104. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea - SCE) - (SCE-Gesetz - SCEG) erlassen wird sowie das Genossenschaftsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bankwesengesetz, das Pensionskassengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 - GenRÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea - SCE) -
(SCE-Gesetz - SCEG)
1. Hauptstück
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes, Verweisungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE),
Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S1 bis 24.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf einen „Mitgliedstaat“ verwiesen wird, sind darunter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen.
Veranlassung der Bekanntmachung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Amtsblatt der EG
§ 2. Das Gericht hat die nach Art. 13 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3. Die Satzung kann vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können.
Gericht
§ 4. Über die Eintragung der Europäischen Genossenschaft (SCE) und die in den Art. 7, 29, 30, 54 Abs. 2 und 73 der Verordnung bezeichneten Aufgaben sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
Sitz der Europäischen Genossenschaft (SCE)
§ 5. (1) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) hat als Sitz den Ort im Inland zu bestimmen, wo die Genossenschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.
(2) Verlegt eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich ihre Hauptverwaltung in einen anderen Staat, so ist sie vom Gericht aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entweder ihre Hauptverwaltung wieder in Österreich zu errichten oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Art. 7 der Verordnung zu verlegen. Kommt die Europäische Genossenschaft (SCE) innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht die Europäische Genossenschaft (SCE) aufzulösen. In der Aufforderung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Rekurse gegen die Aufforderung oder die Auflösung haben aufschiebende Wirkung.
2. Hauptstück
Verlegung des Sitzes einer Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Maßgabe des Art. 7 der Verordnung
Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat und den Revisor
§ 6. (1) Der Aufsichtsrat der Europäischen Genossenschaft (SCE) hat die beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung) zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Die beabsichtigte Sitzverlegung ist durch einen gemäß §§ 2 und 3 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1999, zu bestellenden Revisor daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der Europäischen Genossenschaft (SCE) vereinbar ist. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Revisor ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
Offenlegung des Verlegungsplans
§ 7. (1) Der Vorstand hat mindestens zwei Monate vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat beschließen soll, den Verlegungsplan bei dem Gericht einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft (Art. 12 der Verordnung iVm § 18 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965) zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Mitglieder auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 3 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 8 hinzuweisen.
(2) Am Sitz der Genossenschaft sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Verlegung beschließen soll, der Verlegungsplan, der Bericht des Vorstands, die Prüfungsberichte des Aufsichtsrats und des Revisors sowie der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Vorschriften zuletzt zu erstellen waren, zur Einsicht der Mitglieder und der Gläubiger aufzulegen.
(3) Auf Verlangen ist jedem Mitglied und jedem Gläubiger unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(4) In der Generalversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verlegungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Mitglieder vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Genossenschaft, die zwischen der Aufstellung des Verlegungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten.
Gläubigerschutz
§ 8. (1) Verlegt eine Europäische Genossenschaft (SCE) ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Genossenschaft, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstandene Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.
(2) Die Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 8 der Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.
Anmeldung der Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung
§ 9. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben die beabsichtigte Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- 1. der Verlegungsplan (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung);
- 2. die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
- 3. der Bericht des Vorstands (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung);
- 4. der Prüfungsbericht des Revisors (§ 6 Abs. 2);
- 5. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verlegungsplans (§ 7 Abs. 1);
- 6. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
- 7. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 8) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist gemäß § 8 nicht gemeldet haben.
(2) Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verlegungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.
(3) Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger (§ 8) sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung auszustellen.
(4) Bei der Eintragung der beabsichtigten Sitzverlegung sind der geplante neue Sitz, das Register, in das die Europäische Genossenschaft (SCE) eingetragen werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung ausgestellt wurde.
(5) Sobald die Verlegung des Sitzes in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Sitzverlegung und der Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Durchführung der Sitzverlegung und Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Firmenbuch kann erst nach Eingang der Meldung des Registers des neuen Sitzes über die neue Eintragung der SCE (Art. 7 Abs. 11 der Verordnung) eingetragen werden.
Anmeldung der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich
§ 10. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Österreich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(3) Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Europäischen Genossenschaft (SCE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß §§ 3, 5b und 6 FBG einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.
