vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

4. Abschnitt

Bescheidinhalt Allgemeines

§ 23.

(1) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 17) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.

(2) Der Bescheid, mit dem die Anlage oder wesentliche Änderung genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Verwendungszweck und Art der Anlage;
  2. 2. die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 3 Z 7), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 3 Z 10);
  3. 3. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
  4. 4. die Schornsteinhöhe;
  5. 5. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;
  6. 6. die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
  7. 7. die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen ist;
  8. 8. die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 36 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;
  9. 9. für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;
  10. 10. gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Z 8 und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Anlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 13 Z 2 verhindern;
  11. 11. die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Probenahmestelle

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258030

Stichworte