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BGBl I 46/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Bundesgesetz: Emissionszertifikategesetz - EZG
(NR: GP XXII RV 400 AB 417 S. 55 . BR: 7001 AB 7004 S. 707.)
[CELEX-Nr.: 32003L0087 ]

46. Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz - EZG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

(2) Zur Erreichung des Kyoto-Ziels sind gemäß bestehenden Programmen zur Klimaschutzpolitik Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen in allen Sektoren notwendig. Der Fortschritt bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und die damit erzielten Emissionsreduktionen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstmals bis 30. Juni 2005 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere des Wirtschaftsstandortes, zu evaluieren. Sollten die bis dahin gesetzten Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Ziels nicht ausreichend sein, so hat die Bundesregierung ein Programm mit weiteren Maßnahmensetzungen zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Schwerpunkte der neuen Maßnahmensetzungen sind dabei in jenen Bereichen und Sektoren vorzunehmen, in denen einerseits die stärksten Abweichungen vom Kyoto-Zielerreichungspfad festzustellen sind und andererseits die geringsten volkswirtschaftlichen Kosten für die Emissionsvermeidung zu erwarten sind, einschließlich der forcierten Verwendung finanzieller Instrumente, wie z.B. der Ankauf von Reduktionseinheiten im Wege der Kyoto-Mechanismen.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, erforderlich ist, über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag des Inhabers einer Anlage

  1. 1. ab 1.1.2005 Anlagen, in denen in Anhang 1 angeführte Tätigkeiten durchgeführt werden, die aber höchstens 50% unterhalb der in Anhang 1 angegebenen Schwellenwerte liegen, und
  1. 2. ab 1.1.2008 über Anhang 1 oder eine Verordnung gemäß Abs. 2 hinaus weitere Anlagen, auch hinsichtlich anderer Treibhausgase,

in den Zuteilungsplan gemäß § 11 einbeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dazu die Billigung der Europäischen Kommission gemäß Art 24 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG einzuholen. Die Aufnahme gilt jeweils für die folgende Periode gemäß § 11 Abs. 1. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem in § 13 Abs. 3 genannten Termin an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 und 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die laufende Periode gemäß § 11 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Periode unterschritten wird.

(5) Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(6) Feuerungsanlagen, die gemäß der anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An- und Abfahrbrenner) einsetzen, fallen nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie im Verbund mit fossil gefeuerten Kesseln betrieben werden.

(7) Auf Verlangen des Inhabers einer Anlage hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage diesem Bundesgesetz unterliegt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Periode berechtigt;
  1. 2. „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage;
  1. 3. „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6);
  1. 4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  1. 5. „Neuer Marktteilnehmer“ eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und der nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Zeitpunkt eine anlagenrechtliche Genehmigung erteilt wurde;
  1. 6. „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine metrische Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial.

2. Abschnitt

Genehmigungen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in dieser Verordnung für diese Tätigkeiten spezifizierten Emissionen entstehen, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen werden, dürfen ab dem 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 26) nach den folgenden Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er für die betreffende Anlage in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 8 Bericht zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Inhabers,
  1. 2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
  1. 3. Überwachungsauflagen, in denen jedenfalls Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind,
  1. 4. Auflagen für die Berichterstattung und
  1. 5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres.

(4) Der Genehmigungsbescheid ist von der Behörde in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 23.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gilt, solange die anlagenrechtliche Genehmigung aufrecht ist. Wenn die anlagenrechtliche Genehmigung vor der ersten oder während einer Zuteilungsperiode gemäß § 11 Abs. 1 erlischt, so erlischt auch die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen. Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt auch, wenn die Anlage stillgelegt wird, die anlagenrechtliche Genehmigung aber weiter besteht. Einer Stilllegung ist es gleichzuhalten, wenn eine Anlage, für die im Zuteilungsplan gemäß § 11 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird. Eine Anlage gilt nicht als stillgelegt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang durch Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, oder auf einen temporären Produktionsausfall zurückzuführen ist. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist der Behörde zu melden, berührt jedoch die Genehmigung nicht.

Genehmigungsverfahren

§ 5. (1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
  1. 2. Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Gasen verbunden ist,
  1. 3. Quellen der Emissionen von in Anhang 1 aufgeführten Gasen aus der Anlage; eine Quantifizierung der Emissionen ist nicht erforderlich,
  1. 4. geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der Verordnung gemäß §§ 7 und 8 sowie Begründung für die vorgeschlagenen Maßnahmen.

