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§ 32 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein. 2. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung). 3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32.

(1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

  1. 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
  2. 2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
  1. a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
  2. b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

(3) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 32,90 Euro)

1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein.

2. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).

3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40238967

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