80. Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird - Bewertungsgesetznovelle 2009
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:
In § 80 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:
- 1. Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:
- Grundbuchsnummer und Einlagezahl,
- Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
- Tagebuchzahl,
- Bezeichnung und Datum des Erwerbstitels,
- laufende Nummern,
- Name und Geburtsdatum der neuen Eigentümer,
- Sitz oder Anschrift der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft,
- Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder sonstige Registernummer einer juristischen Person oder Personengesellschaft und
- Daten der bewilligten Grundbuchseintragungen.
- 2. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der §§ 46 und 57 Abs. 8 des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:
- Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
- Einlagezahl und Grundbuchsnummer,
- Tagebuchzahl,
- Fläche gegliedert nach Benützungsart bzw. Benützungsabschnitt und Nutzungsart bzw. Nutzungsabschnitt,
- rechtliche Zusatzinformation zu den Benützungsarten,
- Ertragsmesszahl und
- Datum der katastertechnischen Durchführung.
Bei einer Übermittlung der oben angeführten Daten sind auch die Grundstücksadressen zu übermitteln. Den Abgabenbehörden des Bundes ist die unmittelbare Einsichtnahme in die digitale Katastralmappe zu gewähren.
Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 1 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen; sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 2 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.“
Fischer
Faymann
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