5. 5. ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

  1. 1. Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern oder zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
  2. 2. Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
  3. 3. Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 8. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. 1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
    1. b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    2. c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
    3. d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  2. 2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 9. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. 1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder
  2. 2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. 3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 10. (1) Bilanzbuchhalter sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Versicherungspflicht gilt nicht für Tätigkeiten, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist.

(3) Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72 673 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959.

(4) Ist der Versicherungspflichtige Versicherter in einer Versicherung für fremde Rechnung, wird nur dann der Versicherungspflicht entsprochen, wenn nur er über die seinen Versicherungsschutz betreffenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann und ihm für jeden Versicherungsfall zumindest die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht. Deckungsausschlussgründe, die nicht in seiner Person gelegen sind, können in diesem Fall nicht eingewendet werden.

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Paritätischen Kommission über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(6) Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unaufgefordert und umgehend über Meldungen im Sinne des Abs. 5 für jene Bilanzbuchhalter, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, zu informieren.

Berufssitz

§ 11. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

2. Abschnitt

Prüfungen - Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen - Bilanzbuchhalter

§ 12. (1) Zur Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.

(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.

Zulassungsvoraussetzungen - Buchhalter

§ 13. (1) Zur Fachprüfung für Buchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.

(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter erforderlich sind.

Zulassungsvoraussetzungen - Personalverrechner

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Personalverrechner ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.

(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner erforderlich sind.

Antragstellung

§ 15. (1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis,
  2. 2. die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Paritätischen Kommission schriftlich einzubringen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

Entscheidung über die Antragstellung

§ 16. (1) Über den Antrag auf Zulassung zu der Fachprüfung hat die Paritätische Kommission mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 17. Die Paritätische Kommission hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.

Prüfungsantritt - Rücktritt

§ 18. (1) Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, dass das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der Paritätischen Kommission einlangt, und ist sodann zu diesem Prüfungstermin einzuladen.

(2) Der Prüfungskandidat muss sich schriftlich bei der Paritätischen Kommission zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.

(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.

Prüfungsgebühr

§ 19. (1) Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.

Verfall von Teilprüfungen

§ 20. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.

3. Abschnitt

Prüfungen - Bilanzbuchhalter

Fachprüfung - Bilanzbuchhalter

§ 21. Die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter besteht aus

  1. 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 und
  2. 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 23.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 22. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
  2. 2. Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
  3. 3. Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
  4. 4. buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
  5. 5. Anfertigung eines Jahresabschlusses mit vollständiger und sachgerechter Ermittlung der einzelnen Bilanzansätze unter Berücksichtigung der verschiedenen Unternehmensformen und
  6. 6. moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.

(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus Personalverrechnung zu umfassen.

(5) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 23. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Berufsrecht,
  2. 2. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,
  3. 3. bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Bilanzbuchhaltung erforderlich,
  4. 4. Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
  5. 5. Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,
  6. 6. Begriffe und Arten von Jahresabschlüssen nach dem Unternehmensgesetzbuch (insbesondere Rechnungslegungsbestimmungen) und Steuerrecht, gesetzliche Vorschriften über den Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung von Jahresabschlüssen (inklusive Gewinn- und Verlustrechnung) und Fristen zur Erstellung von Jahresabschlüssen,
  7. 7. Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen, insbesondere EDV und FinanzOnline,
  8. 8. Personalverrechnung,
  9. 9. Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und
  10. 10. Unternehmensführung, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe.

Prüfungsbefreiungen

§ 24. Personen, die eine den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission für Bilanzbuchhalter hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

4. Abschnitt

Prüfungen - Buchhalter

Fachprüfung - Buchhalter

§ 25. Die Fachprüfung für Buchhalter besteht aus

  1. 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 26 und
  2. 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 27.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 26. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.

(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
  2. 2. Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
  3. 3. Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
  4. 4. buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
  5. 5. moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.

(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 27. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Berufsrecht,
  2. 2. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,
  3. 3. bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Buchhaltung erforderlich,
  4. 4. Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
  5. 5. Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,
  6. 6. Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und
  7. 7. Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen.

Prüfungsbefreiungen

§ 28. Personen, die eine den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

5. Abschnitt

Prüfungen - Personalverrechner

Fachprüfung - Personalverrechner

§ 29. Die Fachprüfung für Personalverrechner besteht aus

  1. 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 30 und
  2. 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 31.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 30. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.

(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Personalverrechnung,
  2. 2. Einnahmen- und Ausgabenrechnung und doppelte Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist und
  3. 3. Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist.

(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 31. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Berufsrecht,
  2. 2. Personalverrechnung,
  3. 3. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist,
  4. 4. Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist und
  5. 5. Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung.

