vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 5/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Bundesgesetz: Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007
(NR: GP XXIII RV 294 AB 365 S. 41 . BR: 7800 AB 7835 S. 751.)

5. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird wie folgt geändert:

1. Art. I entfällt.

2. Art. II Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. der Landes- und Bezirksschulräte;“

3. Art. II Abs. 2 Z 10 lautet:

  1. „10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);“

4. Art. II Abs. 2 Z 12 entfällt.

5. In Art. II Abs. 2 Z 13 entfällt der Ausdruck „ , der Finanzlandesdirektionen“.

6. Art. II Abs. 2 Z 16 lautet:

  1. „16. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;“

7. Art. II Abs. 2 Z 20 entfällt.

8. Art. II Abs. 2 Z 23 lautet:

  1. „23. des Postbüros;“

9. Art. II Abs. 2 Z 23a lautet:

  1. „24. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;“

10. Art. II Abs. 2 Z 28 entfällt.

11. Art. II Abs. 2 Z 31 lautet:

  1. „31. der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;“

12. Art. II Abs. 2 Z 33 lautet:

  1. „33. der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;“

13. Art. II Abs. 2 Z 37 lautet:

  1. „37. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;“

14. Art. II Abs. 2 Z 38 entfällt.

15. Art. II Abs. 2 Z 40 lautet:

  1. „40. der Datenschutzkommission;“

16. Art. II Abs. 2 Z 41 lautet:

  1. „41. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;“

17. Art. II Abs. 2 Z 45 lautet:

  1. „45. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;“

18. Art. II Abs. 3 entfällt.

19. In Art. II Abs. 4 wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

20. Art. II Abs. 6 Z 2 lautet:

  1. „2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;“

21. In Art. II Abs. 6 Z 4 wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Punkt ersetzt; Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7 entfällt.

22. Art. III entfällt.

23. Art. IV entfällt.

24. In Art. VI Abs. 2 werden die Worte „Gesetze (Staatsverträge) - dieses Bundesgesetz inbegriffen - und Verordnungen“ durch die Worte „Gesetze - dieses Bundesgesetz inbegriffen -, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts“ ersetzt.

25. Art. VI Abs. 4 entfällt.

26. Art. VII entfällt.

27. Art. IX Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder“

28. Im Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ (bzw. „im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde“) durch die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

29. Art. X entfällt.

30. Art. XI entfällt.

31. Das Fußnotenzeichen „*)“ in Art. XII Abs. 5 und die Fußnote zu dieser Bestimmung entfallen.

32. Art. XII werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Für die Änderungen des Art. XII durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, Nr. 509/1993 und Nr. 908/1993 gilt:

  1. 1. Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 ist mit Ablauf des 14. Juli 1993 entfallen. Durch Art. I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 ist Art. XII mit 15. Juli 1993 ein Abs. 4 angefügt worden.
  2. 2. Durch Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1993 ist in Art. XII mit 31. Juli 1993 ein Abs. 3 eingefügt worden; der erste Halbsatz dieser Ziffer ist gegenstandslos gewesen.
  3. 3. Art. 3 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 908/1993 hat sich nicht auch auf den gemäß Z 1 dieses Absatzes entfallenen Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 bezogen.

(18) Art. II Abs. 2 Z 8, 10, 16, 23, 23a (24 neu), 31, 33, 37, 40, 41 und 45, Art. II Abs. 4, Art. II Abs. 6 Z 2 und 4, Art. VI Abs. 2, Art. IX Abs. 1 erster Satz und Art. XII Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Art. I, Art. II Abs. 2 Z 12, 20, 28 und 38, Art. II Abs. 3, Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7, Art. III, Art. IV, Art. VI Abs. 4, Art. VII, Art. X, Art. XI und die Fußnote zu Art. XII Abs. 5 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 entfällt der Klammerausdruck „(Bundespolizeibehörden)“.

2. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

  1. 1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  2. 2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  3. 3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  4. 4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.“

3. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

4. In § 11 wird der Ausdruck „die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN)“ durch den Ausdruck „die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN)“ ersetzt.