(2) Bedient sich der Inhaber der Anlage für die technisch/operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eines Bevollmächtigten, ist dieser der Behörde namhaft zu machen.

(3) Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 genannten Punkte beizufügen.

(4) Inhaber von Anlagen gemäß Anhang 1 und § 2 Abs. 3 Z 1, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes über eine erstinstanzliche anlagenrechtliche Genehmigung verfügen, haben die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bis spätestens 31. Juli 2004 bei der zuständigen Behörde (§ 26) zu beantragen.

(5) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen unzureichend sind, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung bis 31. Dezember 2004 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommene oder zu nehmende Anlagen oder Anlagenänderungen gemäß § 6 kann gemeinsam mit der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen anlagenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beantragt werden. Die für diese anlagenrechtliche Genehmigung zuständige Behörde hat das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Bundesgesetz in diesem Fall gemeinsam mit dem anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Anlagenänderungen

§ 6. Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage anzuzeigen, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.

3. Abschnitt

Überprüfung von Treibhausgasemissionen

Überwachung von Treibhausgasemissionen

§ 7. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG , soweit sie direkt anwendbar sind, sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.

(2) Die Überwachung hat den in Anhang 2 dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

Emissionsmeldungen

§ 8. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ende dieses Jahres elektronisch zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmals spätestens am 31. März 2006 für das Jahr 2005 zu erfolgen. Dabei sind die in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 2 anzuwenden. Der Meldung ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache anzuschließen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(3) Erstattet ein Inhaber keine Meldung gemäß Abs. 1 oder § 12, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Inhaber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben.

Prüfung

§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie allfällige in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltene Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze einzuhalten.

(2) Der Inhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Periode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 11 Abs. 1 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn zB durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Inhaber bestehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel darüber vorliegen, dass zu den Gesamtemissionen falsche Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Inhaber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Inhabers unrichtig war.

(4) Ein Inhaber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung nicht gemäß Anhang 3 und einer Verordnung gemäß Abs. 1 als zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 3 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres führt die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durch, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(5) Der Inhaber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Klimarahmenübereinkommens vom internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaber zu behandeln.

Unabhängige Prüfeinrichtungen

§ 10. Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festlegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden.

4. Abschnitt

Zuteilung von Emissionszertifikaten

Nationaler Zuteilungsplan

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise gemäß den in Abs. 2 bis 5 angeführten Kriterien für die Periode 2005 bis 2007 und ab 2008 jeweils für eine Periode von fünf Jahren einen nationalen Plan aufzustellen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Periode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan einbezogen werden, hervorgeht.

(2) Für die Erstellung des Zuteilungsplans gelten folgende Kriterien:

