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BGBl I 103/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Bundesgesetz: Publizitätsrichtlinie-Gesetz - PuG
(NR: GP XXII RV 1427 AB 1523 S. 153 . BR: 7542 AB 7571 S. 735.)
[CELEX-Nr.: 32003L0058 ]

103. Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965 und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz - PuG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.“

1a. In § 4 Z 6 wird das Wort „Vermögenseinlagen“ durch das Wort „Haftsummen“ ersetzt.

1b. § 5a lautet:

§ 5a. Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß § 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen:

  1. 1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
  2. 2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;
  3. 3. bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.“

1c. In § 6 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;“

2. § 12 samt Überschrift lautet:

„Urkundensammlung

§ 12. (1) Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Wird eine Urkunde mehrfach vorgelegt, so ist sie nur einmal in die Urkundensammlung aufzunehmen.

(2) Den Urkunden in deutscher Sprache können beglaubigte Übersetzungen der Urkunden in eine Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angeschlossen werden. Auf die Übersetzungen ist in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise hinzuweisen. Im Fall einer Abweichung zwischen den in deutscher Sprache offen gelegten Urkunden und Angaben und diesen Übersetzungen können letztere Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf diese Übersetzungen berufen, es sei denn, derjenige, der die Urkunden eingereicht hat, weist nach, dass ihnen die deutsche Fassung bekannt war.“

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.“

b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“

4. § 29 lautet:

„Datenbank des Firmenbuchs

§ 29. Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).“

5. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.“

6. Nach dem § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.“

7. Nach dem § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.“

8. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:

„Elektronische Einbringung von Eingaben

§ 35b. (1) Eingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der §§ 89a ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.

(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89 Abs. 2 GOG) festzulegen.“

9. Nach dem § 42 wird folgender § 43 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 43. (1) §§ 5a, 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft.“

(2) §§ 4, 12, 29, 33, 34, 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 103/2006 treten am 1. Jänner 2007, § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 103/2006 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

(3) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 ist auf Schriftstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Urkunden, die bereits vor dem 31. Dezember 2006 eingereicht und noch nicht in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wurden, sind in diese aufzunehmen, sobald einem Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im übrigen ist die Urkundensammlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.

(4) In die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform geführt werden, ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind von nur in Papierform vorliegenden Schriftstücken Ablichtungen zu übermitteln. In diese Schriftstücke wird darüber hinaus auf Verlangen Einsicht in elektronischer Form gewährt, wenn sie Kapitalgesellschaften betreffen und nicht mehr als zehn Jahre vor dem Einlangen des Einsichtsverlangens eingereicht wurden. Die Einsicht in elektronischer Form ist dadurch zu gewähren, dass die gewünschte Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen und der Einsichtswerber hievon zum Zweck der Abfrage nach § 34 verständigt wird. Die Gebühren für die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage nach § 34 bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung ebenso wie die nähere Vorgehensweise bei der Aufnahme von Urkunden in die Datenbank durch Verordnung. Die Urkunden werden erst dann in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Die Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.“

Artikel 2

Änderungen des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch vom 10. Mai 1897, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Firmenbuchgericht“ durch das Wort „Firmenbuch“ ersetzt.

1a. § 189 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „die mehr als“ durch die Wendung „die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 2 letzter Halbsatz wird die Wortfolge „Betriebes oder Teilbetriebes“ durch das Wort „Teilbetriebs“ ersetzt.

2. § 277 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 wird aufgehoben. Die Absätze 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen (5) und (6).

b) Der nunmehrige Abs. 6 lautet:

„(6) Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) aufzunehmen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.“

c) Folgender Abs. 7 wird eingefügt:

„(7) Nach der Aufnahme der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das Gericht in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ) zur Verfügung zu stellen; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).“

3. In § 281 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

3a. In § 283 Abs. 1 entfällt der Verweis auf § 248.

