2. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Spanien am 20. November 2006 die als zentrale Behörde zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 165/2006) notifizierte Behörde1 wie folgt geändert:
Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
Calle San Bernardo n° 62
28071 Madrid
Schüssel
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