  1. 1. Die Mengen der Emissionszertifikate, die zugeteilt werden sollen, müssen mit dem Potenzial, auch dem technischen Potenzial, der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten gemäß Anhang 1 zur Emissionsverringerung in Einklang stehen. Die Zuteilung berücksichtigt die erwarteten Trendwerte der Produktion, Energieintensität und Kohlenstoffdioxidintensität der Tätigkeit (Business as usual). Dabei sollen bei der Zuteilung von Emissionszertifikaten die durchschnittlichen spezifischen Treibhausgasemissionen des Brennstoffs, die Energieeffizienz und die in diesen Tätigkeitsbereichen erreichbaren Fortschritte zugrunde gelegt werden. Aus im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S. 26ff, erstellten BVT-Referenzdokumenten (BREFs) resultierende Benchmarks oder, falls für die betreffende Aktivität keine solchen Dokumente existieren, andere objektive und transparente Vergleichsmaßstäbe sollen verwendet werden. Die Zuteilung berücksichtigt, dass prozessbedingte Emissionen nicht in gleichem Ausmaß beeinflussbar sind wie energiebedingte Emissionen, und wendet daher für prozessbedingte Emissionen eine andere Berechungsmethode für die Zuteilung an als für energiebedingte Emissionen. Emissionen von Treibhausgasen, die durch die Durchführung von freiwilligen Umweltschutzmaßnahmen entstehen, sind wie prozessbedingte Emissionen zu behandeln.
  1. 2. Die Zuteilung berücksichtigt die klimapolitische Bedeutung von effizienter Kraft-Wärme-Kopplung und effizienter Fernwärmeerzeugung und deren in der Klimapolitik vorgesehenen Ausbau. Weiters können andere emissionsfreie oder besonders emissionsarme Technologien, einschließlich energieeffizienter Technologien, berücksichtigt werden.
  1. 3. Die Zuteilung muss mit den übrigen rechtlichen und politischen Instrumenten der Gemeinschaft und Österreichs in Einklang stehen. Eine als Ergebnis von neuen rechtlichen Anforderungen unvermeidbare signifikante Änderung der Emissionen soll berücksichtigt werden.
  1. 4. Die Zuteilung darf Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 87 und 88 des Vertrags über die Europäische Union, bevorzugt werden.
  1. 5. Die Mengen der Emissionszertifikate, die den Sektoren Industrie und Energiebereitstellung zugeteilt werden, müssen mit der nationalen Klimapolitik vereinbar sein. Die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie soll mitberücksichtigt werden.
  1. 6. Die Menge der Emissionszertifikate, die in der jeweiligen Periode zugeteilt werden, hat mit der in der Entscheidung vom 25. April 2002 über die Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130/1 vom 15. Mai 2002, und im Kyoto-Protokoll enthaltenen Verpflichtung Österreichs zur Verringerung seiner Treibhausgasmissionen in der Periode 2008 bis 2012 gegenüber 1990 in Einklang zu stehen. Dabei müssen der Anteil der Gesamtemissionen, dem diese Emissionszertifikate im Vergleich zu Emissionen aus Quellen entsprechen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sowie die nationalen energie- und klimapolitischen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Menge der zuzuteilenden Emissionszertifikate darf nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf bei strikter Anwendung der Kriterien.
  1. 7. Die tatsächlichen und die erwarteten Fortschritte bei der Erbringung des Beitrags Österreichs zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft sind gemäß der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 167 vom 9.7.1993 S. 31, zu bewerten und sicherzustellen, dass die Menge der Emissionszertifikate, die im jeweiligen nationalen Zuteilungsplan zugeteilt werden sollen, mit dieser Bewertung vereinbar ist.

(3) Für die Festlegung der Gesamtzahl sind die Kriterien in Abs. 2 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 heranzuziehen. Bei der Zuteilung auf Tätigkeitsebene sind die Kriterien in Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 heranzuziehen, bei der Zuteilung auf Anlagenebene die Kriterien in Abs. 2 Z 1 und 2.

(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für Anlagen, die nach dem in Abs. 7 genannten Termin anlagenrechtlich genehmigt werden, zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge ist als Reserve vorzusehen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt auf Antrag des Anlageninhabers mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Zuteilungsplan hat nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate an neue Marktteilnehmer vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang der jeweiligen Periode eine Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 erhalten, einen größeren Bedarf an kostenlosen Emissionszertifikaten haben. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Zertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.

(5) Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern bzw. Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.

(6) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen zugeteilt werden.

(7) Alle Anlagen gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine Woche vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan zu berücksichtigen. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. die genehmigte Kapazität der Anlage;
  1. 2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;
  1. 3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode;
  1. 4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

Erster nationaler Zuteilungsplan

§ 12. Bei der Erstellung des ersten nationalen Zuteilungsplans für die Jahre 2005 bis 2007 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 3 in der Periode 1998 bis 2001 zu berücksichtigen. Falls solche Emissionsmeldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 1998 bis 2001 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden.

Verfahren

§ 13. (1) Der erste Entwurf des nationalen Zuteilungsplans für die Periode 2008 bis 2012 und die folgenden Fünfjahresperioden ist jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.

(2) Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 1 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit einschließlich der in Abs. 1 genannten Stellen sowie der Interessenvertretungen der Inhaber zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeit kann binnen sechs Wochen dazu Stellung nehmen.

(3) Für die Periode 2005 bis 2007 wird der Plan am 31. März 2004 veröffentlicht und der Europäischen Kommission übermittelt. Für die folgenden Perioden werden die gemäß Abs. 1 und 2 erstellten und überarbeiteten Pläne mindestens achtzehn Monate vor Beginn der betreffenden Periode veröffentlicht und der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind angemessen zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens am 30. September 2004 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des gemäß §§ 11 und 12 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die Periode 2005 bis 2007 zugeteilt wird, sowie die Zuteilung dieser Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten Zuteilungsplan gemäß § 11 und allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(5) Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, sowie die Zuteilung dieser Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten Zuteilungsplan gemäß § 11 und allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Zuteilungsmethode

§ 14. (1) Für die Periode 2005 bis 2007 sind die Emissionszertifikate kostenlos zuzuteilen.