(4) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:
- 1. die Satzung in der geltenden und in der zur Eintragung vorgesehenen Fassung; die zur Eintragung vorgesehene Fassung der Satzung muss mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem Wortlaut der Satzung in der geltenden Fassung übereinstimmen;
- 2. der Verlegungsplan (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung);
- 3. die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
- 4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
- 5. der Bericht des Vorstands (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung);
- 6. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
- 7. die Bescheinigung der zuständigen Behörde des bisherigen Sitzstaates nach Art. 7 Abs. 8 der Verordnung;
- 8. ein Auszug aus dem Register des früheren Sitzes, der nicht älter als die Bescheinigung sein darf;
- 9. den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (§ 24 Abs. 2 GenRevG 1997).
(5) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären, dass gegen die Europäische Genossenschaft (SCE) weder ein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung, noch ein ähnliches Verfahren anhängig ist.
3. Hauptstück
Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
1. Abschnitt
Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung
Prüfung der Verschmelzung
§ 11. (1) Der Verschmelzungsprüfer (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung) wird für jede der beteiligten Genossenschaften vom Aufsichtsrat oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, von der Generalversammlung bestellt.
(2) Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Genossenschaften (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung) ist zulässig, wenn dieser Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Leitungs- oder Verwaltungsorgane durch das Gericht, in dessen Sprengel eine der beteiligten Genossenschaften ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.
(3) Die beabsichtigte Verschmelzung ist für jede beteiligte Genossenschaft mit Sitz im Inland durch einen gemäß §§ 2 und 3 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1999, zu bestellenden Revisor daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Revisor ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
Offenlegung des Verschmelzungsplans
§ 12. (1) § 221a Abs. 1 AktG gilt mit der Maßgabe, dass in die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans die Angaben nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung aufzunehmen und die Mitglieder auf ihre Rechte nach Art. 25 der Verordnung hinzuweisen sind.
(2) In der Generalversammlung sind die in Art. 25 der Verordnung bezeichneten Unterlagen und der Prüfungsbericht des Revisors aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Kündigungsrecht überstimmter Mitglieder
§ 13. Für Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, gelten die §§ 9 bis 11 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl. Nr. 223/1980.
Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 14. Überträgt eine Genossenschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 8 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft mit Sitz in Österreich auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung
§ 15. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, haben die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- 1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Art. 22 der Verordnung);
- 2. die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Genossenschaft;
- 3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- 4. der Verschmelzungsbericht (Art. 23 der Verordnung) für die übertragende Genossenschaft;
- 5. der Sachverständigenbericht (Art. 26 der Verordnung) für die übertragende Genossenschaft;
- 6. der Prüfungsbericht des Revisors (§ 11 Abs. 3);
- 7. die Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft (Artikel 25 Abs. 1 lit c der Verordnung in Verbindung mit § 220 Abs. 3 AktG);
- 8. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs (Art. 24 der Verordnung in Verbindung mit § 13 und § 221a Abs. 1 AktG) für die übertragende Genossenschaft;
- 9. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 15) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der gemäß § 14 sinngemäß anzuwendenden Frist des § 8 nicht gemeldet haben.
(2) Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.
(3) Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten (§ 14) sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung auszustellen.
(4) Bei der Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung sind der geplante Sitz der Europäischen Genossenschaft (SCE), das Register, bei dem die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung ausgestellt wurde.
(5) Sobald die Verschmelzung in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand der Europäischen Genossenschaft (SCE) unter Anschluss der Mitteilung des Registers des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) hierüber die Eintragung der Durchführung der Verschmelzung und der Löschung der Genossenschaft zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist überdies eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Anmeldung der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich durch Verschmelzung
§ 16. (1) Der Vorstand jeder Genossenschaft hat die Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:
- 1. die Bescheinigung über die Durchführung der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung), die nicht älter als sechs Monate sein darf;
- 2. a) die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003 S 25 bis 36, oder
- b. der Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2003/72/EG oder
- c. eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
- 3. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Art. 22 der Verordnung);
- 4. die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
- 5. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- 6. die Verschmelzungsberichte (Art. 23 der Verordnung);
- 7. die Sachverständigenberichte (Art. 26 der Verordnung);
- 8. die Schlussbilanzen (Artikel 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung in Verbindung mit § 220 Abs. 3 AktG);
- 9. den Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs durch die an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit Sitz in Österreich
- 10. den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (§ 24 Abs. 2 GenRevG 1997).
