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BGBl I 6/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Bundesgesetz: 29. KFG-Novelle
(NR: GP XXIII RV 305 AB 330 S. 41 . BR: 7804 AB 7821 S. 751.)

6. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (29. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

29. KFG-Novelle

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 43 lit. b wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge “bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind“.

3. In § 20 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:

  1. „j. für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).“

4. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.“

5. § 30 Abs. 5 wird angefügt:

„Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.“

6. Nach § 30a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter hat weiters auf Antrag die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen, die

  1. 1. einer genehmigten Type angehören,
  2. 2. schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen und
  3. 3. deren Genehmigungsdaten nicht in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind,

in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG , in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG aus einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt wird. Sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges bereits in der Genehmigungsdatenbank enthalten, hat der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter die sich aus der Zulassung im anderen Mitgliedsstaat ergebenden Änderungen im Genehmigungsdatensatz des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ist der Erzeuger oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter nicht ermächtigt oder vorübergehend nicht in der Lage, Daten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben oder wurde die erstmalige Zulassung in Österreich auf Grundlage von Typendaten vorgenommen, sind die entsprechend geänderten Daten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des § 131 Abs. 6 zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.“

7. § 37. Abs. 2 lit. h lautet:

  1. „h. bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Wenn in den Fällen des § 28a Abs. 6 oder des § 28b Abs. 5 das erforderliche positive Gutachten gemäß § 57a durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“

8. § 37 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Weitere Zulassungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den §§ 28a, 28b, 30 oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.“

9. § 40a Abs. 3 lautet:

„(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist. Grenzt an den Sprengel einer Behörde im selben Bundesland nur ein weiterer Sprengel unmittelbar an, so kann die Ermächtigung über Antrag auf den an diesen Sprengel in der weiteren Folge jeweils unmittelbar angrenzenden örtlichen Wirkungsbereich der benachbarten Behörden des selben Bundeslandes ausgedehnt werden.“

10. In § 57a Abs. 3 Z 3 entfallen in der lit. b das Wort „oder“ und die lit. c.

11. § 99 Abs. 5a lautet:

„(5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.“

12. § 101 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Auto-, Boot- und Flugzeugtransporten oder bei der Beförderung von Geräten mit Zugmaschinen, Motorkarren oder Schneeräumfahrzeugen, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung oder das Gerät überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.“

13. § 102 Abs. 8a und Abs. 9 lauten:

„(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen

  1. 1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
  2. 2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März

nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.

(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,

  1. 1. bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
  2. 2. die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
  3. 3. der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.“

14. § 102d Abs. 9 lautet:

„(9) Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Abs. 1 Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Abs. 1 Ermächtigten vereinbarungsgemäß zufällt, an eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragte Stelle zu überweisen, die daraus nach einem vereinbarten Schlüssel die Anteile des Kartenpersonalisierers und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bestreiten und den Restbetrag dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überweisen hat.“

14a. § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e lautet:

  1. „e. bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.“

15. In § 106 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.“

16. § 106 Abs. 5 Z 3 lautet:

  1. „3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.“

17. § 106 Abs. 6 Z 4 lautet:

  1. „4. bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10,“

18. § 112 Abs. 3 lautet:

„(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.“

19. § 123a Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,“

20. Dem § 132 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind und an denen aufgrund der bisherigen Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. d Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen noch bis 30. Juni 2008 ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. j verwendet werden.“

21. In § 134 Abs. 3c wird der Betrag „25 Euro“ ersetzt durch den Betrag „50 Euro“.

22. Dem § 135 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 20 Abs. 1 lit. d, § 20 Abs. 5 lit. j, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 5, § 30a Abs. 4a, § 37 Abs. 2 lit. h, § 37 Abs. 2a, § 40a Abs. 3, § 57a Abs. 3 Z 3, § 99 Abs. 5a, § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 8a und Abs. 9, § 102d Abs. 9, § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 112 Abs. 3, § 123a Abs. 2 Z 5 und § 134 Abs. 3c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2008 mit 1. Jänner 2008;
  2. 2. § 106 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2008 mit 1. März 2008;
  3. 3. § 106 Abs. 1 und Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2008 mit 1. September 2008;
  4. 4. § 2 Abs. 1 Z 43 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2008 mit 1. Jänner 2010.“

Fischer

Gusenbauer

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