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§ 4 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Besondere Eintragungen

§ 4.

Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

  1. 1. Ehepakte;
  2. 2. die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);
  3. 3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
  1. bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
  1. 5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
  2. 6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
  3. 7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40204953