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§ 82 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ÜR: Art. VII Z 5, BGBl. I Nr. 125/1999; Art. 18, §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

§ 82.

(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die

  1. 1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
  2. 2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
  3. 3. zu einem Unternehmen gehören oder
  4. 4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

ÜR: Art. VII Z 5, BGBl. I Nr. 125/1999; Art. 18, §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40108870