(2) Soweit dies zur Förderung eines effizienten Marktes für Emissionszertifikate zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab dem mit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden nationalen Zuteilungsplan einen in diesem Plan festzulegenden Prozentsatz der Emissionszertifikate festlegen, der versteigert wird. In dem für die Periode 2008 bis 2012 geltenden Plan darf dieser Prozentsatz höchstens 10 v.H. betragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Modalitäten für diese Versteigerung mit Verordnung festzulegen.

Höhere Gewalt

§ 15. In Fällen höherer Gewalt, die zu einem signifikant erhöhten Ausstoß von Treibhausgasen bei Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 2 führen, insbesondere bei Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, Sabotage und Vandalismus, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die betroffenen Anlagen auf begründeten Antrag der Inhaber zusätzliche, nicht übertragbare Emissionszertifikate zu vergeben, sofern die Europäische Kommission dem zustimmt.

Anlagenpools

§ 16. (1) Anlageninhaber, die dieselbe Tätigkeit unter einer Ziffer gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ausüben, können für die Periode 2005 bis 2007 und für die Periode 2008 bis 2012 einem Anlagenpool beitreten. Die Errichtung eines Anlagenpools bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Genehmigung erfolgt mit Bescheid. Vor der Erlassung des Bescheids ist der Antrag der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Im Antrag, der spätestens 90 Tage vor Beginn der jeweiligen Periode beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen ist, sind die Anlagen und die Periode anzugeben, für die der Pool gebildet werden soll, und der Nachweis zu erbringen, dass ein Treuhänder in der Lage sein wird, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Antrag ist ein Treuhänder zu benennen.

(3) Auf das Konto des Treuhänders wird abweichend von § 17 die Gesamtmenge der den im Pool zusammengefassten Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate gebucht. Der Treuhänder ist abweichend von § 18 verantwortlich für die Abgabe von Emissionszertifikaten, die den Gesamtemissionen der Anlagen im Pool entsprechen. Der Treuhänder darf keine weiteren Übertragungen durchführen, falls der Bericht eines Inhabers im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April nicht als ausreichend anerkannt wurde.

(4) Abweichend von § 28 werden die Sanktionszahlungen für Verstöße gegen die Verpflichtungen zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten, um die Gesamtemissionen aus den Anlagen im Pool abzudecken, gegen den Treuhänder verhängt. Falls der Treuhänder die Sanktionszahlungen nicht leistet, ist jeder Inhaber einer Anlage im Pool für die Emissionen seiner eigenen Anlage verantwortlich.

(5) Der Ausschluss oder das Ausscheiden eines Anlageninhabers aus dem Pool ist nur mit Jahresende zulässig und ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Treuhänder unverzüglich zu melden.

5. Abschnitt

Emissionszertifikate

Vergabe von Emissionszertifikaten

§ 17. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 erteilt wurde, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 und 5 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die Periode erhält, ist dabei in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Periode entspricht.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen.

(3) Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 6 nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 6 als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der jeweiligen Periode gemäß § 11 Abs. 1 zugeteilten Emissionszertifikate zur höheren Auslastung anderer Anlagen des gleichen Inhabers verwendet werden können oder auf eine Anlage, die nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Termin genehmigt wird, maximal im Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 11 Abs. 4. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.

(4) Wenn eine bis zu dem in § 11 Abs. 7 genannten Datum genehmigte Anlage nicht in dem Jahr vor oder während der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen wird, den sie gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuteilungsverfahren angegeben hat, werden die Zertifikate, die für dieses und die Jahre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme zugeteilt wurden, der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zugeführt.

Abgabe der Emissionszertifikate

§ 18. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate gemäß § 19 Abs. 1 können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden.

(2) Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.

Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

§ 19. (1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Gemeinschaft für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, sind zwischen

  1. 1. natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft,
  1. 2. natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft und natürlichen und juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,

übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register gemäß § 21 rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters (Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG ) entgegensteht.

(2) Solange ein Inhaber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß § 18 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.

Gültigkeit der Emissionszertifikate

§ 20. (1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 11 Abs. 1 genannten Periode, für die sie vergeben werden.

(2) Vier Monate nach Beginn der ersten in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen.

(3) Vier Monate nach Beginn jeder folgenden in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Inhaber zu vergeben.

Register

§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung der Europäischen Kommission über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.

