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BGBl I 75/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Bundesgesetz: Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 - FamRÄG 2009
(NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29 . BR: AB 8146 S. 774 .)

75. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 - FamRÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2 Änderung der Anfechtungsordnung

Artikel 3 Änderung der Ausgleichsordnung

Artikel 4 Änderung des Außerstreitgesetzes

Artikel 5 Änderung des Ehegesetzes

Artikel 6 Änderung der Exekutionsordnung

Artikel 7 Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 8 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 9 Änderung der Jurisdiktionsnorm

Artikel 10 Änderung der Konkursordnung

Artikel 11 Änderung des Notariatsaktsgesetzes

Artikel 12 Änderung der Notariatsordnung

Artikel 13 Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 14 Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Artikel 15 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Artikel 16 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 17 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 18 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.“

2. Dem § 137 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.“

3. § 181 lautet:

§ 181. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

  1. 1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
  2. 2. der Ehegatte des Annehmenden;
  3. 3. der Ehegatte des Wahlkindes;
  4. 4. das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“

4. In § 182a entfällt in Abs. 1 die Wendung „, des Heiratsgutes“.

5. § 543 wird aufgehoben.

6. Die §§ 669 bis 671 samt Randschrift werden aufgehoben.

7. § 788 lautet:

§ 788. Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.“

8. Die Überschriften zum 28. Hauptstück lauten:

„Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung“

9. § 1217 samt Überschrift lautet:

„Ehepakte

§ 1217. Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.“

10. Die §§ 1218 und 1219 samt Randschriften werden aufgehoben.

11. Die §§ 1220 bis 1223 lauten samt Überschrift:

„Ausstattung

§ 1220. Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

§ 1221. Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.

§ 1222. Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.

§ 1223. Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr - selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe - berechtigt, eine neue zu fordern.“

12. Die §§ 1224 bis 1232 samt Randschriften werden aufgehoben.

13. Die Randschrift zu § 1233 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Gütergemeinschaft“

14. In § 1237 lautet die Überschrift:

„Gesetzlicher ehelicher Güterstand“

15. In § 1237 werden nach den Worten „hat der andere“ die Wendung „, solange die Ehe besteht,“ eingefügt.

16. Die §§ 1242, 1244 und 1245 samt Randschriften werden aufgehoben.

17. Die §§ 1255 bis 1261, 1263 und 1264 samt Randschriften werden aufgehoben.

18. In § 1265 wird die Randschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

„Nichtigerklärung der Ehe“

19. In § 1265 entfällt der Klammerausdruck „(§ 102)“.

20. § 1266 samt Überschrift lautet:

„Scheidung oder Aufhebung der Ehe

§ 1266. Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen sind die Ehepakte für beide Teile erloschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie im Falle des Todes geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrag bleibt dem Schuldlosen oder Minderschuldigen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§ 757 - 759) kann ein geschiedener, obgleich schuldloser oder minderschuldiger Ehegatte nicht ansprechen.“

21. In § 1486 werden am Schluss der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. von Ausstattungen.“

Artikel 2

Änderung der Anfechtungsordnung

Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 aufgehoben.

2. Dem § 20 wird folgende Bestimmung angefügt:

§ 21. Die Aufhebung des § 3 Z 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 3 Z 3 ist in der bis dahin geltenden Fassung auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden.“

Artikel 3

Änderung der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird aufgehoben.

2. Dem § 94 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Die Aufhebung des § 25 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 25 ist auf davor gewährte Heiratsgüter weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.“

2. Nach dem § 91 AußStrG werden folgende §§ 91a bis 91d samt Überschriften eingefügt:

„2a. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt

Anerkennung und Verweigerungsgründe

§ 91a. (1) Eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn

  1. 1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
  2. 2. das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
  3. 3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist;
  4. 4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

(3) Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

Verfahren der Anerkennung

§ 91b. (1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.

(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Wenn sich eine Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, in das Verfahren des Ursprungsstaats nicht eingelassen hat, ist überdies der Nachweis der Zustellung des Schriftstücks, das ihrer Einbeziehung in das Verfahren diente, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.

(3) Das Gericht hat die Wahleltern und das Wahlkind, nicht aber sonstige am ausländischen Verfahren über die Annahme an Kindes statt beteiligte Personen in das Verfahren einzubeziehen.

