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BGBl I 34/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Bundesgesetz: Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005
(NR: GP XXII RV 1147 AB 1176 S. 127 . Einspr. d. BR: 1271 AB 1317 S. 140. BR: AB 7466 S. 729.)
[CELEX-Nr.: 31996L0062 , 31999L0030 , 32000L0069 , 32004L0107 , 32001L0042 , 32003L0035 ]

34. Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutz­gesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes (Pkw-VIG-Novelle 2005)

Das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „spätestens sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes“ und „des Anhangs I oder“.

2. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Anhang I oder in“.

3. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Anhangs II oder“.

4. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Aushang und Anzeige“

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, zu enthalten.“

6. In § 6 Abs. 2 ist die Wortfolge „der Schautafel“ durch die Wortfolge „der Anzeige“ zu ersetzen; die Wortfolge „oder eine Schautafel“ entfällt.

7. In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gemäß Anhang IV oder“.

8. In § 7 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „entsprechend dem Anhang IV oder“.

9. Die Absatzbezeichnung (1) des § 11 Abs. 1 entfällt.

10. § 11 Abs. 2 entfällt.

11. § 11 Z 3 lautet:

  1. „3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 sowie“

12. Die Absatzbezeichnung (1) des § 12 Abs. 1 entfällt.

13. § 12 Abs. 2 entfällt.

14. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft

§ 13. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16,
  2. 2. Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24.07.2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG , ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34.“

15. Nach dem neuen § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 14. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2005)

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,“

2. Im § 6 Abs. 6 Z 3 entfallen der Beistrich und das Wort „die“.

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bestehen begründete Zweifel über den Umfang

  1. 1. einer Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 oder
  2. 2. einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,

hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“

4. Im § 13a wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.“

5. Im § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Behandlung von Abfällen“ die Wortfolge „und beim sonstigen Umgang mit Abfällen“ eingefügt.

6. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“

7. Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitschein (bestehend aus dem Notifizierungsbogen und dem Versand-/Begleitformular gemäß der Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70)“ ersetzt.

8. Im § 18 Abs. 5 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulare“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitscheine (Abs. 2)“ ersetzt.

9. Im § 19 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulars“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitscheins (§ 18 Abs. 2)“ ersetzt.

10. § 20 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

11. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Identifikationsnummern sind bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein, bei Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.“

12. Im § 21 Abs. 2d wird nach dem Wort „Identifikationsnummer“ die Wortfolge „gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz“ eingefügt.

13. Im § 21 wird im Abs. 3 vorletzter Satz und im Abs. 4 erster Satz jeweils der Ausdruck „10. April“ durch den Ausdruck „15. März“ ersetzt.

14. Im § 22 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt.“

15. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern das Register gemäß Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat

  1. 1. der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
    1. a) die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, in das Register zu übertragen;
    2. b) die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;
    3. c) die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten (Abs. 1a Z 7 und 8); für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
    4. d) die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, und
    5. e) die Daten gemäß § 18;
  2. 2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.“

16. Im § 23 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlich sind.“

17. Im § 24 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 5 das Wort „und“ und wird in der Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Sammel- und Verwertungssysteme.“

18. § 35 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

  1. 1. auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
  2. 2. spätestens alle vier Jahre

ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

  1. 1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,
  2. 2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
  3. 3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,
  4. 4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
  5. 5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.“

19. § 37 Abs. 4 Z 7 lautet:

  1. „7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;“

20. Im § 42 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „Verkehrs-Arbeitsinspektorat“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994,“ durch die Wortfolge „soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,“ ersetzt.

21. Dem § 48 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.“

22. Im § 48 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Betriebsphase, der Behörde vorzulegen.

(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

(2c) Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.“

23. Im § 51 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen.“

24. Im § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „84d Abs. 8 bis 84g“ durch die Wortfolge „84d Abs. 8 bis 84f“ ersetzt.

25. Dem § 59 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 84f GewO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im § 84f Abs. 1 und 2 GewO 1994 genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen.“

26. Dem § 60 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

(5) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.“

27. Dem § 62 werden folgende Abs. 2a bis 2c angefügt:

„(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß § 25 zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.

