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BGBl I 79/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

79. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Gebührengesetzes 1957
(NR: GP XXIV IA 680/A AB 286 S. 29 . BR: AB 8144 S. 774 .)

79. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 9 lautet die Z 2:

  1. „2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.“

2. In § 124b wird nach der Z 165 folgende Z 166 angefügt:

  1. „166. § 34 Abs. 9 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lauten die Z 2 bis 4a:

„2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 100 Euro

2a. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 220 Euro

3. Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 30 Euro

4. Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 45 Euro

4a. Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 165 Euro“

b) In Abs. 1 entfällt die Z 6.

c) In Abs. 2 lautet die Z 1a:

„1a. Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 26,30 Euro“

d) Abs. 5 lautet:

„(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

  1. des Abs. 1 Z 1 53,03 Euro
  2. des Abs. 1 Z 2 79 Euro
  3. des Abs. 1 Z 2a 199 Euro
  4. des Abs. 1 Z 5 34,50 Euro
  5. des Abs. 1 Z 8 30,50 Euro
  6. des Abs. 2 Z 1 35 Euro

In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

2. In § 35 Abs. 6 lautet der letzte Satz:

„Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 sowie auf Reisedokumente gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 4 und 4a nicht anzuwenden.“

3. In § 37 Abs. 22 lautet der zweite Satz:

„§ 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 5 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.“

4. In § 37 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 4a, Abs. 2 Z 1a und Abs. 5 sowie § 35 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009, treten mit 15. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 14. Juli 2009 entsteht. § 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 15. Juli 2009 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 6 tritt mit 15. Juli 2009 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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