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§ 62 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt

§ 62.

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung für

  1. 1. die Benützung von Militärflugplätzen oder
  2. 2. die Errichtung von ständigen Einrichtungen auf Militärflugplätzen

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 haben die im Interesse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu enthalten und sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(3) Soll im Rahmen der Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben werden, dann ist vor Erteilung der Bewilligungen gemäß Abs. 1 mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Einvernehmen herzustellen. Dasselbe gilt für jede Änderung oder den Widerruf dieser Bewilligungen.

(4) Im Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Abs. 3 sind die §§ 63, 64, 66, 74, 75, 77 Abs. 1 lit. f, 78, 79,, 80a, 93 Abs. 1 Z 2, 94, 96b bis 96d, 134a, 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1, 139a Abs. 2, 142 und 145b anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass

  1. 1. zur Erteilung der in diesen Bestimmungen normierten Bewilligungen, Zertifizierungen, Zeugniserteilungen, Feststellungen, Untersagungen und Widerrufe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig ist und
  2. 2. an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 tritt.

(5) Für eine nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Luftfahrzeughalter oder demjenigen, der den Militärflugplatz benützt, Gebühren für die Bereitstellung von Leistungen vorzuschreiben. Dies gilt nicht für den Fall einer Benützung gemäß Abs. 3. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat entsprechende Kostensätze durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236164