(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.“

28. Im § 63 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „Deponieabschnittes“ durch die Wortfolge „Teilbereichs der Deponie“ und im vierten Satz die Wortfolge „den Deponieabschnitt“ durch die Wortfolge „den Teilbereich der Deponie“ ersetzt.

29. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.“

30. Im § 64 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „62 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „62 Abs. 2 bis 3“ ersetzt.

31. Im § 70 Abs. 2 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitscheins (§ 18 Abs. 2)“ ersetzt.

32. § 73 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

33. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen

  1. 1. in Gebäuden oder
  2. 2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,

gegeben.“

34. § 79 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
  2. 2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,“

35. § 79 Abs. 1 Z 12 lautet:

  1. „12. eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt,“

36. § 79 Abs. 1 Z 17 und 18 lautet:

  1. „17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 6 nicht nachkommt,
  2. 18. den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,“

37. § 79 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
  2. 4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,“

38. § 79 Abs. 2 Z 11 lautet:

  1. „11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,“

39. § 79 Abs. 2 Z 13 lautet:

  1. „13. entgegen § 48 Abs. 2, 2a oder 2b oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,“

40. § 79 Abs. 2 Z 18 lautet:

  1. „18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,“

41. Im § 79 Abs. 2 Z 24 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

42. § 79 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 25 Abs. 2 Z 2, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,“

43. Im § 79 Abs. 3 Z 15 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulars“ durch das Wort „Notifizierungsbegleitscheins“ ersetzt.

44. § 82 samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung der Bundespolizei

§ 82. (1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15 und des § 79 Abs. 3 Z 6 und 8 durch

  1. 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

45. § 83 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben

  1. 1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,
  2. 2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungsbegleitscheine (§ 18 Abs. 2) und
  3. 3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.

(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 1 450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.

(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG-VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden.

(4) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 3 sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.“

46. Im § 89 Z 4 lit. b wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG , ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97;“

47. Im § 89 Z 4 wird in der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h und i angefügt:

  1. „h) Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12;
  2. i) Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70.“

48. § 91 Abs. 3 zweiter und dritter Satz entfällt.

49. Dem § 91 werden folgende Abs. 11 bis 15 angefügt:

„(11) § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 4a, § 15 Abs. 1 und 5, § 18 Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 und 6, § 21 Abs. 2d, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 2 und 2a, § 51 Abs. 2, § 59 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 4, § 62 Abs. 2a bis 2c, § 63 Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 4, § 78 Abs. 9, § 79 Abs. 1 bis 3, § 82, § 83 Abs. 1 bis 4, § 89 Z 4 und Anhang 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(12) § 48 Abs. 2b und 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(13) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(14) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34//2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem 1. Mai des nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen nächstfolgende Kalenderjahr zu melden.

(15) § 60 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

50. Anhang 6 lautet:

„Anhang 6

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Einleitung

  1. 1. Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
  2. 2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn
    1. a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
    2. b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
    3. c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    4. d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    5. e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    6. f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
  3. 3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
  4. 4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
  5. 5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
  6. 6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalien­verordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
  7. 7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.
  8. 8. Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

§ 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994

§ 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994

1.1

Ammoniumnitrat 1)

5 000

10 000

1.2

Ammoniumnitrat 2)

1 250

5 000

1.3

Ammoniumnitrat 3)

350

2 500

1.4

Ammoniumnitrat 4)

10

50

2.1

Kaliumnitrat 5)

5 000

10 000

2.2

Kaliumnitrat 6)

1 250

5 000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C >= 90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 7)

0,001

0,001

29

Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)­ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphor­triamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und 1,3-Propan­sulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

  1. a) Ottokraftstoffe und Naphtha
  2. b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
  3. c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) 8)

2 500

25 000

Anmerkungen zu Teil 1:

1) Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  1. a) gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen,
  2. b) gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

    und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

    Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

    Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellt.

    2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  3. a) gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
  4. b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
  5. c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,

    und welche die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

    Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

    3) Gilt für

  6. a) Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    • gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
  7. - gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
  8. b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

    4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

  9. a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,
  10. b) Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

    5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

    6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

    7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 zu erfolgen.

