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BGBl I 155/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

155. Bundesgesetz: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2004)
(NR: GP XXII RV 672 AB 759 S. 89 . BR: AB 7173 S. 717 .)
[CELEX-Nr.: 32001L0042 , 32002L0096 , 32003L0035 ]

155. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2004, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziele und Grundsätze

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4.

Abfallverzeichnis

§ 5.

Abfallende

§ 6.

Feststellungsbescheide

§ 7.

Ausstufung

§ 8.

Bundes-Abfallwirtschaftsplan

§ 8a.

Umweltprüfung

§ 8b.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

2. Abschnitt
Abfallvermeidung und -verwertung

§ 9.

Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung

§ 10.

Abfallwirtschaftskonzept

§ 11.

Abfallbeauftragter

§ 12.

Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter

§ 13.

Meldepflicht für den Versandhandel

§ 13a.

Pflichten für Hersteller und Importeure

§ 13b.

Koordinierungsaufgaben

§ 13c.

Finanzierung der Koordinierungsstelle

§ 13d.

Aufsichtsrecht

§ 13e.

Richtlinien für die Koordinierungsstelle

§ 13f.

Tätigkeitsbericht

§ 14.

Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 15.

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 16.

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 17.

Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

§ 18.

Übergabe von gefährlichen Abfällen

§ 19.

Beförderung von gefährlichen Abfällen

§ 20.

Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

§ 21.

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler

§ 22.

Elektronische Register

§ 23.

Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

4. Abschnitt
Abfallsammler und -behandler

§ 24.

Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

§ 25.

Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

§ 26.

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

§ 27.

Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

§ 28.

Problemstoffsammlung

§ 28a.

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

5. Abschnitt
Sammel- und Verwertungssysteme

§ 29.

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

§ 30.

Abgeltung

§ 31.

Aufsicht

§ 32.

Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 33.

Expertengremium

§ 34.

Beirat

§ 35.

Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 36.

Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme

6. Abschnitt
Behandlungsanlagen

§ 37.

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 38.

Konzentration und Zuständigkeit

§ 39.

Antragsunterlagen

§ 40.

Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

§ 41.

Kundmachung der mündlichen Verhandlung

§ 42.

Parteistellung

§ 43.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 44.

Probebetrieb, Vorarbeiten

§ 45.

Zivilrechtliche Einwendungen

§ 46.

Duldungspflicht

§ 47.

Bescheidinhalte

§ 48.

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 49.

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

§ 50.

Vereinfachtes Verfahren

§ 51.

Anzeigeverfahren

§ 52.

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 53.

Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 54.

Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

§ 55.

Erlöschen der Genehmigung

§ 56.

Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

§ 57.

Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage

§ 58.

Sanierungskonzept Immissionsschutz

§ 59.

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 60.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

§ 61.

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

§ 62.

Überwachung von Behandlungsanlagen

§ 63.

Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

§ 64.

Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

§ 65.

Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

7. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verbringung

§ 66.

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 67.

Notifizierung bei der Ausfuhr

§ 68.

Notifizierungsunterlagen

§ 69.

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 70.

Sicherheitsleistung und Beförderung

§ 71.

Wiedereinfuhrpflicht

§ 72.

Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

8. Abschnitt
Behandlungsaufträge, Überprüfung

§ 73.

Behandlungsauftrag

§ 74.

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 75.

Überprüfungspflichten und -befugnisse

9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 76.

Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996

§ 77.

Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990

§ 78.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 79.

Strafhöhe

§ 80.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 81.

Verjährung

§ 82.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 83.

Aufgaben der Zollorgane

§ 84.

Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

§ 85.

Aufgaben der Gemeinden

§ 86.

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

§ 87.

Datenübermittlung

§ 88.

Verweise

§ 89.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 90.

Vollziehung

§ 91.

