vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Information der Öffentlichkeit über erteilte Genehmigungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

§ 22.

(1) Wurde eine Genehmigung zu in § 19 Abs. 1 angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Abs. 2 angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit folgende Informationen gemäß Abs. 1 zugänglich zu machen:

  1. 1. den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen;
  2. 2. die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;
  3. 3. die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung;
  4. 4. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts;
  5. 5. Angaben zur Festlegung der in den §§ 23 und 24 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten;
  6. 6. im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 2 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;
  7. 7. relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten zu treffenden Maßnahmen gemäß § 29;
  8. 8. die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 UIG.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40257998