Prüfungsbefreiungen

§ 32. Personen, die eine den Bestimmungen der §§ 29 bis 31 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Personalverrechner insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Personalverrechner inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

6. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

Allgemeines

§ 33. (1) Am Sitz der Paritätischen Kommission ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen einzurichten.

(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.

Prüfungsausschuss

§ 34. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:

  1. 1. einem Vorsitzenden,
  2. 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
  3. 3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(3) Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

  1. 1. der Berufsangehörigen,
  2. 2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
  3. 3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(5) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

  1. 1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
  2. 2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

Unabhängigkeit

§ 35. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.

Zurücklegung - Enthebung

§ 36. Aus wichtigen Gründen können Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

Entschädigung

§ 37. (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.

(2) Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.

Kanzleigeschäfte

§ 38. (1) Für die Sicherstellung der Kanzleigeschäfte des Prüfungsausschusses hat die Paritätische Kommission zu sorgen.

(2) Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Prüfungsausschusses und der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebunden.

7. Abschnitt

Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen

Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit

§ 39. (1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.

(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Klausurarbeit

§ 40. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.

(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.

(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.

(5) Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.

(6) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind unanfechtbar.

Reihenfolge der Prüfungen

§ 41. Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

Wiederholungen - Klausurarbeit

§ 42. (1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.

Mündlicher Prüfungsteil - Beurteilung

§ 43. (1) Der Prüfungsausschuss hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.

Niederschrift

§ 44. Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil

§ 45. (1) Beurteilt der Prüfungsausschuss den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

Prüfungsergebnis - Verkündung

§ 46. Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

Prüfungszeugnisse - Bestätigungen

§ 47. (1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.

(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.

(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären der zuletzt tätig gewordenen Prüfungskommission zu unterzeichnen.

Prüfungsordnung

§ 48. (1) Die Paritätische Kommission hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

  1. 1. die Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
  2. 2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
  3. 3. die Durchführung der Klausurarbeiten,
  4. 4. die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
  5. 5. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
  6. 6. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
  7. 7. das auszustellende Prüfungszeugnis und
  8. 8. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Bediensteten.

9. Abschnitt

Bestellungsverfahren

Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 49. (1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis und
  2. 2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 50. (1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.

(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht selbständig ausgeübt werden.

(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Paritätische Kommission die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

Öffentliche Bestellung - Eintragung

§ 51. (1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.

(2) Bilanzbuchhalter sind von Amts wegen

  1. 1. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen und
  2. 2. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, einzutragen.

(3) Buchhalter und Personalverrechner sind in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen.

Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 52. (1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Paritätische Kommission einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Nichtigkeit

§ 53. Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Gesellschaften - Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Voraussetzungen

§ 54. (1) Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die die Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft erklärt haben, gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Allgemeine Vorraussetzung für die Anerkennung dieser Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10 und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern.

(2) Für Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften dürfen sich nicht als Bilanzbuchhaltungsgesellschaften bezeichnen.

2. Abschnitt

Bilanzbuchhaltergesellschaften - Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Geltungsbereich

§ 55. Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, gelten für die Anerkennung die Vorschriften dieses Abschnittes.

Voraussetzungen

§ 56. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:

  1. 1. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 57,
  2. 2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  3. 3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 58,
  4. 4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 59,
  5. 5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 60,
  6. 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10,
  7. 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9 und
  8. 8. die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist

  1. 1. bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und
  2. 2. bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.

(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.

Zulässige Gesellschaftsformen

§ 57. Die Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes ist nur zulässig durch

  1. 1. eine offene Gesellschaft oder
  2. 2. eine Kommanditgesellschaft oder
  3. 3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
  4. 4. eine Aktiengesellschaft.

Sitz - Firma

§ 58. (1) Die Firma hat bei Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter die Bezeichnung „Bilanzbuchhaltergesellschaft“ zu enthalten. Die Verwendung von Abkürzungen ist zulässig.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muss in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muss in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Gesellschafter

§ 59. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

  1. 1. als Bilanzbuchhalter berufsberechtigte natürliche Personen,
  2. 2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
  3. 3. Gesellschaften, die berechtigt sind, den Beruf Bilanzbuchhalter auszuüben, und
  4. 4. nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.

(3) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:

  1. 1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
  2. 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und
  3. 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.

(4) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.

(5) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.

(6) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.

(7) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte und die Kinder haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.

(8) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Paritätischen Kommission binnen einem Monat anzuzeigen.

Aufsichtsrat

§ 60. (1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:

  1. 1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
  2. 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und
  3. 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

Anerkennung bei Umgründung- Zeitpunkt

§ 61. Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt.

3. Abschnitt

Anerkennungsverfahren

Antrag auf Anerkennung

§ 62. Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Paritätische Kommission zu stellen.

