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§ 52 VStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten

§ 52

Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.