vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Bundes-LärmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2005

Verordnungsermächtigung

§ 11.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung

  1. 1. der Lärmindizes,
  2. 2. der Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
  3. 3. der Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,
  4. 4. der Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten und von Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
  5. 5. und Festlegung der Ballungsräume sowie deren kartographischen Beschreibung und
  6. 6. der elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Umgebungslärmkarten, Aktionspläne und Berichte

    festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004158

Dokumentnummer

NOR40065682