(4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, im Ausland, und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.

Antrag auf Nichtanerkennung

§ 91c. Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

Vorrang des Völkerrechts

§ 91d. Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.“

3. § 95 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Der Partei ist Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.“

4. § 106 samt Überschrift lautet:

„Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 106. Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.“

5. Nach dem § 111 wird folgender § 111a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 111a. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch auf Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512, anzuwenden.“

6. Nach dem § 207d wird folgender § 207e samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009

§ 207e. Die §§ 90, 91a bis 91d, 95, 106 und 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 95 und 111a AußStrG sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.“

Artikel 5

Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 82 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „ist in die Aufteilung dann einzubeziehen,“ die Wendung „wenn dies vereinbart wurde,“ eingefügt.

2. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.“

3. § 97 lautet:

§ 97. (1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.

(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.

(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.

(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben.“

4. In § 98 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 97 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 97 Abs. 5“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 382a Abs. 2 lautet:

„(2) Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.“

2. Nach dem § 413 wird folgender § 414 samt Überschrift angefügt:

§ 414. § 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.“

Artikel 7

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 33 Tarifpost 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „das Heiratsgut oder“.

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 33 Tarifpost 11 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2010 entsteht.“

Artikel 8

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 lit. h wird die Wendung „Tarifpost 12 lit. a bis c sowie f und g“ durch die Wendung „Tarifpost 12 lit. a bis c und f bis h“ ersetzt.

2. In der Tarifpost 1 Anmerkung 9 wird der Betrag „222 Euro“ durch den Betrag „269 Euro“ ersetzt.

3. In der Tarifpost 5 Anmerkung 1a entfällt der letzte Satz.

4. In der Tarifpost 7 lautet die lit. c:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

  1. „c) Entscheidungen
  2. 1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG)

116 Euro

 
  1. 2) über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG)
 

5. In der Tarifpost 8 werden in der Spalte „Höhe der Pauschalgebühren“ der Tausendsatz „3 vT“ durch den Tausendsatz „5 vT“ sowie der Mindestbetrag „49 Euro“ durch den Mindestbetrag „65 Euro“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 12

a) werden in der lit. a Z 2 in der Spalte Höhe der Gebühren sowie in der Anmerkung 3 jeweils der Betrag „209 Euro“ durch den Betrag „253 Euro“ sowie in der Anmerkung 3 weiters der Betrag „314 Euro“ durch den Betrag „379 Euro“ ersetzt;

b) entfällt in lit. b Z 1 die Wortfolge „Heiratsgut oder“;

c) erhält die bisherige lit. g die Buchstabenbezeichnung „h)“ und

d) lautet die neue lit. g:

Gegenstand

Höhe der Gebühren

  1. „g) Besuchsverfahren und Verfahren über Anträge nach § 178 ABGB;

116 Euro“

e) werden nach der Anmerkung 5 folgende Anmerkungen 6 und 7 eingefügt:

„6. Die Gebühr nach TP 12 lit. g ist für einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts zu entrichten. Sie ist auch für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten.

7. Die Gebühr nach TP 12 lit. g ist für einen Antrag auf Durchsetzung einer bestehenden Regelung des Besuchsrechts dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte. Dasselbe gilt für Anträge nach § 178 Abs 1 und 2 ABGB, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte.“

7. In Art. VI wird nach der Z 35 folgende Z 36 angefügt:

  1. „36. § 2 und die Tarifposten 5, 7 und 12 lit. g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verlassenschaftsabhandlungen erster Instanz anzuwenden, in denen der Einantwortungsbeschluss nach dem 31. Juli 2009 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde. Die Tarifposten 1 und 12 lit. a samt Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 31. Juli 2009 bei Gericht eingelangt ist. Die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Die Tarifpost 12 lit. g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009 neu bemessenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 1, 7 (lit. c), 8 und 12 (lit. a Z 2, lit. g und h sowie Anmerkung 3) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 9

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

§ 20 wird wie folgt geändert:

a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und in Z 2 am Ende folgende Wendung eingefügt:

„sowie in Sachen ihrer Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind“

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Richter ist in den unter Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.“

Artikel 10

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 werden der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 aufgehoben.