    8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

§ 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994

§ 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994

1

sehr giftig

5

20

2

giftig

50

200

3

brandfördernd

50

200

4

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR - Klasse 1.4)

50

200

5

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR - Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

10

50

6

entzündlich 2)

5 000

50 000

7

leicht entzündlich 3)

50

200

8

leicht entzündlich 4)

5 000

50 000

9

hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 5)

10

50

10

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

100

200

11

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst

50

200

Anmerkungen zu Teil 2:

1) Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.

2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

3) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

4) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.

5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.“

Artikel 3

Änderung des Emissionszertifikategesetzes

Das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz - EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden nach Z 6 folgende Z 7 und 8 angefügt und der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt:

  1. „7. „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Artikel 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
  2. 8. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.“

2. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.“

3. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) Alle Anlagen gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine Woche vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan für die Periode 2005 bis 2007 zu berücksichtigen. Für die folgenden Perioden sind alle Anlagen, die spätestens drei Monate vor Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt, im Zuteilungsplan zu berücksichtigen. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. die genehmigte Kapazität der Anlage;
  2. 2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;
  3. 3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode;
  4. 4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.“

4. In § 11 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der nationale Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden Periode gemäß Abs. 1 zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 18 Abs. 2 die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, insbesondere des Beschlusses 15/CP.7, in Einklang zu stehen.“

5. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Zweiter nationaler Zuteilungsplan

§ 12a. Bei der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Periode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 3 in den Jahren 2002 bis 2005 zu berücksichtigen. Falls solche Meldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 2002 bis 2005 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden, indem einzelne Jahre aus dieser Periode unberücksichtigt bleiben. Unbeschadet des § 8 ist eine nicht gemäß § 9 geprüfte Meldung der Emissionen für das Jahr 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 15. Februar 2006 zu übermitteln.“

6. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwölf Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, sowie die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat den anlagenspezifischen Zuteilungsmengen in dem an die Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten und von der Europäischen Kommission genehmigten Zuteilungsplan gemäß § 11 zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.“

7. In § 18 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 und 2 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen, die die Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können, wenn dies im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht.“

8. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b samt Überschriften eingefügt:

„Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten

§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 genützt worden sind, werden im Register gelöscht.

Projektmaßnahmen

§ 19b. Hinsichtlich der Anerkennung von Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern als Projektteilnehmer zur Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes anzuwenden.“

9. In § 21 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386 S.1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen.“

10. Nach § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 an die Registerstelle zu erfüllen.“

11. § 24 lautet:

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

12. In § 27 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage im Register gemäß § 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.“

Artikel 4

Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Zeile „§ 9: Emissionskataster“ folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt: Programme

§ 9a: Erstellung von Programmen

§ 9b: Grundsätze

§ 9c: Umweltprüfung

§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung“

§ 9a: Erstellung von Programmen

§ 9b: Grundsätze

3b. Abschnitt: Umweltprüfung

§ 9c: Umweltprüfung

§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung“

§ 9c: Umweltprüfung

§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung“

2. In der Inhaltsübersicht wird im den Abschnitt 4 betreffenden Eintrag das Wort „Maßnahmenkatalog“ durch „Maßnahmen“ ersetzt. Der Eintrag zu § 10 wird durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 10a: Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitung von Zielwerten“

„§ 11: (entfallen)“

„§ 12: (entfallen)“

3. In der Inhaltsübersicht wird nach § 13 eingefügt:

„§ 13a: Sanierung“

4. In der Inhaltsübersicht wird nach § 15 eingefügt:

„§ 15a: Verbrennen im Freien“

5. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu § 19 und § 30a durch folgende Einträge ersetzt:

㤠19: (entfallen)

§ 30a: (entfallen)“

6. In der Inhaltsübersicht wird nach § 34 eingefügt:

„§ 35: Geschlechtsneutrale Bezeichnungen“

7. In der Inhaltsübersicht werden nach der Wortfolge „Anlage 5: Zielwerte“ die Wortfolgen „Anlage 5a: Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid“ und „Anlage 5b: Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren“ angefügt. Nach Anlage 6 wird die Wortfolge „Anlage 7: Umweltprüfung“ angefügt.

