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§ 3 Bundes-LärmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2005

Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) „Umgebungslärm“ bezeichnet jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr auf Bundesstraßen, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.

(2) Die Lärmindizes

  1. 1. „Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,
  2. 2. „Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,
  3. 3. „Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und
  4. 4. „Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht

    bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden. Nähere Festlegungen haben durch Verordnung gemäß § 11 zu erfolgen.

(3) „Ballungsraum“ bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Es ist durch Verordnung gemäß § 11 auszuweisen, welche Flächen Ballungsräume im Sinne dieser Definition sind.

(4) „Ruhige Gebiete“ bezeichnet Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen.

(5) „Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet die Straßen der Kategorien A und S gemäß Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286.

(6) „Eisenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60.

(7) „Haupteisenbahnstrecke“ bezeichnet jede Eisenbahnstrecke mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30 000 Zügen pro Kalenderjahr.

(8) „Straßenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c Eisenbahngesetz 1957.

(9) „Flughafen“ bezeichnet jeden öffentlichen Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG)), sowie einen Militärflugplatz mit ziviler Mitbenützung (§ 62 LFG), sofern dieser über einen Zivilflughafenbetrieb mit internationalem Zivilluftverkehr und die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.

(10) „Großflughafen“ bezeichnet einen Flughafen, auf welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Bewegungen (Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

(11) „Leichtflugzeug“ bezeichnet ein Flugzeug der Gewichtsklasse A (einmotoriges Flugzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg).

(12) „Gelände für industrielle Tätigkeiten“ bezeichnet Gelände von Anlagen im Sinne der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004 anzuwenden ist.

(13) „Strategische Umgebungslärmkarte“ bezeichnet eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen gemäß Abs. 5 bis 10 und Abs. 12 zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind. Für jeden Verkehrsträger einerseits und den Umgebungslärm aus Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte auszuarbeiten.

(14) „Schwellenwerte für die Aktionsplanung“ bezeichnet Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.

(15) „Grenzwerte für Umgebungslärm“ bezeichnet die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Werte für Lärmimmissionen im Bezug auf Straßen-, Eisenbahn- oder Flugverkehr sowie Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten.

(16) „Aktionsplan“ bezeichnet einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.

(17) „Umweltstellen“ bezeichnet die Umweltanwälte gemäß § 2 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, die Landesregierungen in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen des Landes, das von den direkten oder indirekten Auswirkungen der Durchführung des Aktionsplanes betroffen sein kann, sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(18) „Bewertung“ bezeichnet jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971, BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. I Nr. 102/2002, Umweltkompetenz

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004158

Dokumentnummer

NOR40065674

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