5. § 13 Abs. 1 bis 6 lautet:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Bei Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.“

6. In § 14 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.

7. In § 14 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.

8. In § 14 Abs. 3 erster Satz werden die Wörter „technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs. 7)“ durch die Wörter „Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird“ ersetzt.

9. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.“

10. In § 14 Abs. 7 werden im ersten Satz die Wörter „technischen Hilfsmittels“ durch das Wort „Schallträgers“ und im zweiten Satz die Wörter „technisches Hilfsmittel“ durch das Wort „Schallträger“ ersetzt.

11. § 16 samt Überschrift lautet:

„Aktenvermerke

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.“

12. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.“

13. § 18 samt Überschrift lautet:

„Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

14. In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Gebrechlichkeit“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

15. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.“

16. Dem I. Teil wird folgender Abschnitt angefügt:

„7. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Angehörige

§ 36a. (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
  3. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
  4. 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie
  5. 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.“

17. In § 39a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „taubstumm, taub oder stumm“ durch die Wortfolge „stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert“ ersetzt.

18. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.“

19. § 44b Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.“

20. In § 44e Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Kopien anfertigen“ durch die Wortfolge „Kopien oder Ausdrucke erstellen“ ersetzt.

21. § 48 Z 3 lautet:

  1. „3. mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.“

22. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

  1. 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
  2. 2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
  3. 3. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.“

23. In § 67h Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsbehöde“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

24. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Bauschbetrag“ durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

25. In § 77 Abs. 2 wird das Wort „Bauschbeträgen“ durch das Wort „Pauschalbeträgen“ ersetzt.

26. In § 77 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Bauschbeträge“ jeweils durch das Wort „Pauschalbeträge“ ersetzt.

27. In § 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „ , Bezirke“.

28. In § 78 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ , Bezirks-“.

29. § 78a lautet:

§ 78a. Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind

  1. 1. die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen,
  2. 2. die Bestimmung der Gebühren der Zeugen, Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und
  3. 3. Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.“

30. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 80a. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

31. § 82 Abs. 14 wird durch folgende Abs. 14 und 15 ersetzt und folgender Abs. 16 angefügt:

„(14) § 2, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 und Abs. 7 erster und zweiter Satz, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, § 18 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 33 Abs. 3, der 7. Abschnitt des I. Teiles, § 39a Abs. 1 erster Satz, § 42 Abs. 1 erster Satz, § 44b Abs. 2, § 44e Abs. 3 dritter Satz, § 48 Z 3, § 49 Abs. 1, § 67h Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 3 und 5, § 78a, § 80a samt Überschrift und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(15) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten außer Kraft:

  1. 1. § 14 Abs. 2 Z 3;
  2. 2. das AVG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991;
  3. 3. § 2 Abs. 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24.

(16) § 13 Abs. 5 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

32. Nach § 82 wird folgender § 82a angefügt:

§ 82a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:

  1. 1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
  2. 2. schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.“

Artikel 3

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Text des bisherigen § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“

2. § 66b wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnittsbezeichnung „ABSCHNITT I“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „1. Abschnitt“ ersetzt.

2. Der Klammerausdruck „(„Sendung“)“ in § 2 Z 2 entfällt.

3. In § 2 entfallen die Z 3 und 7; die Z 4, 5 und 8 erhalten die Bezeichnungen „3.“, „4.“ und „6.“.

4. In § 2 Z 4 (Z 3 neu) werden die Klammerausdrücke „(Z 5)“ und „(Z 6)“ durch die Klammerausdrücke „(Z 4)“ und „(Z 5)“ ersetzt.

5. § 2 Z 6 lautet:

  1. „5. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;“

6. § 2 Z 9 wird durch folgende Z 7 bis 9 ersetzt:

  1. „7. „Zustelldienst“: die Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;
  2. 8. „Ermittlungs- und Zustelldienst“: der elektronische Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 zu erbringen hat;
  3. 9. „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.“

7. Die §§ 3 bis 5 samt Überschriften lauten:

„Durchführung der Zustellung

§ 3. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.

Stellung des Zustellers

§ 4. Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

Zustellverfügung

§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

8. In § 7 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

9. Die Überschrift nach § 8 (zum früheren § 8a) entfällt.

10. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).“

11. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

12. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“

13. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.“

14. § 10 samt Überschrift lautet:

„Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 10. (1) Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.

