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BGBl I 20/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Bundesgesetz: Abgabenverwaltungsreformgesetz - AbgVRefG
(NR: GP XXIV RV 38 AB 65 S. 14 . BR: 8047 AB 8055 S. 767.)

20. Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Grundsteuergesetz 1955, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz - AbgVRefG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Gesetzestitel tritt an die Stelle der Wortfolge „vom 28. Juni 1961, betreffend“ das Wort „über“ und wird nach dem Wort „Bundes“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „der Länder und Gemeinden“ eingefügt.

2. Die Überschrift zu § 1 lautet:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich des Gesetzes“

3. § 1 lautet:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.“

4. In § 2 tritt in lit. b an Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende lit. c angefügt:

  1. „c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden

  1. a) unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
  2. b) Bundesgesetze,
  3. c) Landesgesetze und
  4. d) auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).“

b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:

  1. 1. Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),
  2. 2. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.“

7. Vor § 4 entfallen die Überschriften „1. Abschnitt“ und „Allgemeine Bestimmungen“.

8. § 11 lautet:

§ 11. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.“

9. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „soweit sie diese nicht selbst schulden“ sowie der Beistrich vor dieser Wortfolge, weiters tritt an die Stelle der Wortfolge „dem Finanzamt“ die Wortfolge „der Abgabenbehörde erster Instanz“.

10. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

§ 41a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.“

11. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

§ 44a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.“

12. In § 48 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind.“

13. In § 48a Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 74 Z 4 StGB)“ der Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch)“ und in Abs. 3 lit. b tritt an die Stelle des Wortes „Akten“ die Wortfolge „Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen)“.

14. § 48b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt.“

15. Nach § 48b wird folgender § 48c eingefügt:

§ 48c. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. § 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.
  2. 2. Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt § 48b nicht.“

16. In § 49 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 52)“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Länder und Gemeinden“ eingefügt.

17. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:

§ 52b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 52a nicht.“

18. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „einheitlichen und gesonderten Feststellungen“ die Wortfolge „Feststellungen der Einkünfte“.

b) In Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einheitlichen und gesonderten“.

19. In § 57 Abs. 1 und Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „einheitliche und gesonderte“.

20. In § 59 entfällt die Wortfolge „einheitliche und gesonderte“.

21. In § 61 entfällt die Wortfolge „einheitliche und gesonderte“.

22. In § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist jenes Finanzamt zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständig, in dessen Bereich das zum Vermögen der Gesellschaft gehörende Grundstück gelegen ist. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.“

23. § 65 entfällt.

24. § 69 entfällt.

25. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

§ 71a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 71 nicht.“

26. § 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 Jurisdiktionsnorm) beantragen.“

27. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.“

28. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erster Satz lautet:

„Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.“

b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.“

29. Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:

§ 86b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 86a Folgendes:

Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (§ 78) nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.“

30. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

b) Folgender Abs. 7 wird eingefügt:

„(7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.“

31. In § 89 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.“

32. Nach § 90a wird folgender § 90b eingefügt:

§ 90b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.“

33. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:

§ 97a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 97 Abs. 3 Folgendes:

  1. 1. Schriftliche Erledigungen können im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei (§ 78) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. 2. Eine Übermittlung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Form ist weiters zulässig, wenn die Partei ein Anbringen in derselben Art eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, sofern die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens erfolgt. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.“

34. Nach § 98 wird folgender § 99 eingefügt:

§ 99. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt § 37 Abs. 2 ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hat.“

35. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a. Für Landes und Gemeindeabgaben gilt § 102 nicht.“

36. In § 114 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.“

37. In § 120 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz“.

38. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

§ 120a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.“

39. In § 121 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 120“ die Zitierung „den §§ 120 und 120a“.

40. In § 131 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege“ die Wortfolge „Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1“.

41. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

§ 131a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter und letzter Satz gelten nicht. Im Übrigen gilt § 131 auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.
  2. 2. Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.“

42. In § 134 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften“ die Wortfolge „Feststellung der Einkünfte (§ 188)“.

43. Nach § 135 wird folgender § 135a eingefügt:

§ 135a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht.“

44. In § 154 tritt an die Stelle der Wortfolge „vom Zollamt“ die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“.

45. In § 155 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „vom Zollamt“ die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“.

46. In § 156 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „das Zollamt“ die Wortfolge „die Abgabenbehörde“.

47. § 171 Abs. 1 lit. b lautet:

  1. „b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;“

48. In § 186 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Gemeinden sind für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.“

49. § 188 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Einheitlich und gesondert werden festgestellt“ die Wortfolge „Festgestellt werden“.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn

  1. a) das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen ist,
  2. b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und lit. c die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat.
  3. c) im Falle des Abs. 1 lit. d hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder
  4. d) sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.“

c) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“

50. § 191 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lit. b entfällt und es wird in Abs. 3 folgender Unterabsatz angefügt:

„Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden.“

b) In Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Schriftstück“ das Wort „Dokument“.