(3) Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft mit Sitz in Österreich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.
2. Abschnitt
Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft
Umwandlungsplan
§ 17. Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
- 1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Genossenschaft;
- 2. die für die Europäische Genossenschaft (SCE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
- 3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
- 4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
- 5. etwaige zum Schutz der Mitglieder und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.
Umwandlungsprüfung
§ 18. Für die Prüfung, ob die Genossenschaft über Vermögenswerte mindestens in Höhe des Kapitals verfügt (Art. 35 Abs. 5 und Art. 76 Abs. 5 der Verordnung), gelten die Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung (§ 25 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 26, 27, 42 und 44 AktG) sinngemäß.
Offenlegung des Umwandlungsplans
§ 19. (1) Der Vorstand hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, den Umwandlungsplan bei dem Gericht einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Mitglieder auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Am Sitz der Genossenschaft sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht des Vorstands, der Bericht über die Umwandlungsprüfung sowie der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Vorschriften zuletzt zu erstellen waren, zur Einsicht der Mitglieder aufzulegen.
(3) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(4) In der Generalversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Umwandlungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Mitglieder vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Genossenschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten.
Anmeldung der Umwandlung
§ 20. Der Vorstand hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- 1. a) die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003 S 25 bis 36, oder
- b. der Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2003/72/EG oder
- c. eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
- 2. der Umwandlungsplan;
- 3. die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
- 4. wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- 5. der Umwandlungsbericht des Vorstands;
- 6. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Umwandlungsplans (§ 19 Abs. 1), es sei denn, dass bei der Generalversammlung alle Mitglieder erschienen sind oder vertreten waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben;
- 7. der Bericht über die Umwandlungsprüfung;
- 8. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren.
Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft
§ 21. Für die Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft (Art. 76 der Verordnung) gelten die §§ 17 bis 20 sinngemäß.
4. Hauptstück
Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)
1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das dualistische System
Bestellung und Abberufung des Vorstands
§ 22. In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden.
Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 23. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand jegliche Information nach Art. 40 Abs. 3 erster Satz der Verordnung, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne die Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das monistische System
Für den Verwaltungsrat geltende Bestimmungen
§ 24. (1) Wählt die Satzung das monistische System, so gelten die Bestimmungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat sinngemäß für den Verwaltungsrat.
(2) Die Rechte und Pflichten des Vorstands oder Aufsichtsrats einer Genossenschaft kommen im monistischen System dem Verwaltungsrat zu, sofern sie nicht den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.
(3) Soweit Bestimmungen den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft oder vertretungsbefugten Organen bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen, treffen diese den Verwaltungsrat.
Geschäftsführende Direktoren
§ 25. (1) Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren bestellen, diese mit der Führung der laufenden Geschäfte der Genossenschaft betrauen und ihnen für diesen Bereich die Befugnis zur Vertretung der Genossenschaft einräumen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann nicht zugleich geschäftsführender Direktor sein.
(2) Sind geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Genossenschaft durch den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren nur gemeinsam zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.
(3) Der Verwaltungsrat kann die geschäftsführenden Direktoren mit der Erstellung des Abschlusses (§ 22 Abs. 2 GenG) betrauen.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System
Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
§ 26. Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.
Vertretungsbefugnis von Vorstand und Verwaltungsrat
§ 27. (1) Die Satzung kann bestimmen, dass der Vorstand oder der Verwaltungsrat einzelne Mitglieder zur Vertretung in bestimmten Geschäften oder bestimmten Arten von Geschäften ermächtigen kann. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats oder gegenüber einem geschäftsführenden Direktor.
(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats allein oder aber jeweils in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind; es muss aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, dass die Genossenschaft auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann.
4. Abschnitt
Generalversammlung
Stimmrecht
§ 28. (1) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) kann vorsehen,
- 1. dass einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stimmen zugeteilt wird, die sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit in anderer Form als einer Kapitalbeteiligung richtet; es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 30 % der gesamten Stimmrechte - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - auf diese Weise zugeteilt werden;
- 2. dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der Europäischen Genossenschaft (SCE), richtet, wenn die Europäische Genossenschaft (SCE) in der Finanz- oder der Versicherungsbranche tätig ist; es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 20 % der gesamten Stimmrechte - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - auf diese Weise zugeteilt werden;
- 3. dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der Europäischen Genossenschaft (SCE), bzw. der Mitgliederzahl jeder der beteiligten Genossenschaften richtet, wenn die Mitglieder der Europäischen Genossenschaft (SCE) mehrheitlich Genossenschaften sind.
