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§ 15 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Wesentliche Änderungen

§ 15.

(1) Wird eine mittelgroße Anlage in einer Weise geändert oder erweitert, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, hat der Betreiber eine Genehmigung für die geplante Änderung bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat die Genehmigung hinsichtlich der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte erforderlichenfalls anzupassen oder sie erlässt einen Kenntnisnahmebescheid in sinngemäßer Anwendung des § 31.

(2) Wird eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr wesentlich geändert oder erweitert,

  1. 1. sind die Emissionsgrenzwerte gemäß § 11 festzulegen und
  2. 2. hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des § 13 Z 3 zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258026

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