4. Dem § 283 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

(4) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“

5. Dem § 906 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 32 und § 189 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft. §§ 277, 281 und 283 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 treten am 1. Juli 2006 in Kraft; § 277 Abs. 6 erster bis dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 gilt erstmals für Einreichungen für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2007 enden.“

6. In § 907 lauten die Abs. 16 und 17 wie folgt:

„(16) Für Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet waren, sind ab diesem Stichtag die Beobachtungszeiträume des § 189 Abs. 2 für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 maßgeblich. Für Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 rechnungslegungspflichtig waren, sind für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem 1. Jänner 2007 liegen. Für die Beurteilung der Rechnungslegungspflicht vor dem 1. Jänner 2007 sind im Zweifel die Umsatzgrenzen des § 125 Abs. 1 lit. a BAO in der bis 31. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung heranzuziehen.

(17) Vor dem 1. Jänner 2007 eingetragene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind erstmals für Geschäftsjahre gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 rechnungslegungspflichtig, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Zugleich beginnen die Beobachtungszeiträume gemäß § 221 Abs. 4 Z 1 und § 246 Abs. 2.“

Artikel 3

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 120 Abs. 1 JN wird am Ende von Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.“

2. § 120 Abs. 2 lautet:

„(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.“

Artikel 4

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

  1. 1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;
  2. 2. die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.“

2. In § 10 Abs. 3 wird die Wendung „aus der Liste ersichtlichen“ durch das Wort „eingeforderten“ ersetzt.

3. In § 30f Abs. 1 wird die Wendung „mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 4“ durch die Wendung „mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum“ ersetzt.

4. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.“

5. In § 56 Abs. 2 wird die Z 4 aufgehoben und der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt.

6. Im ersten Satz des § 89 Abs. 4 wird die Wendung „sind durch die Geschäftsführer“ aufgehoben.

7. In § 122 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis auf „§§ 9 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2“ durch einen Verweis auf „§ 10 Abs. 3 oder § 56 Abs. 2“ ersetzt.

8. In § 125 lautet der zweite Satz:

§ 283 Abs. 2 bis 4 UGB ist anzuwenden.“

9. § 127 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) §§ 9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Aktiengesetzes 1965

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;“

1a. In § 210 Abs. 1 entfällt die Wendung „innerhalb ihres Geschäftskreises“.

2. § 240 Abs. 1 lautet:

„(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.“

2a. In § 258 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

§ 283 Abs. 2 bis 4 UGB ist anzuwenden.“

2b. In § 258 Abs. 2 entfällt der Verweis auf § 38.

3. Dem § 262 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) §§ 29, 210, 258 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Handelsvertretergesetzes

Das Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.“

1a. Nach dem § 26 werden folgende §§ 26a bis 26d samt Überschriften eingefügt:

„Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter

Anwendbarkeit auf Versicherungsvertreter

§ 26a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung.

Sonderbestimmungen für die Versicherungsvermittlung

§ 26b. (1) § 8 Abs. 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie gezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Provisionsanspruch.

(3) Die §§ 6 Abs. 5 und 30 Abs. 3 Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden.

(4) Abweichend von den §§ 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.

Folge- und Betreuungsprovision

§ 26c. (1) Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer aus gerechtfertigten Gründen den Versicherungsvertrag beendet oder die Versicherungsprämie betragsmäßig herabsetzt, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Anspruch auf Folgeprovision entsprechend. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Ist der Versicherungsvertreter nach einer mit dem Unternehmer getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Betreuung von Versicherungsnehmern verpflichtet und erhält er dafür eine Provision (Betreuungsprovision) oder ein entsprechendes sonstiges Entgelt, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung dieser Provision oder dieses Entgelts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsvertreter und Unternehmer.

(3) Die Höhe der Betreuungsprovision oder des sonstigen Entgelts ist ebenfalls schriftlich zu vereinbaren. Besteht keine solche Vereinbarung und ist der Versicherungsvertreter nach Abs. 2 zur Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet, gilt eine angemessene Betreuungsprovision oder ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

(4) Der Unternehmer ist berechtigt, den Anspruch auf Folgeprovision durch eine Abschlagszahlung abzugelten. Bei der Berechnung dieser Abschlagszahlung ist von der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge auszugehen, wobei das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 3 VersVG und sonstige Auflösungsgründe des Versicherungsvertrags zu berücksichtigen sind.

Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

§ 26d. Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt. “

2. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4 sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

3. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.“

4. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 26a bis 26d, sowie §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Sie sind mit Ausnahme von § 26c, der erst auf nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Verträge zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern anzuwenden ist, auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden.“

Fischer

Schüssel

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