(2) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) kann einem nicht nutzenden (investierenden) Mitglied (§ 3) Stimmen zuteilen. Den nicht nutzenden (investierenden) Mitgliedern dürfen aber nicht mehr als 25 % der gesamten Stimmrechte zustehen.
Sektor- und Sektionsversammlungen
§ 29. Die Satzung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) kann die Wahl von Vertretern in eine aus diesen bestehende Generalversammlung im Sinn des Artikels 63 der Verordnung durch Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, wenn die Europäische Genossenschaft (SCE) unterschiedliche Tätigkeiten betreibt, ihre Tätigkeiten in mehr als einer Gebietseinheit betreibt oder sie mehrere Niederlassungen oder mehr als 500 Mitglieder hat.
5. Hauptstück
Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss
§ 30. Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873.
6. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweisungen
§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 32. Dieses Bundesgesetz tritt am 18. August 2006 in Kraft.
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5a, dessen bisheriger Text die Bezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Genossenschaftsvertrag kann
- 1. vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können;
- 2. unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz gänzlichen oder teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern nicht unterschreiten darf, wenn der Genossenschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsanteile und sonstigen aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter nicht ausschließt. Der Anspruch der ganz oder teilweise ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und soweit das Ausscheiden ein Absinken des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen.“
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 lautet:
„(4) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die von einem einzelnen Mitglied verlangte Berichterstattung ab, so kann das Mitglied auf dem Verlangen nur dann beharren, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied dies unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie ihren Vermögensstand, namentlich die Bestände an Geld, Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen; er kann damit auch zwei oder mehrere Mitglieder oder mit bestimmten Aufgaben besondere Sachverständige betrauen.“
b) Dem Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b angefügt:
„(4a) Prokura darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erteilt werden. Er kann, sobald es ihm notwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nötigen Anstalten treffen.
(4b) Aufgaben der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genossenschaftsvertrag kann jedoch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen.“
3. In § 27 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „tausend“ durch das Wort „fünfhundert“ ersetzt.
4. In § 32 wird die Wendung „einer Stunde“ durch die Wendung „einer halben Stunde“ ersetzt.
5. In § 36 wird nach der Z 3 anstelle des Strichpunktes ein Punkt gesetzt; die Z 4 entfällt.
6. Die §§ 37 bis 39 entfallen.
7. § 78 lautet:
„§ 78. (1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14).
(2) Die Deckungspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.“
8. § 88 entfällt.
9. § 89 lautet:
„§ 89. (1) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft, welche in den Generalversammlungsprotokollen, in den Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (§ 14), sowie in den durch § 35 angeordneten Mitteilungen falsche oder in irreführender Weise unzureichende Angaben machen oder bestätigen, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.“
10. Nach dem § 94c wird folgender § 94d eingefügt.:
„§ 94d. (1) §§ 5a, 24, 27, 32, 78 und 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft, § 36 Z 4, §§ 37 bis 39 und 88 treten am 18. August 2006 außer Kraft.
(2) Vor dem 18. August 2006 erlassene Satzungsbestimmungen, die die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nach Abwarten einer Stunde vorsehen, gelten nicht als Ausschluss der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung nach Abwarten von nur einer halben Stunde.“
Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
- ,,7. Angelegenheiten nach dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG.“
Artikel 4
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifpost 10 hat in der Spalte „Gegenstand“ in Z I lit. a die Z 8 wie folgt zu lauten:
- ,,8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)''
1a. In Tarifpost 10 Z I lit. b lauten die Z 5 und 5a:
Gegenstand | Höhe der Gebühren |
| 7 Euro |
| 37 Euro |
2. In der Tarifpost 10 wird in der Spalte „Gegenstand“ in Z I lit. b Z 10 nach der Wendung „und SEG“ die Wortfolge „sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG“ angefügt.