Anspruch auf Anerkennung

§ 63. (1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.

(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.

Anerkennung

§ 64. Die Paritätische Kommission hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

Versagung der Anerkennung

§ 65. (1) Die Paritätische Kommission hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

(2) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Nichtigkeit

§ 66. Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Eintragung

§ 67. Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen

  1. 1. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 einzutragen und
  2. 2. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte Anerkennung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes einzutragen.

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten

Allgemeines

§ 68. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 69 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

(3) Sonstige Rechte der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, soweit diese nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, stehen den Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind, zu.

Ausübungsrichtlinie

§ 69. (1) Die Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.

(2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
  2. 2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
  3. 3. die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und
  4. 4. angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.

(3) Diese Richtlinie ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Berufsbezeichnungen

§ 70. (1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhalters berechtigt sind, sind verpflichtet, sich als „Bilanzbuchhalter“ zu bezeichnen, wenn sie Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind.

(2) Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnen.

(3) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

Zweigstellen

§ 71. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.

(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten eines Bilanzbuchhaltungsberufes erforderlich ist.

(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Paritätischen Kommission unverzüglich zu melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 anzuschließen.

(4) Die Paritätische Kommission hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 nicht erfüllt ist.

(5) Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle ist von der Paritätischen Kommission mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weggefallen ist.

(6) Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Ausgelagerte Abteilungen

§ 72. (1) Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die

  1. 1. im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
  2. 2. sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
  3. 3. vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.

(2) Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.

Aufträge und Bevollmächtigung

§ 73. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Bilanzbuchhalter, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.

(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere

  1. 1. die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
  2. 2. die Verhinderung durch eine Krankheit oder
  3. 3. die sich nachträglich ergebende Feststellung, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(3) Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen.

(4) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.

(5) Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

(6) Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluss sind unzulässig.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge

§ 74. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.

(2) Die Beteiligung am Unternehmen eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist nicht gestattet.

Andere Tätigkeiten

§ 75. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.

(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben jener der Ausübung eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.

(3) Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist der Paritätischen Kommission unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Paritätische Kommission hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:

  1. 1. auf Provisionsbasis beruhen oder
  2. 2. die Unabhängigkeit des Bilanzbuchhalters gefährden.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 76. (1) Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.

(3) Hinsichtlich der Befreiung eines Berufsberechtigten zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren sind in Ansehung dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Bilanzbuchhaltungsberufes bekannt geworden ist, die für Wirtschaftstreuhänder geltenden Bestimmungen anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit

  1. 1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG , und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
  2. 2. der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen.

Provisionen - Provisionsvorbehalt

§ 77. Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.

Ruhen der Befugnis

§ 78. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.

(2) Der Eintritt des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend den Eintritt und die Beendigung des Ruhens mitzuteilen.

(3) Bilanzbuchhalter sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.

(4) Die Beendigung des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Paritätische Kommission hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn

  1. 1. keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oder
  2. 2. die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht vorliegen oder
  3. 3. im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.

(6) Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(7) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Paritätische Kommission diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(8) Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Weitere Meldepflichten

§ 79. Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.

5. Hauptstück

Suspendierung - Endigung - Verwertung

1. Abschnitt

Suspendierung

Voraussetzungen

§ 80. (1) Die Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei

  1. 1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
  2. 2. Einleitung einer Voruntersuchung gemäß § 91 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
    1. a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
    2. b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    3. c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
  3. 3. Versetzung in den Anklagestand gemäß § 207 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
  4. 4. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
  5. 5. rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
  6. 6. Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
  7. 7. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.

(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.

(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Aufhebung der Suspendierung

§ 81. (1) Die Paritätische Kommission hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

(2) Gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag keine Folge gegeben wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Veröffentlichung

§ 82. Die Paritätische Kommission hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.

2. Abschnitt

Erlöschen der Berechtigung

Allgemeines

§ 83. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch

  1. 1. Verzicht gemäß § 84 oder
  2. 2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 85 oder
  3. 3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 86 oder
  4. 4. Tod oder
  5. 5. Auflösung der Gesellschaft.

Verzicht

§ 84. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.

(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist der Paritätischen Kommission schriftlich zu erklären.

(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Paritätischen Kommission zugekommen ist.

Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 85. (1) Die Paritätische Kommission hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.

(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 8 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.

Widerruf der Anerkennung

§ 86. (1) Die Paritätische Kommission hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 54 Abs. 1, zweiter Satz, und des § 56 Abs. 1 Z 6 zu beseitigen.

(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

(4) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Streichung - Veröffentlichung

§ 87. Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 und aus dem Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu streichen.