In-Kraft-Treten

  

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Anhang 2

Behandlungsverfahren

Anhang 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

Anhang 4

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Anhang 5

IPPC-Behandlungsanlagen

Anhang 6

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Anhang 7

Strategische Umweltprüfung - Bundes-Abfallwirtschaftsplan

2. § 2 Abs. 5 Z 1 zweiter Satz entfällt.

3. Dem § 2 Abs. 8 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes;“

4. § 2 Abs. 8 Z 5 lautet:

  1. „5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß § 13a betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.“

5. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,“

6. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,“

7. Dem § 6 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.“

8. Im § 7 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden.“

9. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.“

10. Dem § 8 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.“

11. Nach dem § 8 werden folgende §§ 8a und 8b samt Überschriften eingefügt:

„Umweltprüfung

§ 8a. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltbericht gemäß Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landesregierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen.

(6) Wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

  1. 1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,
  1. 2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 8b berücksichtigt wurden,
  1. 3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
  1. 4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

§ 8b. (1) Wenn

  1. 1. die Umsetzung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
  1. 2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.“

12. Nach dem § 13 werden folgende §§ 13a bis 13f samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten für Hersteller und Importeure

§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,

  1. 1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
  1. 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterver­käufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder
  1. 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

(3) Hersteller gemäß Abs. 1, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

(4) Hersteller gemäß Abs. 1, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(5) Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.

Koordinierungsaufgaben

§ 13b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;
  1. 2. Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen;
  1. 3. Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1;
  1. 4. Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; den Sammel- und Verwertungssystemen sind die Massenanteile bezogen auf die einzelnen Sammel- und Verwertungssysteme zugänglich zu machen;
  1. 5. Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Z 4, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;
  1. 6. sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems;
  1. 7. Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Z 6 nicht nachgekommen ist;
  1. 8. Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;
  1. 9. Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

  1. 1. die Rechtsperson die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben erfüllt,
  1. 2. keine wichtigen Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in Zweifel zu ziehen, und
  1. 3. eine Gleichbehandlung der Verpflichteten einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 gesichert erscheint.

Die Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Betrauung und die damit erteilten Befugnisse mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn eine Voraussetzung gemäß Abs. 2 wegfällt, die Rechtsperson eine Auflage des Bescheids nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht erfüllt oder schriftlichen Weisungen gemäß § 13d nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht nachkommt oder die Rechtsperson einen diesbezüglichen Antrag stellt.

(4) Die Beschäftigten der Rechtsperson sind bei der Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet.

(5) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

Finanzierung der Koordinierungsstelle

§ 13c. (1) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen.

(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgeltes bemisst sich auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr der Koordinierungsstelle. Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen.

Aufsichtsrecht

§ 13d. (1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.

(3) Die Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Richtlinien für die Koordinierungsstelle

§ 13e. (1) Die Koordinierungsstelle hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auf die abfallwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Koordinierungsstelle hat ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Weiters hat sie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich Vorschläge über allenfalls notwendige Änderungen der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle zu erstatten.

Tätigkeitsbericht

§ 13f. Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss des Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses) zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.“

13. Im § 14 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Betrauung der Rechtsperson als Koordinierungsstelle gemäß § 13b und den Widerruf der Betrauung mit Verordnung kundzumachen.

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung gemäß § 13a Abs. 5, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren Nachweis- und Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, festzulegen.“

14. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“

15. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.“

16. § 18 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.“

17. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.“

18. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß § 22 Abs. 6 oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 meldet.“

19. Im § 21 lauten die Abs. 1 und 2 und folgende Abs. 2a bis 2d werden eingefügt:

„(1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:

  1. 1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
  1. 2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen,
  1. 3. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1,
  1. 4. Adressen der Standorte, an denen Tätigkeiten ausgeübt werden (zB Betriebsstätten),
  1. 5. Anlagen und Anlagentypen,
  1. 6. Behandlungsverfahren und
  1. 7. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.

(2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

(2a) Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(2b) Abs. 1 bis 2a gelten nicht für

  1. 1. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
  1. 2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
  1. 3. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.

