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§ 38 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

1. Anders als bei den Zeugen (siehe § 20), ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr keine Justizverwaltungssache, sondern Sache des Gerichts (siehe § 39); subsidiär sind die jeweiligen gerichtlichen Verfahrensordnungen anzuwenden (zB die ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, und die StPO, BGBl. Nr. 631/1975). 2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Geltendmachung der Gebühr

§ 38.

(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

1. Anders als bei den Zeugen (siehe § 20), ist die Bestimmung der

Sachverständigengebühr keine Justizverwaltungssache, sondern Sache

des Gerichts (siehe § 39); subsidiär sind die jeweiligen

gerichtlichen Verfahrensordnungen anzuwenden (zB die ZPO, RGBl.

Nr. 113/1895, und die StPO, BGBl. Nr. 631/1975).

2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Auftragsfrist

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40238968

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