3. In der Tarifpost 10 hat in der Spalte „Gegenstand“ in Z I lit. b die Z 15 zu lauten:
- „15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE“
4. In der Tarifpost 10 hat in der Spalte „Gegenstand“ in Z I lit. c die Z 4 zu lauten:
- „4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE)“
4a. In Tarifpost 10 lautet die Anmerkung 15a:
„15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit.“
4b. In der Tarifpost 11 wird in der Spalte „Gegenstand“ der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. d angefügt:
a) in der Spalte „Gegenstand“:
„d) Aufnahme von Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB).“
b) in der Spalte „Höhe der Gebühren“:
„69 Euro“
5. Artikel VI wird wie folgt geändert:
a) Die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 angefügte Z 24 erhält die Ziffernbezeichnung „25“.
b) Nach der Z 25 wird folgende Z 26 angefügt:
- „26. Tarifpost 10 I lit. a Z 8, lit. b Z 10 und 15 und lit. c Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft. Tarifpost 10 I lit. b Z 5 und 5a sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung sind sie auf alle Einreichungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2006 begründet wurde; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 37 Euro (Tarifpost 10 I lit. b Z 5a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 69 Euro (Tarifpost 11 lit. d) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Die im zweiten und dritten Satz genannten Gerichtsgebührenbeträge von 37 Euro und 69 Euro sind auch dann in eine Neufestsetzung nach § 31a einzubeziehen, wenn die diese Neufestsetzung auslösende Überschreitung der Indexschwelle bereits vor dem 1. Jänner 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juli 2007 stattfindet.“
Artikel 5
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn eine mit der Überreichung einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurde; in diesen Fällen hat eine Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.“
2. Dem § 19a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.“
Artikel 6
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
- „7. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.“
Artikel 7
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.“
Artikel 8
Änderung des Börsegesetzes
Das Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2006, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.“
Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2006, wird wie folgt geändert:
§ 7a Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaates.“
Artikel 10
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 40 Abs. 4c wird folgender Abs. 4d eingefügt:
„(4d) In den Unternehmen im Sinne des VII. Teiles ist nach Maßgabe des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.“
2. In § 108 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 HGB“ durch den Ausdruck „§ 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB)“ ersetzt.
3. In § 108 Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 244 ff. des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, dRGBl. S. 219, in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „§§ 244 ff. UGB“ ersetzt.
4. § 110 Abs. 6 lautet:
„(6) An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die
- 1. Aktiengesellschaften,
- 2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- 3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG,
- 4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften,
- 5. Europäische Gesellschaften,
- 6. Europäische Genossenschaften
einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmungen.“
5. In § 113 Abs. 2 Z 9 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 und 11 angefügt:
- „10. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);
- 11. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.“
6. In § 113 Abs. 4 Z 8 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:
- „9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);
- 10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.“
7. In § 113 Abs. 5 Z 8 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:
- „9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);
- 10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.“
8. § 134 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Seilbahnunternehmen im Sinne des § 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103,“
9. § 134 Abs. 1 Z 3 entfällt.
10. § 134 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999,“
11. § 134 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 sowie im Sinne der §§ 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
(3) Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 101 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.“
12. In § 248 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 110 Abs. 3 dritter und vierter Satz“ durch den Ausdruck „§ 110 Abs. 3 vierter und fünfter Satz“ ersetzt.
13. Nach § 253 wird folgender VII. Teil eingefügt:
„VII. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
Geltungsbereich
§ 254. (1) Die Bestimmungen des VII. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) vorgesehenen Rechtsform
- 1. durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
- 2. durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
- 3. durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
(2) Die Bestimmungen des VII. Teiles gelten weiters für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) vorgesehenen Rechtsform
- 1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
- 2. von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen.
(3) Die Bestimmungen des VII. Teiles gelten weiters für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) vorgesehenen Rechtsform
- 1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
- 2. von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen des VII. Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.
(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen des VII. Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
Begriffsbestimmungen
§ 255. (1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des VII. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
- 1. Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;
- 2. Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;
- 3. Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des VII. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.
(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.
Organe der Arbeitnehmerschaft
§ 256. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
Anwendbarkeit der Bestimmungen des VI. Teiles
§ 257. (1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VI. Teiles mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften die beteiligten juristischen Personen, an die Stelle der Europäischen Gesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle des SE-Betriebsrates der SCE-Betriebsrat tritt.
(2) § 215 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums
- 1. im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 254 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
- 2. im Fall einer gemäß § 254 Abs. 3 gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,
zu erfolgen hat.