3. Abschnitt

Verwertung

Fortführungsrecht

§ 88. (1) Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war, gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 5. Hauptstück, 3. Abschnitt des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission die Aufgaben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wahrzunehmen hat.

(2) Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft war, gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.

6. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

§ 89. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. ohne Berufsberechtigter zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
  2. 2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 58 oder 70 unberechtigt verwendet oder
  3. 3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.

2. Teil

Disziplinarrecht

§ 90. (1) Bilanzbuchhalter, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen den disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, mit der Maßgabe der sinngemäßen Anwendung des § 120 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sofern sie vergleichbare Verpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes treffen.

(2) Berufsberechtigte, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 69 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein solcher Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.

3. Teil

Paritätische Kommission

§ 91. (1) Der Sitz der Paritätischen Kommission ist Wien.

(2) Die Paritätische Kommission besteht aus sechs Mitgliedern.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich haben je drei Mitglieder zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen durch die bestellende Kammer abzuberufen.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(5) Die Paritätische Kommission hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen.

(6) Die Paritätische Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Paritätische Kommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitz hat jährlich zwischen den von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich bestellten Mitgliedern zu wechseln.

(7) Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Sämtliche Kosten der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen.

(8) Die Paritätische Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Verschwiegenheitspflicht

§ 92. (1) Die Mitglieder der Paritätischen Kommission und das gesamte mit der Verwaltung betraute Personal sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Paritätischen Kommission zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.

Geschäftsordnung

§ 93. (1) Die Paritätische Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Paritätischen Kommission und
  2. 2. die Art und Form von Beurkundungen der Beschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke.

Parteistellung der Paritätischen Kommission

§ 94. (1) Partei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Paritätische Kommission.

(2) Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Paritätischen Kommission zu.

Verordnungsgenehmigungen

§ 95. Die von der Paritätischen Kommission beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

4. Teil

Pflichtmitgliedschaft

Mitgliedschaft

§ 96. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind Buchhalter, Buchhaltungsgesellschaften, Personalverrechner und Personalverrechnungsgesellschaften.

(2) Die Mitgliedschaft der Bilanzbuchhalter und der Bilanzbuchhaltergesellschaften richtet sich nach den diesbezüglichen berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den abzugebenden Erklärungen über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den Wirtschaftskammern.

(3) Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung der diesbezüglichen berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an die Paritätische Kommission mit 31. Dezember eines jeden Jahres zu wechseln. Eine solche Erklärung muss spätestens am 30. September des Jahres, mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft gewechselt wird, einlangen.

5. Teil

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 97. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 98. (1) Erlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ bleiben auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben unberührt. Tätigkeiten als „Selbständiger Buchhalter“ nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sind den in § 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normierten Voraussetzungen anzurechnen.

(3) Offene Prüfungsverfahren und offene Anträge in Prüfungsverfahren „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ sind nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen und weiter zu führen. Bestehende Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen bleiben weiterhin bestehen. Prüfungsverfahren sind bis spätestens 31. Dezember 2007 zu beenden.

(4) Anträge auf öffentliche Bestellung können nur bis spätestens 31.12.2007 gestellt werden. Der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ endet spätestens am 30. Juni 2008.

(5) Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche eine der folgenden Ausbildungen nach dem 31.12.2000 abgelegt haben, sind von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen befreit:

  1. 1) a) den Ausbildungsgang „Diplomierter Steuersachbearbeiter“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
  2. b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
  3. 2) a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
  4. b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
  5. 3) a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
  6. b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.

(6) Wurde eine der in Abs. 5 genannten Ausbildungen vor dem 1.1.2001 erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten zu je 45 Minuten mit folgenden Gegenständen nach dem 31.12.2000 erfolgreich absolviert wurde:

  1. 1. 20 Lehreinheiten aus Buchhaltung und der Anfertigung von Jahresabschlüssen,
  2. 2. 10 Lehreinheiten aus Kostenrechnung,
  3. 3. 10 Lehreinheiten über die Grundzüge des Steuerrechts und
  4. 4. 10 Lehreinheiten aus Personalverrechnung.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens 31.12.2007 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben.

(8) Für Selbständige Buchhalter, die bis 31.12.2007 nicht die in diesem Bundesgesetz normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Mit Beginn des 1.1.2008 beginnt für diese Personen die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen.

Verweisungen

§ 99. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 1 Z 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bundesabgabenordnung.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 100. (1) Die Paritätische Kommission hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.

(3) Die Paritätische Kommission hat durch Verordnung insbesondere zu bestimmen,

  1. 1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,
  2. 2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und
  3. 3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Paritätischen Kommission anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Vollziehung

§ 101. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Fischer

Schüssel

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