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Anlage 4 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Anlage 4

Vom Betreiber vorzulegende Informationen

  1. 1. Brennstoffwärmeleistung (in MW) der mittelgroßen Anlage;
  2. 2. Art der mittelgroßen Anlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige mittelgroße Anlage);
  3. 3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11);
  4. 4. Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Anlage oder, wenn bei bestehenden mittelgroßen Anlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
  5. 5. Wirtschaftszweig, in dem die mittelgroße Anlage eingesetzt wird (NACECode);
  6. 6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der mittelgroßen Anlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);
  7. 7. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11a Z 6) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Anlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. 8. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der mittelgroßen Anlage mit Anschrift.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258053

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