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§ 10 Bundes-LärmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2005

Information der Öffentlichkeit, Übermittlung an die Kommission

§ 10.

(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und Teil-Aktionsplänen, die zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten und strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sowie der Umweltbericht gemäß § 8 Abs. 4 sind von den gemäß § 7 Abs. 1 bis 6 zuständigen Behörden öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und gemeinsam mit den Informationen gemäß Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen gemäß einer Verordnung gemäß § 11 sowie die geltenden oder geplanten Grenzwerte für Umgebungslärm samt Erläuterungen in Berichtsform der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 30. Juni 2005 und danach alle fünf Jahre der Europäischen Kommission die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Kalenderjahr, die Großflughäfen und die Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern auf der Grundlage der Bekanntgaben gemäß § 5 und der Festlegungen betreffend die Ballungsräume mitzuteilen. Bis zum 31. Dezember 2008 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission sämtliche Hauptverkehrsstraßen, sämtliche Haupteisenbahnstrecken und sämtliche Ballungsräume mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die strategischen Umgebungslärmkarten sowie die Aktionspläne sechs Monate nach ihrer Ausarbeitung gemäß §§ 6 und 7 und danach alle fünf Jahre der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die strategischen Umgebungslärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung der Aufgaben insbesondere gemäß Abs. 3 bis 6 sowie gemäß § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 10 und 14, § 7 Abs. 6 und 11 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere der Umweltbundesamt GmbH, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 Umweltkontrollgesetz (UKG), BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben tätig wird, bedienen.

(8) Durch Abs. 1 bis 7 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004158

Dokumentnummer

NOR40065681

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