8. In § 2 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.“

9. § 2 Abs. 8 und Abs. 9 lauten:

„(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.“

10. § 2 Abs. 13 lautet:

„(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Programmen (§ 9a) zu bedingen.“

11. Dem § 2 werden folgende Abs. 14 bis 17 angefügt:

„(14) Zielwert gemäß Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.“

12. § 2 Abs. 15 lautet:

„(15) Der Ausdruck Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.“

13. § 2 Abs. 16 lautet:

„(16) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.“

14. § 2 Abs. 17 lautet:

„(17) Quecksilber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber.“

15. § 3 Abs. 2b lautet:

„(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in der Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b festgelegt.“

16. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte“ ersetzt.

17. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder -zielwert in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,“

18. § 7 lautet:

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

  1. 1. einen Störfall oder
  2. 2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.“

19. In § 8 Abs. 1, erster Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwerts“ durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b“ ersetzt.

20. In § 8 Abs. 2, erster Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwerts“ durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b“ ersetzt.

21. Dem § 8 Abs. 3 werden nachstehende Sätze angefügt:

„Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung erstmals abweichend von Abs. 1 am 30. September 2009 vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden.“

22. § 8 Abs. 3a lautet:

„(3a) Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes - falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung - ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

23. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

  1. 1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,
  2. 2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,
  3. 3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 9a Abs. 2) auftritt und
  4. 4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.“

24. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.“

25. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.“

26. Nach dem 3. Abschnitt werden folgende Abschnitte eingefügt:

„3a. Abschnitt

Programme

Erstellung von Programmen

§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1 Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004,

  1. 1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),
  2. 2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie
  3. 3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b

ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(2) Der Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder für Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 5b erstellen, sofern dies im Hinblick auf deren Einhaltung erforderlich ist. Wird ein solches Programm für erforderlich erachtet, so ist es für Überschreitungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte stattgefunden haben, mit dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte vorzulegen.

(3) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

  1. 1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;
  2. 2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;
  3. 3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;
  4. 4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.

Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV Z 7 bis 9 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996, S. 55, aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.

(4) Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.

(5) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenz- oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder Zielwerte sicherstellt.

(6) Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(7) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.

(8) Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 6 hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(9) Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.

(10) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.

Grundsätze

§ 9b. Bei der Erstellung von Programmen gemäß § 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. 1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
  2. 2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;
  3. 3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen; dabei sind vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;
  4. 4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;
  5. 5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; bei der Auswahl von Maßnahmen sind die jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Mittel zu ergreifen;
  6. 6. auf die Höhe der Immissionsbelastung und die Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
  7. 7. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

3b. Abschnitt

Umweltprüfung

Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 9c. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a voraussichtlich Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Wird ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien der Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung sowie dem Umweltanwalt gemäß § 2 Abs. 4 des UVP-Gesetzes wird eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Der Landesregierung und dem Umweltanwalt wird bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(5) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß § 9a Abs. 1 der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen. Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierung wird auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenz schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird gesondert eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht zu nehmen.

(6) Wenn das Programm einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

  1. 1. wie die Umwelterwägungen in das Programm einbezogen wurden,
  2. 2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 9d berücksichtigt wurden,
  3. 3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
  4. 4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt vorgesehen sind.

(7) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des Programms gemäß § 9a Abs. 5 durchzuführen.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

§ 9d. (1) Wenn

  1. 1. die Umsetzung eines Programms gemäß § 9a voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
  2. 2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Z 1 eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung des Progamms auf die Umwelt und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das veröffentlichte Programm und die Erklärung gemäß § 9c Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans oder Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die Landesregierung jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit in diesen Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 9c Abs. 5. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.“

27. Die Überschrift von Abschnitt 4 lautet „Maßnahmen“.

28. § 10 samt Überschrift lautet:

„Anordnung von Maßnahmen

§ 10. (1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 sind im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung der Grundsätze des § 9b anzuordnen.

(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.“

29. § 10a samt Überschrift lautet:

„Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten

§ 10a. Bei einer Überschreitung eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann mit Verordnung Maßnahmen ergreifen.“

30. §§ 11 und 12 entfallen.

31. § 13 lautet:

§ 13. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  1. 1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10 gültigen Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten der Anordnungen gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;
  2. 2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere
    1. a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,
    2. b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
    3. c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms sowie
    4. d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff Gewerbeordnung 1994, § 179 Mineralrohstoffgesetz oder § 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden. Z 2 lit. d ist auf Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.

