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§ 25 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Geschäftsführende Direktoren

§ 25.

(1) Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren bestellen, diese mit der Führung der laufenden Geschäfte der Genossenschaft betrauen und ihnen für diesen Bereich die Befugnis zur Vertretung der Genossenschaft einräumen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann nicht zugleich geschäftsführender Direktor sein.

(1a) Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 15 Abs. 2a, 2b und 2c GenG entsprechend.

(2) Sind geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Genossenschaft durch den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren nur gemeinsam zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.

(3) Der Verwaltungsrat kann die geschäftsführenden Direktoren mit der Erstellung des Abschlusses (§ 22 Abs. 2 GenG) betrauen.

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 178/2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40258402