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BGBl III 1/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Republik Korea am 25. Oktober 2006 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 183/2006) hinterlegt und dabei folgende Erklärung abgegeben:

In Übereinstimmung mit Art. 6 des Übereinkommens hat die Republik Korea beschlossen, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel, das Ministerium für Justiz sowie die nationale Gerichtsverwaltung als jene Behörden zu bestimmen, die zur Ausstellung der Urkunden gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens zuständig sind.

Schüssel

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