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§ 24 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1975

III. Abschnitt

Sachverständige Umfang der Gebühr

§ 24

Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt

  1. 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. 2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. 3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. 4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

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