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§ 63 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit

2. Abschnitt

Zivilflugplätze

§ 63.

Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.