(3) In Bezug auf die Zielwerte gemäß Anlage 5b sind Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d auf Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, nicht anzuwenden, soweit diese den besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Z 11 der Richtlinie entsprechen.“

32. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Sanierung

§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Programm festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde - erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen - zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß § 9a ergebenden Frist aufzutragen. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des Bescheids zu hören.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“

33. § 14 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können

  1. 1. Geschwindigkeitsbeschränkungen und
  2. 2. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs

angeordnet werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten insbesondere auch die Anordnung autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für Kraftfahrzeuge mit geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an hochbelasteten Tagen, temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und Fahrverbote für Fahrzeuge, die bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht erfüllen. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(1a) Zur Anordnung von Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf

  1. 1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
  2. 2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
  3. 3. Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten, in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
  4. 4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
  5. 5. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,
  6. 6. Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,
  7. 7. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie
  8. 8. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren; wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.“

34. In § 14 Abs. 4 wird die Zeichenfolge „7 und 9“ durch die Zeichenfolge „6 und 8“ ersetzt.

35. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.“

36. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als Kundmachung im Sinne des § 44 StVO.“

37. § 15 lautet:

§ 15. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über

  1. 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
  2. 2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 auf Verkehrsflächen getroffen werden,

soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.“

38. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Verbrennen im Freien

§ 15a. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.“

39. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenz- bzw. -zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:“

40. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 7 sowie Fahrzeuge, die

  1. 1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,
  2. 2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
  3. 3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.“

41. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.“

42. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Vollziehung der Maßnahmen“

43. In § 17 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in einem Maßnahmenkatalog“.

44. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Maßnahmenkatalogs (§ 10)“ durch die Wortfolge „gemäß § 10“ ersetzt.

45. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10)“ durch die Wortfolge „Inhalte eines Programms gemäß § 9a“ ersetzt.

46. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“

47. § 19 entfällt.

48. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund von straßenbaulichen Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“

49. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. 1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

50. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“

51. An § 21 Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

52. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“

53. In § 23 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte“ ersetzt.

54. § 26 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst wird, sofern gemäß diesem Bundesgesetz Vorschriften über die Betriebsweise festgelegt sind, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten.“

55. In § 30 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „(Maßnahmenkatalog)“. In Abs. 1 Z 3 lit. a wird die Zeichenfolge „§ 19“ durch die Zeichenfolge „§ 13a“ ersetzt. In Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „des Maßnahmenkatalogs“.

56. In § 30 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Anlage gemäß § 21a Abs. 1“ die Wortfolge „oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21“ eingefügt.

57. In § 30 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. f angefügt:

  1. „f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt.“

58. In § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.“

59. § 30a entfällt samt Überschrift.

60. § 34 lautet:

§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.“

61. Nach § 34 wird folgender § 35 samt Überschrift angefügt:

„Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 35. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“

62. In Artikel VII wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Anlage 5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

63. Nach der Anlagenüberschrift „Anlage 5: Zielwerte“ wird die Überschrift „Anlage 5a“ eingefügt.

64. Nach Anlage 5 Punkt 2 wird angefügt:

„Anlage 5b

Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Schadstoff

Zielwert (1)

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3

(1) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres

Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.“

65. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:

„Anlage 7

Umweltprüfung

Teil 1

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

  1. 1. Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug auf
    1. - das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
    2. - das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne und Programme - einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflusst,
    3. - die Bedeutung des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
    4. - die für das Programm relevanten Umweltprobleme,
    5. - die Bedeutung des Programms für die Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Umweltvorschriften.
  2. 2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    1. - die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
    2. - den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
    3. - den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
    4. - die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
    5. - den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
    6. - die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
      1. besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
      2. Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
      3. intensive Bodennutzung,
    7. - die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2

Inhalte des Umweltberichts

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

  1. 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Programms;
  3. 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. 4. sämtliche derzeitigen für das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai 2003, S. 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1, ausgewiesenen Gebiete;
  5. 5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;
  6. 6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen., einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. 7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zB technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. 9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Programms;
  10. 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.“

Fischer

Schüssel

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