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§ 4 Bundes-LärmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2005

Bewertungsmethoden und Lärmindizes

§ 4.

Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight sind einschlägige Beschreibungen und Gleichungen heranzuziehen, wobei ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen ist. Die nähere Festlegung der Bewertungsmethoden und Lärmindizes hat durch Verordnung gemäß § 11 zu erfolgen. Die ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten und strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004158

Dokumentnummer

NOR40065675