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BGBl I 162/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

162. Bundesgesetz: Änderung des Olympia 2014-Ermächtigungsgesetzes
(NR: GP XXIII IA 16/A AB 7 S. 4 .)

162. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Haftungen des Bundes anlässlich der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 (Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Haftungen des Bundes anlässlich der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 (Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz), BGBl. I Nr. 146/2006, wird wie folgt geändert:

Nach § 1 wird folgender § la eingefügt:

§ 1a. Der Bund beteiligt sich solidarisch mit dem Land Salzburg, der Stadtgemeinde Salzburg und den Durchführungsgemeinden an der Haftung für den Fall, dass unvorhergesehene Ereignisse über das Stammkapital jener Betriebsgesellschaft, welche nach Zuschlagserteilung an die Stadtgemeinde Salzburg die Olympischen Winterspiele 2014 durchführen wird, hinausgehende zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich machen. Der Anteil an dieser über das Stammkapital hinausgehenden Haftung wird für den Bund mit 40 Prozent der übersteigenden Haftungssumme festgelegt. Dies unter der Voraussetzung, dass auch das Land Salzburg 40 Prozent, die Stadtgemeinde Salzburg 10 Prozent und die Durchführungsgemeinden 10 Prozent dieser Haftung rechtlich verbindlich übernehmen.“

Fischer

Schüssel

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