(2) Eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte

  1. 1. einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder
  2. 2. über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekanntgegeben hat.“

15. In der Überschrift zu § 12 sowie in § 12 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

16. In § 12 Abs. 1 und 4 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und wird das Wort „Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

19. Die Bezeichnung und die Überschrift des II. Abschnitts lauten:

„2. Abschnitt

Physische Zustellung“

20. In § 13 Abs. 1 erster Satz werden die Wörter „Die Sendung“ durch die Wörter „Das Dokument“ ersetzt.

21. In § 13 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Organe der Post“ durch die Wortfolge „Organe eines Zustelldienstes“ ersetzt.

22. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „gegenüber der Post“ durch die Wortfolge „gegenüber dem Zustelldienst“ ersetzt.

23. In § 13 Abs. 2, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

24. In § 13 Abs. 2 und 4 zweiter Satz, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 werden die Wörter „der Sendung“ durch die Wörter „dem Dokument“ ersetzt.

25. In § 13 Abs. 3 und 4 erster Satz, § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 werden die Wörter „die Sendung“ durch die Wörter „das Dokument“ ersetzt.

26. In § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der Post“ durch die Wortfolge „beim Zustelldienst“ ersetzt.

27. In § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 4 wird das Wort „Rückschein“ durch das Wort „Zustellnachweis“ ersetzt.

28. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „durch die Post beim zuständigen Postamt“ durch die Wortfolge „durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle“ ersetzt.

29. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)“ durch die Wortfolge „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)“ ersetzt.

30. In § 17 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Die hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „Das hinterlegte Dokument“ ersetzt.

31. In § 17 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „die hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „das hinterlegte Dokument“ ersetzt.

32. In § 17 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder die im § 21 Abs. 2“.

33. Die Überschrift nach § 17 (zum früheren § 17a) entfällt.

34. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.

35. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „des im § 13 Abs. 5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes“ durch die Wortfolge „eines gesetzlichen Grundes“ ersetzt.

36. § 21 samt Überschrift lautet:

„Zustellung zu eigenen Handen

§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“

37. § 22 Abs. 2 und 3 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden.

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens drei Monate nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.“

38. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „eine Sendung“ durch die Wörter „ein Dokument“ und das Wort „diese“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.

39. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Postamt“ durch die Wortfolge „bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes“ ersetzt.

40. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Postamt“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes“ ersetzt.

41. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die so hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „Das so hinterlegte Dokument“ ersetzt.

42. § 24 samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Ausfolgung

§ 24. Dem Empfänger können

  1. 1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
  2. 2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser

ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

43. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Zustellung am Ort des Antreffens

§ 24a. Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er

  1. 1. zur Annahme bereit ist oder
  2. 2. über keine inländische Abgabestelle verfügt.“

44. In § 25 Abs. 1 wird das Wort „Schriftstückes“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

45. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)“ durch die Wortfolge „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2)“ ersetzt.

46. § 27 samt Überschrift lautet:

„Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise

§ 27. Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
  2. 2. die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und
  3. 3. die für die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen

zu erlassen.“

47. Abschnitt III lautet:

„3. Abschnitt

Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896.

Leistungen der Zustelldienste

§ 29. (1) Jeder Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine Kunden vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

  1. 1. die unverzügliche Weiterleitung
    1. a) der Daten gemäß § 33 Abs. 1,
    2. b) einer vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (§ 33 Abs. 2 erster Satz) sowie
    3. c) von Mitteilungen gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz

an den Ermittlungs- und Zustelldienst;

  1. 2. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);
  2. 3. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
  3. 4. die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (§ 35 Abs. 1 und 2);
  4. 5. die gegebenenfalls verschlüsselte (§ 33 Abs. 1 Z 7) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;
  5. 6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;
  6. 7. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an die Behörde;
  7. 8. die unverzügliche Verständigung der Behörde, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
  8. 9. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;
  9. 10. die Erstellung von Ausdrucken oder Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder Kopien dieses Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen.

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß § 32 Abs. 1 für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Z 10 ist vom Empfänger zu entrichten.

