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§ 53 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

1. Zur sinngemäßen Anwendung des § 36 (Gebühr für Aktenstudium) siehe § 54 Abs. 2. 2. Zur Gebühr für Mühewaltung siehe § 54. 3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007. 4. ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.

IV. ABSCHNITT

Dolmetscher Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53.

(1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

  1. 1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. 1), sind anstelle der in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen
  1. a) bei schriftlicher Übersetzung innerhalb eines Gebührenrahmens von 1,50 Euro bis 2,10 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten, und
  2. b) bei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 Euro bis 150 Euro
  1. zu bestimmen, dies nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation;
  1. 2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;
  2. 3. § 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro (Anm. 1) erhöhen.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 3,30 Euro)

1. Zur sinngemäßen Anwendung des § 36 (Gebühr für Aktenstudium) siehe

§ 54 Abs. 2.

2. Zur Gebühr für Mühewaltung siehe § 54.

3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

4. ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.

Schlagworte

Verhandlungstag

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40238970

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