(3) § 221 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Abschluss einer Vereinbarung, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hat, nur dann der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen des besonderen Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, bedarf, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.
(4) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 3. Hauptstückes des VI. Teiles über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn
- 1. in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt oder
- 2. in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
(5) § 252 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 110 auch auf jene Europäischen Genossenschaften Anwendung findet, die gemäß § 254 den Bestimmungen des VII. Teiles nicht unterliegen.
(6) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des VII. Teiles nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Arbeitnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(7) Auf die nach den Bestimmungen dieses Teiles in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Arbeitnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 104/2006, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.“
14. Der bisherige VII. Teil erhält die Bezeichnung „VIII. Teil“.
15. § 258 samt Überschrift lautet:
„Verweisungen
§ 258. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
16. Der bisherige § 254 erhält die Bezeichnung „§ 259“; ihm wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 40 Abs. 4d, § 110 Abs. 6, § 113 Abs. 2 Z 10 und 11, Abs. 4 Z 9 und 10, Abs. 5 Z 9 und 10, § 134 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 2 und 3, § 248 Abs. 1 erster Satz, die Bestimmungen des VII. Teiles sowie § 258 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit 18. August 2006 in Kraft. § 134 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 17. August 2006 außer Kraft. § 108 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
- 1) am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- 2) seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
- 3) abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).“
2. § 57 Abs. 5 lautet:
„(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
- 1) am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 2) am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
- 3) abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).“
3. § 76 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen des V., VI. und VII. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.“
4. Nach § 81 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) §§ 26 Abs. 1 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft; § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt:
„§ 5d. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat , auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
- 1. die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
- 2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gemäß § 256 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.“
1a. In § 24 hat die Z 1 zu lauten:
- „1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;“.
2. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI. oder VII. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.“
3. Im § 93 Abs. 2 wird der Betrag „30 500 000,-- Euro“ durch den Betrag „41 000 000,-- Euro“ und der Betrag „15 250 000,-- Euro“ durch den Betrag „20 500 000,-- Euro“ ersetzt.
4. Nach § 98 Abs. 13 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) § 5d und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit dem 18. August 2006 in Kraft.
(15) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) In § 26m Abs. 7 zweiter Satz wird der Ausdruck „zwei Wochen“ durch den Ausdruck „vier Wochen“ ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) In § 39d Abs. 2 wird der Ausdruck „Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.
3. (Grundsatzbestimmung) In § 67 Abs. 4 wird das Zitat „§ 238“ durch das Zitat „§ 283“ ersetzt.
4. (Grundsatzbestimmung) Nach § 145 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 12a ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.“
5. (Grundsatzbestimmung) In § 216 Abs. 2 Z 5 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:
- „6. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);
- 7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.“
6. (Grundsatzbestimmung) In § 216 Abs. 4 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:
- „4. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);
- 5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.“
7. In § 237 Abs. 5 entfällt der letzte Satz. Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.“
8. (Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 237 wird folgender Abschnitt 12a (§§ 238 bis 282) eingefügt:
„12a. Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 238.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
- 1. durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
- 2. durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
- 3. durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
- 1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
- 2. von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.
(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
- 1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
- 2. von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Abschnitts 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.
(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen des Abschnitts 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
§ 239.(Grundsatzbestimmung) Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 244 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 245 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 245 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 253 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 267 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 279) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 280) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
Begriffsbestimmungen
§ 240.(Grundsatzbestimmung) (1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des Abschnitts 12a sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
- 1. Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;
- 2. Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;
- 3. Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des Abschnitts 12a ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Ausführungsgesetzgebung hat den Begriff des herrschenden Einflusses im Sinne des § 176 Abs. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu definieren.
(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.
Organe der Dienstnehmerschaft
§ 241.(Grundsatzbestimmung) In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 238 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
Beteiligung der Dienstnehmer
§ 242.(Grundsatzbestimmung) (1) Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a, das Recht auf Mitbestimmung.
(2) Unter Unterrichtung im Sinne des Abschnitts 12a ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.
(3) Unter Anhörung im Sinn des Abschnitts 12a ist der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4) Unter Mitbestimmung im Sinn des Abschnitts 12a ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 243. (Grundsatzbestimmung) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
- 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
- 2. die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 244.(Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- 1. der beteiligten juristischen Personen bzw.
