Anlage 3
IPPC-Anlagen
- 1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, der Entwicklung oder der Erprobung von neuen Produkten und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
- 2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung dann, wenn diese auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffern 5.1, 5.3a und 5.3b durchgeführt werden.
Anlagenart | Schwellenwerte | |
1. | Energiewirtschaft | |
1.1 | Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens | 50 MW |
1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien | 0 |
1.3 | Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien) | 0 |
1.4a | Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle | 0 |
1.4b | Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von anderen Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens | 20 MW |
2. | Herstellung und Verarbeitung von Metallen | |
2.1 | Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze | 0 |
2.2 | Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als | 2,5 t/h |
2.3a | Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als | 20 t/h |
2.3b | Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen | mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW |
2.3c | Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität | an Rohstahl von mehr als 2 t/h |
2.4 | Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als | 20 t/d |
2.5a | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren | 0 |
2.5b1 | Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als | 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen |
2.5b2 | Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als | 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen |
2.6 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren | mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³ |
3. | Mineralverarbeitende Industrie | |
3.1a | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionskapazität von mehr als | 500 t/d bei Drehrohröfen oder 50 t/d bei anderen Öfen |
3.1b | Anlagen zum Herstellen von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als | 50 t/d |
3.1c | Anlagen zum Herstellen von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als | 50 t/d |
3.2 | Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen | 0 |
3.3 | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als | 20 t/d |
3.4 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als | 20 t/d |
3.5 | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als | 75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen |
4. | Chemische Industrie | |
4.1a | Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere
| in verfahrenstechnischen Anlagen1 |
4.1b | Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere
| in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.1c | Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.1d | Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische oder biologische Umwandlung | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.2a | Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere
| in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.2b | Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.3 | Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) durch chemische oder biologische Umwandlung | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.4 | Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden durch chemische oder biologische Umwandlung | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.5 | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, einschließlich Zwischenerzeugnissen, durch chemische oder biologische Umwandlung | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.6 | Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen | in verfahrenstechnischen Anlagen |
5. | Abfallbehandlung | |
5.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über Im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
| 10 t/d |
5.2 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen a) für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über | 3 t/h 10 t/d |
5.3a | Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 fallen:
| 50 t/d |
5.3b | Anlagen zur Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von | 75 t/d 100 t/d |
5.4 | Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, mit einer Aufnahmekapazität an Abfall von über | 10 t/d oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t |
5.5 | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind | 50 t |
5.6 | Anlagen zur unterirdischen Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über | 50 t |
6. | Sonstige Industriezweige | |
6.1a | Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen | 0 |
6.1b | Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als | 20 t/d |
6.1c | Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von mehr als | 600 m³/d |
6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als | 10 t/d |
6.3 | Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als | 12 t/d Fertigerzeugnissen |
6.4a | Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als | 50 t/d |
6.4b12 |
| 75 t/d 75 t/d 75 t/d 75 t/d 75 t/d 75 t/d |
6.4b22 |
| 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 3 000 hl/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 |
6.4b32 | Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter, wie in Z 6.4b1 bzw. 6.4b2 beschrieben, aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen, sowohl in Form von Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen darstellt, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als | 75 t/d, wenn A 10 oder mehr beträgt, oder [300 – (22,5·A)] t/d in allen anderen Fällen |
6.4c | Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als | 200 t/d |
6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als | 10 t/d |
6.6 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln4, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als | 150 kg/h oder 200 t/a |
6.7 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile | 0 |
6.8 | Abscheidung von CO2-Strömen aus unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG | 0 |
6.9 | Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient, mit einer Produktionskapazität von mehr als | 75 m³/d |
6.10 | Anlagen zur eigenständig betriebenen Behandlung von Abwasser, das von einer IPPC-Anlage eingeleitet wird, so ferne es nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt | 0 |
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1 Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4.
2 Die Tätigkeiten dieser Kategorie umfassen die Behandlung und Verarbeitung der Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, mit alleiniger Ausnahme der Tätigkeit des Verpackens. Die Verpackung ist im Endgewicht des Fertigerzeugnisses nicht zu berücksichtigen.
3 Sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, gilt ein Schwellenwert von 600 t/d.
4 Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.
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