(2c) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 1a) im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu verwenden. Die Personen gemäß Abs. 2b haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.“

20. Im § 21 Abs. 5 werden nach der Zeichenfolge „18 Abs. 3 und 4“ der Beistrich und die Zeichenfolge „21 Abs. 1 und 2“ gestrichen.

21. Im § 22 Abs. 1 Z 1 wird in lit. a der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 2 Z 1 bis 3)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10)“ und in lit. b der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1a)“ ersetzt.

22. Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:

  1. 1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
  1. 2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
  1. 3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,
  1. 4. Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird,
  1. 5. Anlagen und Anlagentypen,
  1. 6. Behandlungsverfahren,
  1. 7. Anlagenkapazitäten,
  1. 8. von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte,
  1. 9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und
  1. 10. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.“

23. Im § 22 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „den §§ 20, 21 Abs. 3, 24, 25, 37 und 52“ durch den Verweis „Abs. 1a und den §§ 20, 24, 25, 37 und 52“ ersetzt.

24. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.“

25. § 23 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens - einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG , ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;“

26. § 23 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;"

27. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.“

28. § 24 Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.“

29. Im § 25 Abs. 5 lautet Z 3 und 4 und folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „3. die von einem Gericht verurteilt worden ist
    1. a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder
    1. b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

    die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde,

  1. 4. über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder
  1. 5. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“

30. § 25 Abs. 8 entfällt.

31. § 25 Abs. 9 Z 1 lautet:

  1. „1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.“

32. Im § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Problemstoffen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1,“ eingefügt.

33. Nach dem § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

§ 28a. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.“

34. Im § 29 Abs. 4 lautet Z 4 und der Schlussteil:

  1. „4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert; Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte haben auch die Wiederverwendung von ganzen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern.

Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.“

35. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.“

36. Im § 34 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „ und zwei Vertretern der Bundesländer“ eingefügt.

37. Im § 37 Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:

„Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen:“

38. Im § 37 Abs. 4 entfallen in Z 1 und 2 jeweils der Halbsatz „sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt“ und die Beistriche vor diesen Halbsätzen.

39. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.“

40. § 38 Abs. 6 dritter Satz lautet:

„Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung

  1. 1. eines Verfahrens oder
  1. 2. der Verfahren für bestimmte Anlagentypen

betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“

41. Dem § 38 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Wenn nach den gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47 Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden.“

42. Im § 39 Abs. 3 wird folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;“

43. Im § 40 lautet Abs. 1 und folgende Abs. 1a und 1b werden eingefügt:

„(1) Der Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 für

  1. 1. eine IPPC-Behandlungsanlage oder
  1. 2. eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,

ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind.

(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(1b) Ein Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“

44. § 41 lautet:

§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.“

45. Im § 42 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach der Zeichenfolge „gemäß § 37“ die Zeichenfolge „Abs. 1“ eingefügt.

46. § 42 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,“

47. Im § 42 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 und 14 werden angefügt:

  1. „13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
  1. 14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
    1. a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,
    1. b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
    1. c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
    1. d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.“

48. Im § 43 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind.“

49. Im § 50 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „41,“ gestrichen.

50. Im § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „als subjektives Recht“ gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

51. Dem § 51 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“

52. § 52 Abs. 3 lautet:

„(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

53. Im § 52 Abs. 4 wird nach der Zeichenfolge „gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6“ die Wortfolge „bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage“ eingefügt.

54. Dem § 52 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.“

55. Im § 53 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.“

56. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

  1. 1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder
  1. 2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.“

57. Dem § 54 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“

58. Im § 57 lautet Abs. 2 und folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

  1. 1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
  1. 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.

(3) Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

(4) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 1 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“

59. § 73 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.“

60. § 73 Abs. 7 lautet:

„(7) Für Behandlungsaufträge ist - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - die zuständige Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, die Berufungsinstanz der Landeshauptmann. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde erster Instanz der Landeshauptmann, die Berufungsinstanz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“

61. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 13f und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

62. Im § 77 Abs. 1 Z 11 wird nach der Zeichenfolge „§ 30 AWG 1990“ die Wortfolge „oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren“ eingefügt.