51. § 201 Abs. 2 Z 4 entfällt.

52. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:

§ 201a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.“

53. In § 202 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „§ 201 gilt“ die Wortfolge „Die §§ 201 und 201a gelten“.

54. § 207 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.“

b) In Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“

c) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.“

55. In § 209 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 3 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.“

56. Nach § 209a wird folgender § 209b eingefügt:

§ 209b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Bescheid nicht entgegenstehen würde, der durch die Aufsichtsbehörde in einer Entscheidung über eine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz) aufgehoben wird, steht sie auch nicht der Festsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid entgegen; § 209a gilt sinngemäß.“

57. Nach § 212a wird folgender § 212b eingefügt:

§ 212b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
  2. 2. Abweichend von § 212 Abs. 2 letzter Satz hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen.
  3. 3. Abweichend von § 212a Abs. 9 erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.
  4. 4. Abweichend von § 212a Abs. 9 zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.“

58. Nach § 213 wird folgender § 213a eingefügt:

§ 213a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 213 nicht.“

59. § 214 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie

  1. a) Abgabenschuldigkeiten oder
  2. b) im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen oder Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche

betreffen.“

60. In § 215 Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Abgabenbehörde“ die Wortfolge „des Bundes“ eingefügt.

61. Nach § 217 wird folgender § 217a eingefügt:

§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
  2. 2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
  3. 3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.“

62. In § 227 Abs. 4 lit. a und in § 228 treten jeweils an die Stelle des Klammerausdruckes „(Lastschriftanzeige)“ der Klammerausdruck „(Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige)“.

63. Nach § 227 wird folgender § 227a eingefügt:

§ 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
  2. 2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.“

64. In § 229a Abs. 3 entfällt die Wortfolge „einheitliche und gesonderte“.

65. In § 232 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.“

66. Nach § 239 wird folgender § 239a eingefügt:

§ 239a. Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:

  1. 1. die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
  2. 2. die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und
  3. 3. die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,

wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.“

67. Nach § 240 wird folgender § 240a eingefügt:

§ 240a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für das Verfahren über die Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.“

68. Nach § 242 wird folgender § 242a eingefügt:

§ 242a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.“

69. In § 246 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 191 Abs. 3 und 4“ die Zitierung „§ 191 Abs. 3, 4 und 5“.

70. § 275 entfällt.

71. § 276 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)“ der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1)“.

b) In Abs. 6 zweiter Satz wird nach dem Wort „Vorlage“ die Wortfolge „an den unabhängigen Finanzsenat“ eingefügt.

c) In Abs. 6 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „der Abgabenbehörde zweiter Instanz“ die Wortfolge „dem unabhängigen Finanzsenat“.

d) In Abs. 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Abgabenbehörde zweiter Instanz“ die Wortfolge „dem unabhängigen Finanzsenat“.

e) In Abs. 8 erster Satz entfallen der Beistrich nach der Zitierung des § 274 sowie die Zitierung „275“.

f) In Abs. 8 zweiter Satz wird nach der Zitierung des § 273 an Stelle des Beistriches das Wort „und“ eingefügt und entfällt die Zitierung „und 275“.

72. In § 282 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 85 Abs. 2 und § 275)“ der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2)“.

73. In § 284 Abs. 3 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)“ der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1)“.

74. In § 289 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)“ der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1)“.

75. In § 290 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine einheitliche Entscheidung unterbleibt abweichend von Abs. 1, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung). Dies steht der Wirksamkeit als Berufungsentscheidung nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“

76. In § 299 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.“

77. In § 300 tritt an die Stelle der Wortfolge „Das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz“ das Wort „Abgabenbehörden“.

78. § 302 Abs. 2 lit. c entfällt.

79. In § 303a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.

80. In § 307 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.“

81. In § 309a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.

82. In § 311 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden.“

83. In § 323 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 188 Abs. 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die das Jahr 2008 betreffen. § 214 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entstanden ist. Die §§ 201 und 302, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft. § 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, ist erstmals auf Abgaben (§ 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009) anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist.“