(2) Einer der Zustelldienste hat außerdem folgende Leistungen zu erbringen:

  1. 1. die Speicherung der gemäß Abs. 1 Z 1 weitergeleiteten Daten,
  2. 2. die Leistungen gemäß § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz (Ermittlungsleistung) und
  3. 3. die Weiterleitung des von den Behörden für eine Zustellung entrichteten Entgelts an jene Zustelldienste, die die Zustellleistung erbracht haben, sowie die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Behörden (Verrechnungsleistung).

Die Behörde hat für die Erbringung der Verrechnungsleistung ein Entgelt zu entrichten.

(3) Zustelldienste können weitere Leistungen, wie insbesondere die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, entgeltlich anbieten. Für die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hat der Ermittlungs- und Zustelldienst die Ermittlungsleistung (Abs. 2 Z 2) zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente zu erbringen.

(4) Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kunden - soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen - ausschließlich für den Zweck der Zustellung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.

(5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(6) Zustelldienste können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen vom Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung gemäß Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.

(7) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

Zulassung als Zustelldienst

§ 30. (1) Die Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundeskanzler zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes. Mit dem Antrag auf Zulassung sind allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben und der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen dürfen.

(2) Der Zulassungsbescheid ist schriftlich zu erlassen; wenn es für die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich ist, sind darin Auflagen zu erteilen und Bedingungen vorzuschreiben.

(3) Der Bundeskanzler hat eine Liste der zugelassenen Zustelldienste einschließlich der in den Zulassungsbescheiden erteilten Auflagen und vorgeschriebenen Bedingungen (Abs. 2) und der gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz erteilten Auflagen im Internet zu veröffentlichen.

(4) Wenn eine Zulassungsvoraussetzung wegfällt oder ihr ursprünglicher Mangel nachträglich hervorkommt, hat der Bundeskanzler die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder erfolgt sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die Zulassung durch Bescheid zu widerrufen.

Aufsicht

§ 31. (1) Die Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Sie sind verpflichtet, dem Bundeskanzler jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß § 30 bildenden Umstände unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Der Bundeskanzler hat die Aufsicht über die Zustelldienste dahin auszuüben, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreiten und die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllen. Zu diesem Zweck ist der Bundeskanzler berechtigt, Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls Auflagen vorzuschreiben, wenn die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sonst nicht gewährleistet ist. Die Zustelldienste haben dem Bundeskanzler die geforderten Auskünfte unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen zu erteilen.

Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes

§ 32. (1) Zur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen.

(2) In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß § 29 Abs. 3 vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß § 31. Die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 sind unentgeltlich zu erbringen.

An- und Abmeldung

§ 33. (1) Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) erfolgen. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:

  1. 1. Name bzw. Bezeichnung des Kunden,
  2. 2. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
  3. 3. die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
    1. a) bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),
    2. b) sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG),
  4. 4. eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,
  5. 5. gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 2 übermittelt werden können,
  6. 6. Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und
  7. 7. Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.

Wurde als weitere Leistung im Sinne des § 29 Abs. 3 vereinbart, dass die Verständigungen gemäß § 35 an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.

(2) Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.

(3) Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.

Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen

§ 34. (1) Soll die Zustellung durch einen Zustelldienst erfolgen, so hat die Behörde den Ermittlungs- und Zustelldienst zu beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger

  1. 1. bei einem Zustelldienst angemeldet ist und
  2. 2. die Zustellung nicht gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Informationen gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Internetadresse des Zustelldienstes, bei dem der Empfänger angemeldet ist, der Behörde zu übermitteln; andernfalls ist der Behörde mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format sowie gegebenenfalls in verschlüsselter Form dem Zustelldienst zu übermitteln.

(2) Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nur auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Abs. 1 oder zum Zweck der nachweislichen Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten (§ 29 Abs. 3) vorgenommen werden. Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 5 verwendet werden.

(3) Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zustelldiensten ist jenen der Vorzug zu geben, gegenüber denen der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung (§ 33 Abs. 1 Z 7) gemacht hat.

Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 35. (1) Der Zustelldienst hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger dem Zustelldienst mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. das Datum der Versendung,
  2. 2. die Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
  3. 3. das Ende der Abholfrist,
  4. 4. einen Hinweis auf das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung und
  5. 5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.

Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird das Dokument nicht innerhalb von weiteren 24 Stunden abgeholt und hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist spätestens am nächsten Werktag außer Samstag eine Verständigung an die dem Zustelldienst bekanntgegebene Abgabestelle zu versenden, es sei denn, das Dokument wurde vorher abgeholt; Abs. 1 dritter Satz erster Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und der Behörde unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Wird das Dokument innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, ist es zu löschen; andernfalls ist es nach Ablauf der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) zwei weitere Wochen bereitzuhalten und danach, wenn zwischen Empfänger und Zustelldienst nicht anderes vereinbart wurde, zu löschen.

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Hat der Empfänger dem Zustelldienst keine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die erste elektronische Verständigung im Zeitpunkt der Versendung der zweiten nicht beim Empfänger eingelangt war, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer der beiden elektronischen Verständigungen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(7) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Versendung der Verständigung an die Abgabestelle bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte und wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, doch wird sie mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen oder dieselbe Verständigung an mehrere Abgabestellen versendet, so sind die Zeitpunkte der frühesten Versendung bzw. des frühesten Einlangens maßgeblich. Bei Zweifeln, ob oder wann eine elektronische Verständigung beim Empfänger eingelangt oder eine Verständigung zugestellt worden ist, hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 36. Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt § 35 mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter Satz, des Abs. 7 und, soweit er sich auf die an einer Abgabestelle zuzustellende Verständigung bezieht, des Abs. 8; dies mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten gelten nicht als Zustellnachweis.
  2. 2. Abs. 6 ist auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat.

Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

§ 37. Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.

Unmittelbare elektronische Ausfolgung

§ 37a. Versandbereite Dokumente können dem Empfänger unmittelbar elektronisch ausgefolgt werden, wenn dieser bei der Antragstellung seine Identität und die Authentizität der Kommunikation nachgewiesen hat und die Ausfolgung in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung steht, dass sie von diesem Nachweis umfasst ist. Wenn mit Zustellnachweis zuzustellen ist, sind die Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachzuweisen.“

48. § 37 samt Überschrift lautet:

„Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.

(2) Bevor eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem erfolgt, hat die Behörde einen Auftrag gemäß § 34 Abs. 1 zu erteilen. Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem ist unzulässig, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch einen Zustelldienst vorliegen.“

49. Die Abschnittsbezeichnung „ABSCHNITT IV“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“ ersetzt.

50. In § 39 wird der Ausdruck „§§ 29, 30 und 31“ durch den Ausdruck „§§ 30 bis 32“ ersetzt.

51. § 40 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Die Bezeichnung des 1. Abschnitts, § 2 Z 2, Z 4, 5, 6 und 8 (Z 3 bis 6 neu) und Z 7 bis 9, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 7, § 9 Abs. 1 bis 3 und 6, § 10 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Abschnitts, § 13, § 14, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 18, § 19, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 2 bis 4, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 samt Überschrift, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, der 3. Abschnitt, die Bezeichnung des 4. Abschnitts, § 39, § 40 Abs. 5 und § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 3 und 7, die Überschriften nach § 8 (zum früheren § 8a) und nach § 17 (zum früheren § 17a) außer Kraft. § 37 samt Überschrift in der Fassung des Art. 4 Z 48 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Zustelldiensteverordnung - ZustDV, BGBl. II Nr. 233/2005, gilt in ihrer am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter.

(6) Das Vergabeverfahren gemäß § 32 Abs. 1 ist spätestens neun Monate, nachdem zumindest drei elektronische Zustelldienste zugelassen worden sind, einzuleiten. Bis zur Erteilung des Zuschlags nach § 32 Abs. 1 beträgt das den zugelassenen elektronischen Zustelldiensten zu entrichtende Entgelt für die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 die Hälfte des in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst (§ 9 Abs. 1 des Postgesetzes 1997) vorgesehenen Standardtarifs für Briefsendungen; erfolgt die Versendung einer Verständigung an die Abgabestelle, erhöht sich das zu entrichtende Entgelt um den Betrag dieses Tarifs.“

52. Folgender § 41 samt Überschrift wird angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel 5

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG

Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2007/549/A).

Fischer

Molterer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)