- 2. der Europäischen Genossenschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
2. Unterabschnitt
Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
§ 245. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
- 1. im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 238 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
- 2. im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß § 238 Abs. 1 Z 2 unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
- 3. im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß § 238 Abs. 1 Z 3 unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes und
- 4. im Fall einer gemäß § 238 Abs. 3 gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,
zu erfolgen.
(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
- 1. die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
- 2. die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
- 3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigten Dienstnehmer,
- 4. die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer,
- 5. die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; wenn nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer,
- 6. den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.
(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
Zusammensetzung
§ 246.(Grundsatzbestimmung) (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs. 2 zu entsenden.
(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20% der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten juristischen Personen die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in den beteiligten juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.
Entsendung der Mitglieder
§ 247.(Grundsatzbestimmung) (1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 248 zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.
(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß § 248 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß §§ 245 Abs. 3 Z 3 und 4 und 246 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer soll Bedacht genommen werden.
§ 248. (Grundsatzbestimmung) (1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
(2) In Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich zu erfolgen.
Konstituierung
§ 249.(Grundsatzbestimmung) (1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 255 abzuschließen.
Sitzungen
§ 250.(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.
Beschlussfassungen
§ 251.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
- 1. durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt;
- 2. auf andere Weise gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß Abs. 2 nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 242 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
Tätigkeitsdauer
§ 252.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- 1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;
- 2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- 3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- 4. im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;
- 5. wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 253.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 248 Abs. 4).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
- 1. die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
- 2. das Mitglied zurücktritt;
- 3. das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;
- 4. der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
- 5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 247 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
Kostentragung
§ 254.(Grundsatzbestimmung) (1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.
Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 255.(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
Dauer der Verhandlungen
§ 256.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
§ 257.(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 256 Abs. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitt keine Anwendung.
Strukturänderungen
§ 258.(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist
- 1. auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft oder
- 2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern oder
- 3. auf schriftlichen Antrag des SCE-Betriebsrates (§ 273 Abs. 1 Z 2)
einzuberufen, sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Genossenschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben, sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 246 Abs. 5 und 263 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitts mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
Verfahrensmissbrauch
§ 259.(Grundsatzbestimmung) (1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 258 durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des § 258, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 260.(Grundsatzbestimmung) (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
- 1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
- 2. die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 258 Abs. 2);
- 3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates;
- 4. die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrates;
- 5. die für den SCE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
- 6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.
(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
- 1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die Dienstnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
- 2. das Verfahren, nach denen die Dienstnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können sowie
- 3. die Rechte dieser Mitglieder
festzulegen.
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
§ 261.(Grundsatzbestimmung) (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
- 1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
- 2. die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 258 Abs. 2);
- 3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmervertreter;
- 4. die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten;
- 5. die für die Dienstnehmervertreter bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
- 6. den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
(3) § 260 Abs. 3 ist anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Errichtung
§ 262.(Grundsatzbestimmung) (1) Wenn
- 1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
- 2. innerhalb des gemäß § 256 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 gefasst hat,
ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 260 oder 261 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
Zusammensetzung
§ 263.(Grundsatzbestimmung) (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. § 245 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 246 Abs. 5 ist anzuwenden.
Entsendung
§ 264.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 158 Abs. 4 sind.
(2) § 248 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
§ 265.(Grundsatzbestimmung) (1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreter des SCE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Gesellschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
- 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses gemäß § 266;
- 2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt;
- 3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.
(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 270) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Engerer Ausschuss
§ 266.(Grundsatzbestimmung) Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates; für ihn gilt § 265 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des § 271 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 267.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
- 1. die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
- 2. der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
- 3. das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 262 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
- 4. der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 abschließen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 263 und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 264).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
- 1. die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
- 2. das Mitglied zurücktritt;
- 3. das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
- 4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
- 5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 264) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 5 ist § 253 Abs. 3 anzuwenden.
Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
§ 268.(Grundsatzbestimmung) Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 254 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
Befugnisse des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
Unterrichtung und Anhörung
§ 269.(Grundsatzbestimmung) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
§ 270.(Grundsatzbestimmung) (1) Der SCE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 271 bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.
(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft übermittelt dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden.