(2) Das Register ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Verordnung der Europäischen Kommission der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um die Emissionszertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Emissionszertifikate vergeben oder übertragen werden.

Rechtscharakter der Emissionszertifikate

§ 22. Die Emissionszertifikate haben den Rechtscharakter einer Ware und können an Warenbörsen gehandelt werden.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Emissionsgrenzwerte

§ 23. (1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes genannte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

Zugang zu Informationen

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gelten als Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003.

Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 25. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere auf die Regeln für die Zuteilung der Emissionszertifikate, das Funktionieren der Register, die Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung sowie die Prüfung und Fragen der Einhaltung der Richtlinie und gegebenenfalls der steuerlichen Behandlung von Emissionszertifikaten einzugehen. Der erste Bericht ist der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln.

Zuständige Behörde

§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes:

  1. 1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Stromerzeugungsanlagen, ist der Landeshauptmann zuständig. Dieser kann, soweit dies zweckmäßig ist oder dem Gleichklang der Behördenzuständigkeiten entspricht, allgemein oder im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Erteilung der Genehmigung betrauen.
  1. 2. In allen anderen Fällen ist die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Anlagengenehmigung zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigung zuständig.

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
  1. 2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen der Anlage nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keinen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);
  1. 3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.

Sanktionen

§ 28. (1) Inhaber, die nicht bis zum 30. April der Jahre 2006, 2007 und 2008 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 40 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Inhaber, die nicht bis zum 30. April der Jahre ab 2009 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle bedient.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingehobenen Sanktionszahlungen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.

(5) Die Namen der Inhaber, die gegen die Verpflichtungen nach § 18 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

Vollziehung

§ 29. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, des § 10 vierter Satz und des § 13 Abs. 4 und 5 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 11 und des § 21 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 23 und des § 26 Abs. 1 Z 2 ist der jeweils mit Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesminister betraut.

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

§ 30. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 31. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG , ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, umgesetzt.

Anhang 1

zu § 4 Abs. 1

Kategorien von Tätigkeiten

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.

Tätigkeiten

Treibhausgase

Energieumwandlung und -umformung

1. Feuerungsanlagen mit einer genehmigten Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)

Kohlenstoffdioxid

2. Mineralölraffinerien

Kohlenstoffdioxid

3. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)

Kohlenstoffdioxid

Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung

4. Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze

Kohlenstoffdioxid

5. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde

Kohlenstoffdioxid

Mineralverarbeitende Industrie

6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

7. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

8. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³

Kohlenstoffdioxid

Sonstige Industriezweige

9. Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlenstoffdioxid

10. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

Anhang 2

zu §§ 7 und 8

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung

  1. 1. Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen

    Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.

  1. 1.1. Berechnung

    Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

    Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor

    Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen.

    Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.

    Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.

    Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.

    Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

  1. 1.2. Messung

    Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

    Überwachung anderer Treibhausgasemissionen

    Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Kreisen entwickelt und gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Verfahren angenommen worden sind.

  1. 2. Berichterstattung über die Emissionen

    Jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:

  1. A) Anlagedaten, einschließlich:

    Name der Anlage,

    Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land,

    Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang 1,

    Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und

    Name des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.

  1. B) Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1, für die Emissionen berechnet werden:

    Tätigkeitsdaten,

    Emissionsfaktoren,

    Oxidationsfaktoren,

    Gesamtemissionen und

    Unsicherheitsfaktoren.

  1. C) Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung § 2 Abs. 2, für die Emissionen gemessen werden:

    Gesamtemissionen,

    Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und

    Unsicherheitsfaktoren.

  1. D) Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

Anhang 3

zu § 9

Kriterien für die Prüfung der Emissionen

Allgemeine Grundsätze

  1. 1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 3 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.
  1. 2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß § 8 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
  1. a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
  1. b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
  1. c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
  1. d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
  1. 3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Inhaber den Nachweis, dass
  1. a) die übermittelten Daten schlüssig sind,
  1. b) die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
  1. c) die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
  1. 4. Die unabhängige Prüfeinrichtung erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
  1. 5. Die unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

    Methodik

    Strategische Analyse

  1. 6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

    Prozessanalyse

  1. 7. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die unabhängige Prüfeinrichtung führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

    Risikoanalyse

  1. 8. Die unabhängige Prüfeinrichtung unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
  1. 9. Anhand dieser Analyse ermittelt die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
  1. 10. Die unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

    Bericht

  1. 11. Die unabhängige Prüfeinrichtung erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

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