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§ 14 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Anforderungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

§ 14.

Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 13 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass

  1. 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von den besten verfügbaren Techniken entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
  2. 2. zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Anlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist;
  3. 3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
  4. 4. die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des § 29 wiederherzustellen;
  5. 5. die Erzeugung von Abfällen gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 vermieden wird;
  6. 6. falls Abfälle erzeugt werden, sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit den Bestimmungen des AWG 2002 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258025

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