§ 271.(Grundsatzbestimmung) (1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerungen oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ehest möglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder - wenn der SCE-Betriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, beschließt - der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Dienstnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 272.(Grundsatzbestimmung) Unbeschadet des § 279 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
§ 273.(Grundsatzbestimmung) (1) Der SCE-Betriebsrat hat
- 1. vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
- 2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (§ 258 Abs. 2) unverzüglich
einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 255, 260 und 261 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.
Mitbestimmung kraft Gesetzes
Anwendbarkeit
§ 274.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kommen zur Anwendung, wenn
- 1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
- 2. innerhalb des gemäß § 256 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 gefasst hat.
(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
- 1. durch Umwandlung gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben;
- 2. durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn
- a) in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt oder
- b) in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25% der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst;
- 3. auf andere Weise gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn
- a) in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt oder
- b) in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
(3) Wenn in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm gemäß den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
Recht auf Mitbestimmung
§ 275.(Grundsatzbestimmung) (1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 276 bis 278 weiterhin Anwendung.
Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat
§ 276.(Grundsatzbestimmung) (1) Der SCE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
Entsendung der Mitglieder
§ 277.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SCE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß § 264.
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsendeten Mitglieder hat an den SCE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet in den Fällen des § 267 Abs. 5 Z 2 bis 5 sowie im Fall des § 276 Abs. 3.
Recht der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat
§ 278.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren gilt § 215 Abs. 5 dritter und vierter Satz.
(2) (Grundsatzbestimmung) Im Übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(3) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt § 215 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.
4. Unterabschnitt
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter
Verschwiegenheitspflicht
§ 279.(Grundsatzbestimmung) (1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 261 mitwirken, ist § 218 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 260 und 261) oder nach § 272 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Rechte der Dienstnehmervertreter
§ 280.(Grundsatzbestimmung) (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 261 mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 218 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 219 sowie 223 bis 225 anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 221 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.
5. Unterabschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 281.(Grundsatzbestimmung) (1) § 215 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 215 findet jedoch
- 1. auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß § 238 den Bestimmungen des Abschnitts 12a nicht unterliegen, sowie
- 2. auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften
Anwendung.
(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des Abschnitts 12a nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 8 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 194 bis 214 weiterhin wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.
Strafbestimmungen
§ 282.(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Übertretungen der Ausführungsbestimmungen zu §§ 243 Z 1 und 2, 245 Abs. 3, 246 Abs. 5, 249 Abs. 1 und 4, 255 Abs. 2, 257 Abs. 3, 258 Abs. 3, 261 Abs. 2, 265 Abs. 1, 279 Abs. 1 und 281 Abs. 4 als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass Übertretungen nach Abs. 1 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
- 1. der §§ 243 Z 1 und 2, 245 Abs. 3, 246 Abs. 5, 249 Abs. 1, 257 Abs. 3, 258 Abs. 3, 265 Abs. 1 und 281 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen;
- 2. der §§ 249 Abs. 4 und 255 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;
- 3. des § 261 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 261 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung;
- 4. des § 279 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 VStG anzuwenden.“
9. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die bisherigen §§ 238, 238a und 239 erhalten die Bezeichnung „§§ 283 bis 285“.
10. (Grundsatzbestimmung) § 284 Abs. 2 lautet:
„(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
- 1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,
- 2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006,
- 3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2005,
- 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005,
- 5. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005,
- 6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005,
- 7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005,
- 8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 9. Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006,
- 10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005,
- 11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006,
- 12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 13. Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005,
- 14. Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005,
- 15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006,
- 16. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004,
- 17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
- 18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005,
- 19. Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2005,
- 20. Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005,
- 21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,
- 22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,
- 23. Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006,
- 24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006,
- 25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005,
- 26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,
- 27. Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
- 28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,
- 29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006,
- 30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
- 31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001,
- 32. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2005,
- 33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005,
- 34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006,
- 35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
- 36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005,
- 37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 38. GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 39. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006,
- 40. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,
- 41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003,
- 42. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006.
11. (Grundsatzbestimmung) Dem nunmehrigen § 284 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Verweise in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 22. 7. 2003 S. 1.“
12. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem nunmehrigen § 285 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39d Abs. 2, § 67 Abs. 4, § 145 Abs. 6, § 216 Abs. 2 und 4, § 237 Abs. 5, §§ 238 bis 277, § 278 Abs. 2 und 3, §§ 279 bis 281, § 282 Abs. 1 und 2 sowie § 284 Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Fischer
Schüssel
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