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BGBl I 30/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 2009 - ZVN 2009
(NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16 . BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

30. Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 - ZVN 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Z 3 entfällt die Wendung „ , ihrer Mündel“.

2. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.“.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Als Wohnsitz von Soldaten, welche sich nicht im Inland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der Garnisonsort des entsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.“

3. In § 76a hat das Klammerzitat zu lauten:

“(§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3)“.

4. In § 118 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz“ durch die Wortfolge „Bezirksgericht Graz-Ost“ ersetzt.

5. In § 120 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 1 und 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 1, 2 und 6)“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung

Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

Art. XLI wird aufgehoben.

Artikel III

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a wird das Zitat „§ 273 ABGB“durch das Zitat „§ 268 ABGB“ ersetzt.

2. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. In § 50 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 40 bis 49“ durch das Zitat „§§ 40 bis 48“ ersetzt.

4. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 31 Abs. 2 und 4“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.“

5. Nach dem § 73 wird folgender Achter Titel eingefügt:

„Achter Titel

Gebärdensprachdolmetscher

§ 73a. (1) Ist eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetschers trägt der Bund.

(2) Der Bund trägt auch die Gebärdensprachdolmetscher-Kosten, die die Partei für den zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter aufgewendet hat. Diese sind ihr bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.“

6. In § 97 wird in Abs. 4 das Zitat „§ 9 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 5“ ersetzt und folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. § 9 Abs. 2 des Zustellgesetzes gilt nicht.“

6a. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:

§ 98. (1) Parteien oder Bevollmächtigten, die keine Abgabestelle im Inland haben, kann vom Gericht aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrages für diesen Rechtsstreit einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.

(2) Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt § 97 Abs. 5.“

7. Dem § 121 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79, bleiben unberührt.“

8. § 185 Abs. 1a wird aufgehoben.

9. In § 244 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§§ 548 bis 559)“ durch das Klammerzitat „(§§ 555 bis 559)“ ersetzt.

10. Nach dem § 251 wird folgender § 252 samt Überschrift eingefügt:

„Europäisches Mahnverfahren

§ 252. (1) Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006 S. 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(2) Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist einer Klage gleichzuhalten.

(3) Nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs hat das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen, sofern das Verfahren nicht gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung zu beenden ist. Macht der Antragsteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde. Macht der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so ist die Klage zurückzuweisen.

(4) Nach Überweisung der Rechtssache nach Abs. 3 hat das Gericht nach §§ 257 ff vorzugehen. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichts nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.

(5) Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Art. 20 der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung gelten die §§ 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Art. 20 Abs. 2 gilt § 149 entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung für nichtig, so ist, sofern der Antragsteller nicht eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung abgegeben hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Liegt eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vor oder erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung für nichtig, so ist das Verfahren beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146 ff findet wegen Versäumung der Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung nicht statt. Eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage kann nicht erhoben werden.

(6) Auf die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.

(7) Wird der Antrag nach Art. 10 der Verordnung geändert, so gilt er für den verbleibenden Teil der Forderung als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen.“

11. Nach dem § 276 wird folgender § 277 samt Überschrift eingefügt:

„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

§ 277. Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen."

11a. § 311 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde.“

12. In § 332 Abs. 1 wird der Betrag von „100 Euro“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

13. § 470 lautet:

§ 470. Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.“

14. § 521 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.“

15. § 521a lautet:

§ 521a. (1) Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift oder des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. § 520 Abs. 1 letzter Satz und § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Für Revisionsrekurse nach § 528 Abs. 2a und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Abs. 1 mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.“

16. § 548 lautet samt Überschriften:

„Erster Abschnitt

Europäisches Bagatellverfahren

§ 548. (1) Soweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2007 S. 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(2) Auf das Verfahren nach der Verordnung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.

(3) Fällt die Widerklage nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie - außer im Fall des Art. 5 Abs. 7 der Verordnung - zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen. Ein Widerspruch nach § 397a ist zulässig.

(5) Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Art. 18 der Verordnung zuständig; hiefür gelten die §§ 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Art. 18 der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.“

17. Die §§ 549 bis 554 werden aufgehoben.

18. Die §§ 555 bis 559 lauten samt Überschriften:

„Zweiter Abschnitt

Verfahren in Wechselstreitigkeiten

§ 555. (1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage außer dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann die klagende Partei begehren, dass der beklagten Partei aufgetragen werde, binnen der Notfrist von vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld samt den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag).

(2) Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann der Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn außer den in Abs. 1 bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkursverfahrens (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der im Art. 44 Abs. 6 Wechselgesetz angeführten Bekanntmachungen.

§ 556. (1) Infolge eines in der Klage gestellten Antrags ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung der beklagten Partei zu erlassen.

(2) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.

(3) In dem Zahlungsauftrag ist auszusprechen, dass die beklagte Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrags bei sonstiger Exekution die gegen sie geltend gemachten Ansprüche samt den vom Gericht bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; § 464 Abs. 3 ist jedoch sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Zahlungsauftrag ist der beklagten Partei nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

(5) Kann dem in der Klage gestellten Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; sonst ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.

§ 557. (1) Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrags ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrag enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Rekurs angefochten werden.

(2) Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrag bezeichneten Frist bei dem Gericht anzubringen, welches den Auftrag erlassen hat. Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.

(3) Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag der klagenden Partei auf tunlichst kurze Zeit eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen.

(4) Die Klage kann ohne Zustimmung der beklagten Partei nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber die klagende Partei zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237).

(5) Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.

(6) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

§ 558. In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.

§ 559. In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil einer Partei, die in dem Hauptprozess in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.“

19. § 563 lautet:

§ 563. (1) Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.