63. Dem § 77 Abs. 4 Z 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.“

64. § 77 Abs. 8 entfällt.

65. § 78 Abs. 1 lautet:

„(1) Die nach einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem 1. Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.“

66. Dem § 78 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist - sofern vorhanden - die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.

(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.“

67. Im § 79 Abs. 1 lauten die Z 8, 9 und 13 und folgende Z 11a wird eingefügt:

  1. „8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt,
  1. 9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
  1. 11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt,
  1. 13. entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,“

68. Im § 79 Abs. 2 lauten die Z 1, 10 und 17 und folgende Z 2a wird eingefügt:

  1. „1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,“
  1. „2a. entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,“
  1. „10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder - im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 - ohne Bescheid durchführt,“
  1. „17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,“

69. Im § 79 Abs. 3 lautet die Z 1 und folgende Z 8a und 10a werden eingefügt:

  1. „1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,“
  1. „8a. entgegen § 21 Abs. 2b oder § 22 Abs. 6 bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt,“
  1. „10a. entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,“

70. § 80 Abs. 1 lautet:

„(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.“

71. Dem § 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Haben die Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen.“

72. Im § 83 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1“ die Wortfolge „oder sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG-VerbringungsV der Zollstelle vorgelegt werden.“

73. § 83 Abs. 5 und 6 entfallen.

74. Dem § 87 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, und das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu nehmen und die Daten, die auch abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“

75. § 89 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 2003, S 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG , ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 106.“

76. Im § 89 wird in der Z 4 nach der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e bis g werden angefügt:

  1. „e) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG , ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27;
  1. f) Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 2003, S 17;
  1. g) Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30.“

77. § 91 Abs. 3 lautet:

„(3) § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das Kalenderjahr 2005 zu melden.“

78. Dem § 91 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4, die §§ 8a und 8b, die §§ 13a bis 13f, § 14 Abs. 2a und 2b, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 2d und 5, § 22 Abs. 1, 1a, 2 und 6, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 6, § 25 Abs. 5 und 9, § 29 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 3, 6 und 9, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 bis 1b, § 41, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 3, 4 und 6, § 53 Abs. 2a, § 54 Abs. 1 und 4, § 57 Abs. 2 bis 4, § 73 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 4, § 78 Abs. 1, 7 und 8, § 79 Abs. 1 bis 3, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 7, § 89 Z 3 und 4 und Anhang 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten die § 25 Abs. 8, § 77 Abs. 8 und § 83 Abs. 5 und 6, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(8) Die §§ 28 Abs. 1 und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(9) § 15 Abs. 6 und Anhang 5 Teil 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 8 Z 3, § 39 Abs. 3 Z 7a, § 40 Abs. 1 bis 1b und § 42 Abs. 1 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 gestellt werden. § 57 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 ist auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet werden.“

79. Anhang 5 Teil 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.“

80. Nach dem Anhang 6 wird folgender Anhang 7 angefügt:

„Anhang 7

Strategische Umweltprüfung - Bundes-Abfallwirtschaftsplan

Teil 1

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

  1. 1. Merkmale des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf
  • das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
  • das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme - einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflusst,
  • die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
  • die für den Plan relevanten Umweltprobleme,
  • die Bedeutung des Plans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.
  1. 2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
  • die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
  • den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
  • den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
  • die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
  • den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
  • die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren:
  • besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
  • Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
  • intensive Bodennutzung,
  • die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2

Inhalte des Umweltberichts

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

  1. 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  1. 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;
  1. 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  1. 4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. 5. 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete;
  1. 5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;
  1. 6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen., einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  1. 7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  1. 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  1. 9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;
  1. 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.“

Fischer

Schüssel

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