Zustellung
§ 40
(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
- 1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
- 2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
- 3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
- a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
- b. die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
- c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;
- 4. die Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)