(2) Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.“

20. In § 564 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2.

21. § 567 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 entfällt die Wendung „Absatz 1“;

b) Abs. 4 wird aufgehoben.

22. In § 572 wird nach der Wortfolge „ob und inwieweit“ die Wendung „und - bei Behauptung verspäteter Zustellung - zu welchem Termin“ eingefügt.

Artikel IV

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 lauten

aa) die lit. c:

  1. „c) der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer,“;

bb) die lit. i:

  1. „i) die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer.“.

b) Abs. 2 Z 2 lit. e entfällt; in lit. d wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

2. § 81 lautet:

§ 81. Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar zu übersenden.“

3. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Der mit BGBl. I Nr. 77/2007 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(15)“erhält die Absatzbezeichnung „(18)“;

b) der mit BGBl. I Nr. 102/2007 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(18)“erhält die Absatzbezeichnung „(19)“;

c) der mit BGBl. I Nr. 82/2008 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(19)“ erhält die Absatzbezeichnung „(20)“;

d) nach dem Abs. 20 wird folgender Abs. 21 eingefügt:

„(21) §§ 20 und 81 sowie die Änderungen in Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.“

4. In Anlage 1 wird beim Kreis der Arbeitgeber in Hauptgruppe 2 der Begriff „Dentistenkammer“ durch den Begriff „Zahnärztekammer“ und die Wortfolge „einer Kammer der Tierärzte“ durch den Begriff „der Tierärztekammer“ ersetzt.

Artikel V

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetzgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) § 73a ZPO gilt sinngemäß.“

2. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. c wird das Zitat „§ 273 ABGB“durch das Zitat „§ 268 ABGB“ ersetzt.

3. In § 35 wird nach der Wortfolge „die Bestimmungen der Zivilprozessordnung“ die Wendung „über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme,“ eingefügt.

4. In § 83 Abs. 5 wird das Zitat „§ 74 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 74 Abs. 5“ ersetzt.

5. Nach dem § 207b wird folgender § 207c samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009

§ 207c. §§ 4, 5, 35 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 521a ZPO ist - soweit es sich nicht um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist - nicht anzuwenden.“.

2. § 73a samt Überschrift wird aufgehoben.

3. Nach § 411 wird folgender § 412 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009

§ 412. (1) § 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.

(2) Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 74 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104)“.

2. § 104 Abs. 3 letzter Satz wird aufgehoben.

3. Dem § 176 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 521a ZPO ist - soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist - nicht anzuwenden.“.

4. Dem § 254 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.“

Artikel VIII

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 2 wird das Zitat „§ 82 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 82“ ersetzt.

2. Nach dem § 89k wird folgender § 89l samt Überschrift eingefügt:

„Registerauskunft

§ 89l. (1) Jedermann kann beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.

(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.“

3. § 91a samt Überschrift wird aufgehoben.

Artikel IX

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 2 werden die Worte „Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen“ durch die Worte „Verlassenschaftssachen, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem Wort „Mahnverfahrens“ der Klammerausdruck „(§§ 244 bis 251, § 448 ZPO)“ eingefügt.

b) Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

3. In § 19 Abs. 1 lauten die Z 2 und 3:

  1. „2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
  2. 3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;“

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.“

5. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine vor dem 1. April 2009 erfolgte Bestellung für ein den Wirkungskreis der Pflegschaftssachen umfassendes Arbeitsgebiet gilt als Bestellung für ein den Wirkungskreis „Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ umfassendes Arbeitsgebiet.“

Artikel X

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 39

a) entfällt in Abs. 1 der letzte Satz;

b) wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.“;

c) lautet Abs. 3:

„(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,

  1. 1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder
  2. 2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.

Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.“

2. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

  1. 1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
  2. 2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. 3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
    1. a) die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
    2. b) die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
    3. c) der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;
  4. 4. die Sachverständigen.“

3. In § 42

a) wird in Abs. 1 fünfter Satz wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „ - außer im Fall des § 39 Abs. 3 Z 1 - “ eingefügt.

b) wird in Abs. 3 vor der Wortfolge „eine Rechtsmittelentscheidung“ die Wortfolge „einen nachträglichen Beschluss oder“ eingefügt.

4. In § 52 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 200 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; § 39 Abs. 1a gilt sinngemäß.“

5. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

  1. 1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
  2. 2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.“

Artikel XI

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

2. In § 16c wird das Zitat „14a“ durch das Zitat „14“ und die Wendung „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wendung „des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2007“ ersetzt.

3. Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt:

§ 16d. Die §§ 6 und 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist auf Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen die Befristung der aufrechten Eintragung nach dem 31. Dezember 2009 endet.“

Artikel XII

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird wie folgt geändert:

1. In der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 wird nach dem Wort „Bestandverfahren“ die Wendung „ , Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ eingefügt.

2. In Artikel VI wird nach Z 32 folgende Z 33 angefügt:

  1. „33. Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.“

Artikel XIII

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124, wird wie folgt geändert:

In § 33 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Geht dem Vermieter eine schriftliche Kündigung des Mieters erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so ist sie für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen war; für die gerichtliche Kündigung des Mieters sowie für die Kündigung des Vermieters gilt § 563 ZPO.“

Artikel XIV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

(1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.

(2) Art. III Z 15 und 16 (§§ 521, 521a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt. Art. III Z 10 (§ 252 ZPO) tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft; § 252 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 ZPO sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind.

(3) Art. X (§§ 39 Abs. 1, 1a und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 1 GebAG) ist auf alle Anträge anzuwenden, mit denen nach dem 31. März 2009 Gebührenansprüche geltend gemacht werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Fischer

Faymann

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