2. § 55 wird aufgehoben.

3. Dem § 254 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Aufhebungen des § 29 Z 3 und des § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; § 29 Z 3 ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, § 55 auf davor gewährte Heiratsgüter.“

Artikel 11

Änderung des Notariatsaktsgesetzes

Das Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lit. c wird aufgehoben.

Artikel 12

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

§ 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) In Sachen, in denen der Notar selbst beteiligt ist, in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder mit denen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, sowie in Sachen seines Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.“

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Notar darf in den unter Abs. 1 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann keine Notariatsurkunde aufnehmen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.“

Artikel 13

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte, deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.“

Artikel 14

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Bundesgesetz über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs.1 wird folgende Z 1b eingefügt:

  1. „1b. den Gerichten zum Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von Personen dient, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Vorsorgebevollmächtigten und Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,“

2. In § 9 wird folgender Abs. 1h eingefügt:

„(1h) § 6 Abs. 1 Z 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 2 lautet:

  1. „2. der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs. 2), einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (§ 11 Abs. 2), einen Antrag auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, dem Auslandsunterhaltsgesetz, BGBl. Nr. 160/1990, einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben.“

2. In § 4 werden der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt und die Z 5 aufgehoben.

3. In § 6 Abs. 2 werden

a) im Einleitungssatz der Ausdruck „§§ 5 Z 4 und 7“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 4 und § 7“,

b) in Z 1 die Wendung „ein Viertel“ durch die Wendung „fünfunddreißig Prozent“,

c) in Z 3 die Wendung „drei Viertel“ durch die Wendung „fünfundsechzig Prozent“

ersetzt.

4. In § 7

a) lautet Abs. 1 Z 1:

  1. „1. in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;“

b) wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Der Beschluss, mit dem Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt wurden, ist mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder, falls das Gericht hievon verständigt wurde, von Amts wegen ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung wieder in Geltung zu setzen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist; der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern.“

5. In § 8 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

6. § 9 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 bestehen.“

7. Nach dem § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

§ 10a. In Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet ein Kostenersatz nicht statt.“

8. In § 12 wird das Wort „ist“ durch die Wendung „und der Präsident des Oberlandesgerichts sind“ ersetzt.

9. In § 13

a) wird der Beistrich am Ende des Abs. 1 Z 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wendung angefügt:

„richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 gewährt wird,“;

b) lautet Abs. 1 Z 2:

  1. „2. der Zahlungsempfänger und gegebenenfalls diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zu bezeichnen,“;

c) wird in Abs. 1 Z 5 der Ausdruck „§ 4 Z 2, 3 oder 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 2 oder 3“ ersetzt;

d) lautet Abs. 2:

„(2) Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der Vorschüsse dem jeweils aktuellen Richtsatz nach § 6 Abs. 1 und dem Alter des Kindes ohne weitere Antragstellung anzupassen hat.“

10. In § 14 wird die Wortfolge „und dem Zahlungsempfänger“ durch die Wortfolge „, dem Zahlungsempfänger und gegebenenfalls derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet,“ ersetzt.

11. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit durch die vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses innegehalten wird.“

12. In § 18 Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

13. In § 19 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Als Änderung der Vorschüsse im Sinn von Abs. 1 und 2 gilt auch, wenn die Vorschüsse zunächst auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird.“

14. § 21 lautet:

§ 21. Der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.“

15. In § 22 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“; die Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Für Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt und nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten worden sind, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner zur ungeteilten Hand, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst oder die Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Unterhalt des Kindes verbraucht hat.

(2) Hilfsweise hat das Kind die zu Unrecht gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 hereingebracht werden können und nicht für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind.“

16. § 24 lautet:

§ 24. Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.“

17. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 3 und 4 Z 1, 4 und 5“ durch den Ausdruck „§§ 3 und 4 Z 1 und 4“ ersetzt.

18. In § 27 werden

a) in Abs. 1 die Wortfolge „die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiter“ und das Wort „sonstige“ aufgehoben;

b) in Abs. 3 das Wort „ihre“ durch das Wort „seine“ ersetzt.

19. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel. Im Exekutionsantrag hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 6 Abs. 2 ziffernmäßig anzugeben; die Beträge sind nachvollziehbar darzulegen. Eines Nachweises nach § 10 EO hinsichtlich der Beträge nach § 6 Abs. 2 bedarf es nicht. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.“

20. In § 33 Abs. 1 werden

a) im zweiten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“,

b) im letzten Satz die Wendung „Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“

ersetzt.

21. § 34a lautet:

§ 34a. (1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse sowie der Auskunftserteilung an Verfahrensbeteiligte dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt oder direkt abgefragt werden:

  1. 1. die Bezeichnung des Falles,
  2. 2. Rolle, Name, akademischer Titel, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Beruf, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Kontodaten und allenfalls Datum des Todes der in der Verfahrensautomation Justiz erfassten Verfahrensbeteiligten,
  3. 3. die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschussbetrag, Kontostand und Kontobewegungen, Auszahlungsinformationen sowie Verzichte und Abschreibungen einschließlich solcher bei Übergenüssen,
  4. 4. die Daten der Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen.

(2) Zur Übermittlung oder Abfrage nach dem Abs. 1 kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.

(3) Dem Jugendwohlfahrtsträger und dem Pflegschaftsgericht ist zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz elektronische Einsicht in die jeweiligen Falldaten, einschließlich der Anspruchs- und Personendaten sowie der Daten zu Aus- und Rückzahlungsbewegungen der Vorschusszahlungen, die in den elektronischen Datenbanken der UV-Anwendung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu gewähren.“

22. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

§ 34b. (1) Soweit das für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Präsident des Oberlandesgerichtes befugt, in der Verfahrensautomation Justiz Daten abzufragen, insbesondere den Unterhaltsschuldner betreffende Unterhalts-, Insolvenz- und Verlassenschaftsverfahren.

(2) Von den gemäß Abs. 1 abgefragten Daten dürfen den Jugendwohlfahrtsträgern die Bezeichnung des Gerichts, die Aktenzahl und die Bezeichnung eines am Verfahren beteiligten Jugendwohlfahrtsträgers mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt oder zur direkten Abfrage bereitgestellt werden.

(3) Zur Übermittlung oder Abfrage nach dem Abs. 2 kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.“

23. In § 36 Abs. 2 werden

a) in Z 1 die Wendung „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wendung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“,

b) in Z 2 die Wendung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wendung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“

ersetzt.

24. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift eingefügt:

§ 37. (1) Die §§ 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10a, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 28, 33, 34a, 34b und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Z 2, 8, 10a, 12, 18 Abs. 1, 24 und 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31. Dezember 2009 von Amts wegen eingeleitet worden sind.

(3) Die §§ 4 Z 5 und 26 Abs. 1 sind in der bisher geltenden Fassung für Verfahren weiter anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist. Solange Rückstände aus Vorschüssen nach § 4 Z 5 bestehen, ist der Jugendwohlfahrtsträger im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 nicht zu entheben (§ 9 Abs. 3).

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat mit 1. Jänner 2010 die Unterhaltsvorschüsse für alle zu diesem Zeitpunkt wirksamen Gewährungsbeschlüsse in den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 mit dem erhöhten Betrag des § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 auszuzahlen.

(5) § 6 Abs. 2 Z 3 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Kind am 1. Jänner 2010 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.

(6) Die §§ 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 2 und 14 sind in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die jeweilige erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Jänner 2010 getroffen wurde.

(7) § 7 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beendigung der Freiheitsentziehung vor dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist.

(8) § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist für alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.

(9) § 16 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Rekurs vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist.

(10) § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.

(11) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgenommen worden sind.

(12) § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verfahren anzuwenden, für die der Exekutionsantrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.“

Artikel 16

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.“

2. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.“

3. § 77 Abs. 2 lautet:

„(2) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte genießen diesen Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.“

Artikel 17

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 321 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Pflegebefohlenen“ die Wendung „und seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie“ eingefügt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aussage kann in den unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.“

2. § 460 Z 6a lautet:

  1. „6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Die Tagsatzung ist zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass dadurch der Prozess unverhältnismäßig verzögert oder offensichtlich verschleppt werden soll. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.“

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, sofern nichts anderes geregelt ist.

§ 3. § 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Fischer

Faymann

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