1. Zur sinngemäßen Anwendung des § 36 (Gebühr für Aktenstudium) siehe § 54 Abs. 2. 2. Zur Gebühr für Mühewaltung siehe § 54. 3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007. 4. ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.
IV. ABSCHNITT
Dolmetscher Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
§ 53.
(1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
- 1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. 1), sind anstelle der in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen
- a) bei schriftlicher Übersetzung innerhalb eines Gebührenrahmens von 1,50 Euro bis 2,10 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten, und
- b) bei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 Euro bis 150 Euro
- zu bestimmen, dies nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation;
- 2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;
- 3. § 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro (Anm. 1) erhöhen.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 3,30 Euro)
1. Zur sinngemäßen Anwendung des § 36 (Gebühr für Aktenstudium) siehe
2. Zur Gebühr für Mühewaltung siehe § 54.
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
4. ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.
Schlagworte
Verhandlungstag
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40238970
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