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§ 23a GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 23a

Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO)

Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder – falls im Einzelfall die Vernehmung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt ist oder erfolgen sollte – der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft tritt. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.