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§ 6 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2018

§ 6.

(1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

  1. 1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;
  2. 2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
  3. 3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
  4. 4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;
  5. 4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;
  6. 5. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
  7. 6. die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
  8. 7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40208427

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