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§ 17 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

2. Abschnitt

Antrag Antragserfordernisse

§ 17.

(1) Dem Antrag nach § 12 Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Für mittelgroße Anlagen hat ein Genehmigungsantrag die inAnlage 4 genannten Informationen zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind.

(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind:

  1. 1. Art, Zweck und Größe der Anlage;
  2. 2. die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;
  3. 3. Quellen der Emissionen aus der Anlage;
  4. 4. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
  5. 5. gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers gemäß § 29 Abs. 2;
  6. 6. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium;
  7. 7. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
  8. 8. eine Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);
  9. 9. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
  10. 10. sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14;
  11. 11. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
  12. 12. Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
  13. 13. die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;
  14. 14. eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungsantrages;
  15. 15. Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen;
  16. 16. Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;
  17. 17. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr Angaben über eine Überprüfung gemäß § 28 Abs. 1.

Schlagworte

Rohstoff, Probenahmestelle

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258027

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