84. Nach § 323 wird folgender § 323a eingefügt:

§ 323a. (1) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. Die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt, soweit sich aus den Z 2 bis 7 und Abs. 3 nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten.
  2. 2. Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche am 1. Jänner 2010 nach bisherigem Recht zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.
  3. 3. Abgesehen von Verjährungsfristen gelten die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren.
  4. 4. Vor dem 1. Jänner 2010 erlassene Zurückweisungsbescheide werden nicht dadurch rechtswidrig, dass sie nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Abgabenvorschriften nicht mehr erlassen werden dürften.
  5. 5. Die §§ 207 und 209 sind ab 1. Jänner 2010 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gilt § 209 jedoch erst ab 1. Jänner 2011, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß für im Jahr 2009 unternommene Amtshandlungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften die Verjährungsfrist unterbrochen haben. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch das Inkrafttreten der §§ 209 Abs. 1 und 3 sowie 304 für Landes- und Gemeindeabgaben sinngemäß. Wegen des Inkrafttretens des § 209 Abs. 3 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 aufgehoben werden.
  6. 6. Die §§ 111, 112, 112a, 212b Z 1 erster Satz und Z 3, 217a Z 1 sowie 239a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.
  7. 7. Für Landes- und Gemeindeabgaben der Länder Burgenland, Tirol und Vorarlberg gilt § 212a erstmals für nach dem 31. Dezember 2009 eingebrachte Anträge auf Aussetzung der Einhebung.

(2) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete, verschlüsselte Personenbezeichnung verwenden.

(3) Folgende landesgesetzliche Bestimmungen sind für vor dem 1. Jänner 2010 entstandene Abgabenansprüche auch nach dem 1. Jänner 2010 anzuwenden:

  1. 1. § 187 Burgenländische Landesabgabenordnung,
  2. 2. § 188a Kärntner Landesabgabenordnung,
  3. 3. § 186a NÖ Abgabenordnung 1977,
  4. 4. § 186a Oberösterreichische Landesabgabenordnung 1996,
  5. 5. § 182a Salzburger Landesabgabenordnung,
  6. 6. § 186 Steiermärkische Landesabgabenordnung,
  7. 7. §§ 187a und 226a Abs. 1 Tiroler Landesabgabenordnung,
  8. 8. § 106a Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz,
  9. 9. § 185 Abs. 3 Wiener Abgabenordnung.“

Artikel 2

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.“

2. In § 90a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Haftung

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.“

2. In § 10 Abs. 4 letzter Satz und in Abs. 5 zweiter Satz wird jeweils das Wort „fünfzehn“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.“

4. In § 14 Abs. 1 sechster Satz entfällt die Wortfolge „oder der aufgenommenen Niederschrift.“

5. Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift eingefügt:

„Strafbestimmungen

§ 15. (1) Wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 25.000 Euro, beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei fahrlässiger Begehung bis zu drei Wochen festzusetzen.

(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, vorsätzlich die Kommunalsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(3) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, vorsätzlich die Kommunalsteuererklärung nicht termingemäß einreicht oder eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche festzusetzen.

(4) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.“

6. In § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 10 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt:

„Grundsteuerbescheid

§ 28c. Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.“

2. In § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 28c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I Abs. 1 wird nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetze“ der Klammerausdruck „(Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG)“ eingefügt.

2. Art. I Abs. 4 und 5 wird durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

  1. 1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;
  2. 2. in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
  3. 3. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
  4. 4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
  5. 5. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;
  6. 6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“

3. Dem Art. IV wird folgender Art. V angefügt:

„Artikel V

Art. I Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 36 lautet:

„Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen“

2. Die Überschrift zum 7. Abschnitt des I. Teiles lautet:

„7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen“

3. In § 44b Abs. 2 letzter Satz und in § 44e Abs. 3 vorletzter Satz wird das Wort „Kopien“ jeweils durch die Wortfolge „Kopien oder Ausdrucken“ ersetzt.

4. In § 53 Abs. 1 wird der Ausdruck „Z 1 bis 3 und 5“ durch den Ausdruck „Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

5. In § 79a Abs. 4 Z 3 wird das Wort „Pauschbeträge“ durch das Wort „Pauschalbeträge“ ersetzt.

6. In § 79a Abs. 5 wird das Wort „Pauschbetrag“ durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 entfällt der Ausdruck „36 Abs. 2,“.

2. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate.“

3. In § 51a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht“.

4. In § 52 wird das Wort „Fristen“ durch das Wort „Frist“ ersetzt.

5. In § 52b entfällt die Wortfolge „und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht“.

Artikel 8

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. I Nr. 85, wird wie folgt geändert:

§ 254 lautet:

§ 254. (1) Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VStG beträgt ein Jahr.
  2. 2. Die §§ 37, 39 und 50 VStG sind von den Organen der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut nicht anzuwenden.
  3. 3. Die §§ 51a Abs. 5 und 52b VStG sind sinngemäß anzuwenden.
  4. 4. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens gemäß § 52 VStG ist nur innerhalb der in der Z 1 genannten Frist zulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. I.“

Fischer

Faymann

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