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§ 84a GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2015

8a. Abschnitt

Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen Ziel und Anwendungsbereich

§ 84a.

(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.

(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

  1. 1. von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
  2. 2. Deponien.