55. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989 geändert wird
Aufgrund des § 4 Abs. 3 und 4 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Abfallverbrennung - Sammelverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 1 entfällt.
2. § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 2 kann für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.“
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)